Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvermögenseigenschaft eingetauschter Wirtschaftsgüter, Erbauseinandersetzung, Entnahmegewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Wirtschaftsgut, das im Zuge eines Tauschs als Gegenleistung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögen erworben wird, wird notwendiges Betriebsvermögen.

2) Mit dem Tod eines Land- und Forstwirts werden alle Miterben zu Mitunternehmern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

3) Werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung Wirtschaftsgüter des Betriebs auf einen Miterben in dessen Privatvermögen übertragen, so erzielt die Erbengemeinschaft einen Entnahmegewinn.

4) Wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb beendet und entsteht dadurch ein Rumpfwirtschaftsjahr, das noch vor dem 31.12. endet, so ist der Gewinn nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aufzuteilen, sondern in voller Höhe im Jahr der Beendigung zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 1, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.04.2010; Aktenzeichen IV B 32/09)

BFH (Beschluss vom 21.04.2010; Aktenzeichen IV B 32/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Rahmen einer Erbauseinandersetzung über landwirtschaftliches Vermögen ein Entnahmegewinn angefallen ist und wie dieser ggfs. auf den Kläger und die Beigeladenen zu verteilen ist.

Der Vater des Klägers und der Beigeladenen war Landwirt und erzielte aus der Bewirtschaftung eines Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelte er gemäß § 13a EStG.

Am … 1974 tauschte der Vater mit der … Grundstücke. Der Vater gab ein Grundstück von 4675 qm hin, das in dem Tauschvertrag mit Wald (Holzung) beschrieben wird. Dafür erhielt er von der … das streitbefangene Grundstück B-Weg mit einer Größe von ca. 7.700 qm. Nach Tz. III. 5 beantragten die Beteiligten Befreiung von der Grunderwerbsteuer, da es sich um einen freiwilligen Flächentausch zur besseren Bewirtschaftung von zersplitterten oder unwirtschaftlich geformten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken handelte.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 00.00.0000 (Urkundsrollen-Nummer … des Notars H) Bezug genommen.

Wegen der Lage des Grundstücks wird auf die zu den Gerichtsakten Blatt 152 gereichte Skizze Bezug genommen.

Das eingetauschte Grundstück wurde später neu vermessen und erhielt die neuen Bezeichnungen:

a.

Gemarkung T, Flur 0, Nr. 0000, Gebäude- und Freifläche 466 qm (Grundstück A),

b.

Gemarkung T, Flur 0, Nr. 0000, Gebäude- und Freifläche 426 qm (Grundstück B),

c.

Gemarkung T, Flur 0, Nr. 0000, Gebäude- und Freifläche 718 qm und Landwirtschaftsfläche 1986 qm (Grundstück C).

Die Grundstücke A und B liegen direkt im Anschluss an die bebaute Ortslage und waren unbebaut. Das Grundstück C, das sich unmittelbar an die Grundstücke A und B anschließt, war mit einem … bebaut, das bereits von der … und anschließend vom Vater vermietet wurde. Der Vater erklärte aus anderen Grundstücken Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks B-Weg erklärte er hingegen in den Einkommensteuererklärungen 1979, 1982, 1984 und 1987 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Erst ab 1995 erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ohne aber eine Entnahme des Grundstücks zu erklären und zu versteuern.

Der Beklagte bewertete das Grundstück ab 01.01.1989 durch Einheitswertbescheid vom 20. April 1989 bewertungsrechtlich als Einfamilienhaus und erließ entsprechende Grundsteuermessbetragsbescheide.

Der Vater verstarb am … 1996. Die Erbfolge war zunächst unklar. Der Vater hatte ein zusammen mit seiner Ehefrau, die vor ihm verstorben war, aufgesetztes handschriftliches Testament vom … 1989 hinterlassen, das „Unser Testament” überschrieben ist (Blatt 101 der Gerichtsakten). Darin war bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden der Kläger den Hof haben sollte und an die fünf Geschwister einen offengelassenen DM-Betrag auszahlen sollte. Den Hof müsse der Kläger selbst bewirtschaften. Ein weiteres privatschriftliches Testament des Vaters vom … April 1996 enthält keine weiteren Regelungen (Blatt 100 der Gerichtsakten). Schließlich existiert ein Testament vom … August 1996 (Blatt 151 der Gerichtsakten). Hiernach sollte der Beigeladene X das gesamte Grundstück B-Weg erhalten.

Aufgrund der Schwierigkeiten, wie die einzelnen Verfügungen von Todes wegen des Vaters zu verstehen seien, schlossen der Kläger und die Beigeladenen am 1. August 1997 vor dem Notar C (Urkundsrollen-Nummer …) einen Erbauseinandersetzungsvertrag, mit dem alle Auslegungsschwierigkeiten und mündlichen Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden sollten. Danach erhielt der Kläger den Hof und die dazu gehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Der Beigeladene X erhielt das streitbefangene Grundstück B-Weg. Dessen Wert wurde mit …,– DM angegeben.

Der Kläger verpflichtete sich, als Ausgleich einen Betrag von 150.000,– DM zu zahlen. Die Beigeladene M verpflichtete sich, an die übrigen...

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