Entscheidungsstichwort (Thema)

vGA bei Darlehen des Alleingesellschafters

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein unbefristetes Darlehen, das der deutsche Alleingesellschafter seiner schweizerischen Kapitalgesellschaft gewährt, widerspricht nicht dem Klarheitsgebot, sondern unterliegt den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 607 BGB bzw. Art. 318 des Schweizer Obligationenrechts. Passivierte Schuldzinsen bei der Gesellschaft sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen.

2) Keinen Verstoß gegen das Gebot tatsächlicher Durchführung stellt es dar, wenn die Vertragsparteien konkludent die Höhe des Zinssatzes durch tatsächliche Übung verändern. Ferner ist es nicht schädlich, wenn sich an einer Abrede über den Zinszahlungstermin fehlt. Eine fehlende Sicherheitsleistung ist ebenso unschädlich, solange der Darlehensgeber als Alleingesellschafter hinreichend Einfluss auch die Rückzahlung hat.

3) § 8a KStG für die Jahre 1999, 2000, 2001 verstößt gegen Art. 25 Abs. 3 DBA Deutschland-Schweiz/Art. 24 Abs. 5 OECD-MA.

 

Normenkette

KStG § 8a; DBA Deutschland-Schweiz Art. 25 Abs. 3; OECD-MA Art. 24 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen I R 6/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Schuldzinsen aus verschiedenen Darlehen, die der Klägerin von ihrem Alleinaktionär gewährt worden sind, verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – im Sinne der §§ 8 Abs. 3 oder 8a Abs. 1 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – darstellen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine schweizerische Kapitalgesellschaft mit Sitz in G. (CH). Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Alleiniger Aktionär ist der in der Schweiz wohnhafte Herr I.. 0000 erwarb die Klägerin das Eigentum an einem in der …straße … in L. belegenen Grundstück, auf dem sich das S, befindet. Das S., das zunächst an die J. GmbH, L., verpachtet war, wurde in den Monaten … bis … 1998 und während der gesamten Streitjahre 1999 bis 2001 von der Klägerin selbst betrieben.

Mit zwei Verträgen vom 00.00.1991 gewährte Herr I. der Klägerin Darlehen in Höhe von … DM und … DM zu einem Zinssatz in Höhe von 8%. Die Verträge sahen vor, dass der Darlehenszins den wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Beginn eines jeden Jahres angepasst und der Zins nachschüssig jeweils am 15. Januar eines jeden Jahres ausgezahlt werden sollte. Die Laufzeiten der Darlehen waren bis zum 00.00.2001 fest vereinbart, danach sollten die Kredite in Darlehen von unbestimmter Dauer umgewandelt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge in der Betriebsprüfungsakte II verwiesen (Blatt 2 bis 6 der Akte).

Nach 1991 gewährte Herr I. und die ebenfalls in dessen alleinigem Anteilsbesitz stehende B. AG, Schweiz, der Klägerin folgende weitere Darlehen:

Die Darlehensverträge enthalten hinsichtlich der Rückzahlungstermine die Bemerkung (Zitat), „gem. gegenseitiger Vereinbarung, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten”. Sicherheiten wurden nicht gewährt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darlehensverträge verwiesen (Blatt 7 bis 18 der Betriebsprüfungsakte II). Eine Auszahlung der Zinsbeträge erfolgte nicht, die Zinsen wurden in den Streitjahren dem Darlehenskonto des Herrn I. am Jahresende gutgeschrieben und wieder verzinst (vgl. die Übersicht Blatt 158 der BP-Akte).

Aufgrund von Verlusten in den Vorjahren betrug das Eigenkapital der Klägerin in den Streitjahren – … DM (1999), –… (2000) und – … DM (2001).

Am 00.00.2002 schlossen die Vertragsparteien einen Rahmenvertrag über die vorgenannten Darlehen. Der Vertrag sieht vor, dass die Zinsen dem Darlehenskonto zugeschrieben werden können und die Kredite am 00.00.2010 zur Rückzahlung fällig sind. Sondertilgungen aus dem Verkaufserlös des Grundbesitzes sind möglich. Bei der Veräußerung wird der nicht erstrangig durch Bankdarlehen besicherte Erlös bis zur Höhe der Darlehensbeträge an Herrn I. als Sicherheit abgetreten. Außerdem wird Herrn I. die Möglichkeit eingeräumt, eine nachrangige Grundschuld zu bestellen. Eine solche wurde in Höhe von … EUR am 00.00.2004 im Grundbuch eingetragen (Blatt 72 ff. der Prozessakte). Wegen der Einzelheiten wird auf die Rahmenvereinbarung verwiesen (Blatt 71 der Prozessakte).

Insgesamt machte die Klägerin aus den vorgenannten Darlehen Zinsen in Höhe von … DM (1999) … DM (2000) und … DM (2001) als Betriebsausgaben geltend. Alle Zinsen waren nach einem Zinssatz von 6% berechnet

Nachdem der Beklagte die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für die Streitjahre zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt hatte, führte er 0000 bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung durch. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, die Klägerin sei in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig, weil sich der Sitz der Geschäftsleitung in den Veranlagungszeiträumen, in denen das S. von ihr selbst geführt worden sei, in der Bundesrepublik Deutschland befunden habe. Alle tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die d...

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