rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.

2) Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung einer Kapitalgesellschaft eine abzugsfähige Spende oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist im allgemeinen eine Tatfrage.

3) Die Rspr. des BFH im Fall sog. Gewährsträgerspenden ist im Grundsatz auch auf Spenden anderer Körperschaftsteuersubjekte an nicht mit ihrem Anteilseigner identische gemeinnützige Empfänger anzuwenden. Eine vom üblichen Spendenverhalten abweichende Begünstigung eines dem beherrschenden Gesellschafters nahe stehenden gemeinnützigen Empfängers ist anzunehmen im Falle einer dem absoluten Betrag nach wesentlichen und über mehrere Jahre verstetigten Bevorzugung.

4) Zusätzliches gewichtiges Indiz für eine gesellschaftliche Mitveranlassung ist ein der Ertrags- und Vermögenslage der Kapitalgesellschaft nicht angemessenes Spendenvolumen.

 

Normenkette

KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen I R 83/06)

BFH (Beschluss vom 19.12.2007; Aktenzeichen I R 83/06)

 

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der im Jahre 1982 gegründeten Klägerin ist der Handel mit Autokühlern. Seit dem Jahre 1983 stand sie zu 85 % im Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers Herr V. Die weiteren Anteile wurden zu jeweils 5 % von dessen Abkömmlingen U, N und B gehalten. Mit Vertrag vom 18.05.2003 wurden sämtliche Geschäftsanteile an den weiteren Sohn und jetzigen Geschäftsführer O veräußert.

Seit dem Jahre 1995 tätigte die Klägerin folgende Zuwendungen zur Förderung kirchlicher bzw. sonstiger steuerbegünstigter Zwecke:

Jahr

Empfänger

Betrag

Summe der Einkünfte d. Kl.

1995

Mission D

250,00 DM

Evangelische (ev.) Gemeinde C

24.000,00 DM

ev. Gemeinde S

4.750,00 DM

1996

ev. Gemeinde C

26.000,00 DM

ev. Gemeinde S

12.710,00 DM

1997

ev. Gemeinde C

8.000,00 DM

ev. Gemeinde S

12.287,00 DM

ev. Gemeinde L

18.400,00 DM

1998

ev. Gemeinde L

24.000,00 DM

ev. Gemeinde S

10.068,00 DM

Bund … ev. Gemeinden

3.000,00 DM

1999

ev. Gemeinde L

24.000,00 DM

ev. Gemeinde S

7.910,00 DM

Mission e.V. im Bund … ev. Gemeinden

5.000,00 DM

2000

Bund … ev. Gemeinden

5.000,00 DM

ev. Gemeinde L

24.000,00 DM

Mission e.V. im Bund … ev. Gemeinden

5.000,00 DM

2001

ev. Gemeinde S

8.388,00 DM

ev. Gemeinde L

24.000,00 DM

2002

ev. Gemeinde S

4.288,00 EUR

2003

ev. Gemeinde S

4.443,00 EUR

28.218 EUR

Für die Zuwendungen an die örtlichen ev. Gemeinden wurden der Klägerin seitens des Bundes … ev. Gemeinden KdöR Spendenbestätigungen erteilt.

Die in den Streitjahren getätigten Zuwendungen machte die Klägerin als abziehbare Aufwendungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG geltend. Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen in den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Körperschaftsteuerveranlagungen für die Streitjahre unter Beachtung der abziehbaren Höchstbeträge erklärungsgemäß.

Mit dem am 15.10.2003 ergangenen erstmaligen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 bat der Beklagte um Erläuterung des Grundes dieser ganz überwiegend in monatlich gleichbleibenden Beträgen abfließenden Zuwendungen. Dabei wies er darauf hin, dass diese Zahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen beurteilt werden müssten, soweit eine betriebliche Veranlassung nicht erkennbar werde. Die Klägerin verwies demgegenüber ihrerseits auf die vorliegenden Spendenbescheinigungen.

Unter Hinweis auf die nach seiner Auffassung nicht ersichtliche betriebliche Veranlassung behandelte der Beklagte daraufhin in den nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 26.03.2004 die Zuwendungen an den Bund … ev. Gemeinden und die örtlichen ev. Gemeinden als verdeckte Gewinnausschüttungen. Zur Begründung wies er ergänzend darauf hin, dass die Spenden in nicht unbeachtlicher Höhe und in monatlichen gleichbleibenden Beträgen erfolgt seien. Hierzu sei auf das Spenden einer Bank an ihren Gewährträger betreffende BFH-Urteil vom 08.04.1992 I R 126/90, BStBl II 1992, 849, zu verweisen. Für die danach hinzuzurechnenden verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 29.000,00 DM (2000) und 32.388,00 DM (2001) stellte der Beklagte im Jahr 2000 gem. § 27 KStG a. F. die Ausschüttungsbelastung her, während er im Jahre 2001 aufgrund des zum 31.12.2000 allein verbleibenden positiven Endbestands des Teilbetrages aus nicht der Körperschaftsteuer unterliegenden Vermögensmehrungen (EK 02) in Höhe von 28.009,00 DM gem. § 38 KStG einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ansetzte.

Mit den hiergegen gerichteten Einsprüchen trug die Klägerin vor, dass die Rechtsprechung des BFH zu Gewährträgerspenden im Streitfall mangels einer Beteiligung an einer begünstigten Körperschaft nicht anwendbar sein könne. Im Übrigen stellten Spenden nach dem Körpersc...

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