Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein.

In § 2 der Satzung des Vereins ist der … zweck wie folgt formuliert:

„Der A ist der … Er hat folgende Aufgaben:

  1. Interessenvertretung seiner Mitglieder, …., berufliche Kooperation;
  2. Vertretung der gesellschafts-, bildungs-, berufspolitischen und wirtschaftlichen Belange der Mitglieder;
  3. Beteiligung bei der das … und die … berührenden Gesetzgebung auf Bundes-,Landes-, kommunaler sowie auf internationaler Ebene;
  4. Vermittlung …. Erkenntnisse;
  5. Förderung der Ausbildung sowie der berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung der … .”

Die einzige ….zeitschrift des Klägers war ursprünglich die bei der B erscheinende Zeitschrift „…”. Alleinige Gesellschafterin der B war die C. Ab 1975 wurde die Zeitschrift mit der bei der C erscheinenden Zeitschrift „….” vereinigt. Seitdem lautet gem. dem Impressum der Zeitschrift der volle Titel: „….”. Ferner heißt es im Impressum der Zeitschrift, daß A-Mitglieder die … im Rahmen ihres Mitgliedsbeitrags erhalten.

In dem Kooperationsvertrag zwischen dem Kläger und der C vom 2.11.1976 heißt es unter anderem:

§ 1: „Die Informationen des A, die in der Zeitschrift „….” veröffentlicht wurden, erscheinen ab Heft 1/75 im gleichen Umfang unter der redaktionellen Verantwortung des A in der Zeitschrift … in dem Teil der Auflage, der an die Mitglieder des A verbreitet wird. Die C ist jedoch berechtigt, Informationen auch in der Gesamtauflage der Zeitschrift … erscheinen zu lassen, falls dies wirtschaftlich geboten sein sollte.

§ 2: „In das Impressum der Zeitschrift … wird unter anderem aufgenommen: … Mit den offiziellen Mitteilungen des … (in der Mitgliederauflage).

Auf dem Titelblatt der Zeitschrift wird ein Emblem geführt, daß aus der Buchstabenfolge … gebildet wird.

§ 3: „Die Zeitschrift … gilt als einzige ….zeitschrift des A. Sie berichtet in den Informationen des A über die Tätigkeit des A und alle Fragen, die für ihre Mitglieder von beruflichen und berufspolitischen Interesse sind. Der A wird nur mit Zustimmung der C mit einer anderen Zeitschrift zusammenarbeiten.

§ 4: Die C liefert an alle Mitglieder des A die Zeitschrift … mit den Informationen des A kostenlos.

Der A zahlt der C … vom Jahr 1977 an für die Herausgabe und Auslieferung der Zeitschrift ein Kostenbeitrag von … DM jährlich zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Neufestsetzung kann frühestens nach dem 1.1.1979 vorgenommen werden.

§ 7: Der A erhält auf Anorderung von jeder Ausgabe der Zeitschrift … bis zu 1000 Exemplare, jedoch maximal bis zu 6000 Exemplare im Kalenderjahr zu Werbezwecken kostenlos.

§ 8: Die Zeitschrift … wird in ihrem fachlichen Teil so gestaltet, daß sie den beruflichen und berufspolitischen Interessen der Mitglieder des A gerecht wird.

Für das Streitjahr 1984 ermittelte der Kläger (wie auch in den Vorjahren und den nachfolgenden Streitjahren) im Hinblick auf den an die C abzuführenden, aus dem Beitragsaufkommen finanzierten Kostenbeitrag einen „umsatzsteuerpflichtigen Beitragsanteil für die ….zeitschrift”, ausgehend von den fiktiven Bezugskosten, Porto- und Versandkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils. Er erklärte diesen Betrag in der Spalte „Lieferungen und sonstige Leistungen zu 7 v.H.”. Der Beklagte teilte im Erörterungsschreiben vom 29.1.1987 mit, daß zwar bislang die Überlassung der Zeitschrift an die Vereinsmitglieder als steuerpflichtige Leistung angesehen worden sei; die rechtliche Beurteilung könne indessen angesichts des Grundsatzurteils des BFH vom 20.12.1984 (BStBl II 1985, 176) zur Abgrenzung der unternehmerischen und nichtunternehmerischen Sphäre bei Vereinen nicht aufrechterhalten bleiben. Der Kläger sei danach nicht unternehmerisch tätig, soweit er unter Einsatz eines Teils des Beitragsaufkommens die ….zeitschrift an seine Mitglieder abgebe; denn er erfülle damit seine satzungsmäßigen Aufgaben. Der Umstand, daß die Herausgabe der Zeitschrift und deren Verteilung an die Mitglieder in der Satzung des Klägers nicht ausdrücklich verankert sei, sei nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hielt dem entgegen, daß ein … unternehmerisch tätig werde, wenn er seinen Mitgliedern eine Fachzeitschrift kostenlos zur Verfügung stelle. Das Entgelt sei hier „in einem Teil der Mitgliederbeiträge zu sehen, da das Mitglied anderenfalls die Fachzeitschrift gegen Entgelt im freien Handel beziehen müßte” (Hinweis auf das Urteil des FG-Düsseldorf vom 12.2.1969, EFG 1969, 432). Immerhin werde ca. 1/3 der Gesamtauflage (….) von der C an Nichtmitglieder verkauft.

Der Beklagte verblieb bei seiner Auffassung und ließ bei Durchführung der Umsatzsteuerveranlagungen 1984 bis 1987 einerseits die erklärten Umsätze aus der Überlassung der Zeitschrift an die Mitglieder (1984: … DM; 1985: … DM; 1986: … DM; 1987: … DM) und die darauf entfallende Umsatzsteuer (1984: … DM; 1985: … DM; 1986: … DM; 1987: … DM) und andererseits die erklärten (höheren) Vorsteuerbeträge aus den von der C im Zusammenhang mit der kostenlosen Zusendung der Zeitschrift an die Mitglieder des Klägers zum Steuersatz von 14 % i...

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