Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspende an Stiftung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sachspenden einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Stiftung, die die Anteilseigner als Stifter errichtet haben, können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an eine dem Anteilseigner nahestehende Person führen. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass eine Stiftung als verselbständigte Vermögensmasse keine gesellschaftliche Verbandsstruktur hat.

 

Normenkette

KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.07.2021; Aktenzeichen I R 16/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte Sachspenden der Klägerin an die W-Stiftung zu Unrecht als vGA an die Anteilseigner der Klägerin gewertet und den Spendenabzug an die W-Stiftung diesbezüglich versagt hat.

Die Klägerin betreibt in gemieteten Räumen in der A-Straße … in U ein gewerbliches Büro. Am Stammkapital i.H.v. 100.000 € waren beteiligt Herr D (gleichzeitig Geschäftsführer der Klägerin, – D –) mit einem Geschäftsanteil von 54.000 € und dessen Ehefrau D (Frau D) mit einem Geschäftsanteil von 26.000 €. Außerdem hielt D als Treuhänder einen weiteren Geschäftsanteil von 20.000 € für Herrn F als Treugeber.

D und Frau D gründeten im Jahre 2009 als einzige Stifter die W-Stiftung (W-Stiftung), deren Zweck lt. § 2 Abs. 1 ihrer Satzung die Förderung von Kunst und Kultur ist (vgl. Stiftungsgeschäft und Satzung, GA Bl. 65 ff.). Dieser Zweck sollte nach Abs. 2 der Regelung u.a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den Eheleuten D in die Stiftung eingebrachte Sammlung von Kunstwerken gepflegt und als Dauerleihgabe der Städtischen Galerie X oder dem Kunstmuseum U zur Verfügung gestellt wird. Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung verfolgt die Stiftung mit diesen Kunstwerken ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abgabenrechts. Sitz der Stiftung befindet sich in X. Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist Herr R. Weitere Vorstandsmitglieder der Stiftung sind neben den Eheleuten D Vertreter der vorgenannten Museen (GA Bl. 55).

Im Rahmen einer Ende 2015 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2011 bis 2013 ergaben sich die folgenden Feststellungen (BP-Bericht des FA für Großbetriebsprüfung vom 17.12.2015, GA Bl. 81 ff.): Seit 2009 spendeten die Eheleute D wertvolle Kunstwerke in die von ihnen gegründete W-Stiftung. Da das Volumen steuerlich geltend gemachter Sachspenden die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 u. 1a EStG im Laufe der Jahre überschritt, wurde im Einkommensteuerbescheid der Eheleute D für 2013 ein entsprechender Spendenvortrag zur Berücksichtigung in nachfolgenden Einkommensteuer-Veranlagungen festgeschrieben. Ebenfalls seit 2009 spendete die Klägerin von ihr erworbene Kunstwerke im Wert von jährlich zwischen 134 T€ und 337 T€ an die W-Stiftung und machte für diese Aufwendungen den Betriebsausgaben- bzw. Spendenabzug geltend. Weitere Spenden an andere gemeinnützige Organisationen wurden von der Klägerin im Prüfungszeitraum nicht (2011) bzw. nur in geringem Umfang erklärt (2012: 585 €; 2013: 139 €).

Der Prüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass die Sachspenden im Prüfungszeitraum als vGA der Klägerin an die Eheleute D anzusehen seien. Entscheidend für die Abgrenzung, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung einer Kapitalgesellschaft als abzugsfähige Spende oder als vGA zu behandeln sei, sei die Motivation des Spenders. Wenn die Spende im Interesse des Anteilseigners liege, sei eine gesellschaftliche Veranlassung anzunehmen, die eine vGA i.S. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nach sich ziehe und vorrangig gegenüber dem Spendenabzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 sei. Auch im Streitfall habe die Spendentätigkeit der Klägerin im besonderen Interesse der Eheleute D als den beherrschenden Gesellschaftern gelegen. Die Klägerin habe den Eheleuten D einen Vorteil verschafft, indem sie dem Zuwendungsempfänger eine von diesen als Gesellschaftern angestrebte Förderung zukommen ließ, ohne dass diese selbst dafür eigene Mittel hätten aufwenden müssen.

Auch der Fremdvergleich führe zu keinem anderen Ergebnis, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einer GmbH, deren Gesellschaftszweck die … sei, nicht in diesem Umfang Kunstwerke eingekauft und nur an diese eine Stiftung gespendet hätte. Weiterer indizieller Anhaltspunkt für die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der erheblichen(Sach-)Spenden an die W-Stiftung sei das übrige Spendenverhalten im Prüfungszeitraum insgesamt. Daher sei der Spendenabzug für die Aufwendungen It. Kto. 1 zu versagen und diese außerhalb der Bilanz den Gewinnen der einzelnen Jahre wieder wie folgt hinzuzurechnen:

2011

2012

2013

Rg. H v. 03.01.11

245.735 €

Rg. H v. 03.01.11

101.115 €

Rg. T v. 26.09.12

133.750 €

Rg. H v. 30.12.13

192.600 €

VGA an D

346.850 €

133.750 €

192.600 €

Die vGA seien in den Einkommensteuererklärungen der Eheleute D für die Jahre 2011 bis 2013 als Teileinkünfte nach § 20 EStG zu versteuern. Unter Anwendung der Grundsätze des Vorteilsverbrauchs kön...

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