Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzunternehmen bei gemischter Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 KStG liegt vor, wenn die den Finanzsektor betreffenden Erlöse 94% bis 97% der Gesamterlöse ausmachen.

 

Normenkette

KWG § 1 Abs. 3; KStG § 8b Abs. 7 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.10.2012; Aktenzeichen I B 63/12)

BFH (Aktenzeichen I B 63/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG ist mit der Folge, dass die Einnahmen steuerpflichtig sind.

Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft.

Im Rahmen einer für die Streitjahre 2004 bis 2006 stattgefundenen Betriebsprüfung stellte der Prüfer u.a. Folgendes fest:

Mit Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 2003 änderte die Klägerin ihren Gesellschaftszweck wie folgt:

„Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung von Unternehmen und Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens; die Verwaltung, Verpachtung und Vermarktung von Medien-Rechten und Gütern; Herausgabe, Herstellung und Vertrieb von Printmedien, Audio-Visuellen Medien und Online-Medien; der Handel mit Waren aller Art, soweit hierfür keine besondere Genehmigung erforderlich ist; die Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland, der Erwerb gleicher oder gleichartiger Unternehmen”.

In der Gesellschafterversammlung vom 9. August 2004 beschloss der Alleingesellschafter der Klägerin eine Kapitalerhöhung von 400 EUR. Der Erhöhung der Stammeinlage wurde durch Einbringung des Einzelunternehmens „E. M-Verwaltung” aufgrund des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2003 geleistet. Im Rahmen dieser Übertragung wurden Guthaben bei Kreditinstituten (Wertpapierdepots) in Höhe von insgesamt 1.495.538 EUR eingebracht. Die Klägerin wies in ihren Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 die übernommenen Wertpapierdepots jeweils im Umlaufvermögen unter der Position „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks” aus.

Im Prüfungszeitraum erzielte die Klägerin Erlöse aus der Verpachtung des Anlagevermögens und der Verlagsrechte an die mit Vertrag vom 29. Dezember 2003 gegründeten X-Verlag GmbH und dem Handel mit Wertpapieren. Dabei ergaben sich nach den Feststellungen der Betriebsprüfung folgende Erlöse:

2005

2006

Mieterlöse

447.091 EUR

238.234 EUR

Summe Wertpapier-Käufe und Verkäufe:

Portfolio 6791 V-Bank

7.895.682 EUR

13.511.955 EUR

Portfolio 6792 V-Bank

8.441.285 EUR

18.857.886 EUR

Summe

16.336.967 EUR

32.369.841 EUR

davon ca. die Hälfte Erlöse aus Wertpapierverkäufen

8.168.483 EUR

16.184.920 EUR

In Relation zu den Gesamterlösen

94,8 %

97,1 %

Für den Zeitraum 2004 wurden keine Umsatzübersichten vorgelegt.

Der Betriebsprüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Klägerin um ein Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG handele. Er versagte deshalb die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG.

Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 30. Oktober 2008 Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2004 bis 2006 sowie geänderte Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 ff. KStG vom 18. Februar 2009.

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

§ 8b Abs. 7 sei auf Betreiben der Finanzwirtschaft eingefügt worden. Daraus ergebe sich, dass er nur für Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes gelte. Es sollen nur die Unternehmen, die in der Finanzwirtschaft tätig sind bzw. der Finanzwirtschaftlich ähnliche Unternehmen in den Geltungsbereich des § 8b Abs. 7 einbezogen werden.

§ 8b Abs. 7 Satz 2 KStG fordere das Vorliegen eines Eigenhandels. Da der Fremdhandel mit Aktien erlaubnispflichtig sei und diese Erlaubnis nur den Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten erteilt werde, sei jedes Aktiengeschäft bei anderen Unternehmen Eigenhandel. Daher könne von der Vorschrift nur der tatsächliche Handel mit Aktien erfasst werden. Ertragsteuerlich könne eine Handelsaktivität nur vorliegen, wenn eine originäre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG vorliege. Das Vorliegen dieser gewerblichen Tätigkeit durch den An- und Verkauf von Aktien und Wertpapieren sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung weitgehend geklärt. Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 7/99, Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe zu ändern, dass die Gewinnhinzurechnungen gemäß Tz. 2.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 30. Oktober 2008 rückgängig gemacht werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Die angefoch...

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