Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust: Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs nach § 10a GewStG erfordert Unternehmensidentität und Unternehmeridentität.

2) Bei einer PersG geht bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters der Verlustabzug anteilig verloren.

3) Über die Möglichkeit der Ausnutzung eines Verlustvortrags ist im Jahr der Verlustberücksichtigung zu entscheiden.

4) Der Übergang von einem Produktions- und Vertriebsunternehmen zu einem reinen Verpachtungsunternehmen stellt - falls keine Betriebsaufspaltung vorliegt - den Übergang von einer gewerblichen Tätigkeit zu einer anderen dar und lässt die Unternehmensidentität entfallen.

5) Unternehmensidentität ist danach nicht gegeben, wenn ein zunächst angepachtetes Produktions- und Vertriebsunternehmen mit eigenen Wirtschaftsgütern fortgeführt wird, jedoch nicht - wie zuvor - auf eigenem Grundstück, sondern auf einem angepachteten Grundstück.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 10a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts gegeben sind.

Die Klägerin gehörte zur B Gruppe mit Sitz in den USA. Die B … Company (UK) Ltd. „B UK”) ist die alleinige Anteilseignerin der B Deutschland GmbH (Klägerin). Die Klägerin war wiederum alleinige Kommanditistin der A B GmbH & Co. KG (A B-KG). Die A Verwaltungs GmbH war die alleinige Komplementärin der A B-KG ohne eine vermögensmäßige Beteiligung. Alleinige Anteilseignerin an der A Verwaltungs GmbH war wiederum die Klägerin. Einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer war und ist Herr W. Herr W ist innerhalb der B Gruppe für die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung der vorgenannten Gesellschaften verantwortlich. Sämtliche deutsche Konzerngesellschaften haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum Ablauf des 30.06. eines jeden Jahres.

Die Geschäftstätigkeit der A B-KG beinhaltete zum 30.06.2005 die Produktion von N nach eigenen Entwürfen sowie den Handel mit sonstigen Produkten der B Gruppe. Dabei wurden durchschnittlich 55 Arbeitnehmer beschäftigt und jährliche Umsatzerlöse von ca. 6 bis 7 Mio. € erzielt.

Im Wirtschaftsjahr 2005 bestand der deutsche Teilkonzern der B Gruppe aus einer Vielzahl inländischer operativer Kommanditgesellschaften, welche historisch im Wesentlichen aus dem Hinzuerwerb von Firmen im Zeitraum 1999 bis 2000 durch die B Gruppe resultierten. Im Jahr 2005 fasste die Konzernführung den Plan, die deutschen operativen Kommanditgesellschaften der B Gruppe umzustrukturieren. Ziel war es, die verschiedenen Aktivitäten der einzelnen operativen Gesellschaften soweit als möglich auf eine einzige Gesellschaft, die Klägerin, zu konzentrieren. Gründe hierfür waren ein einheitlicher Marktauftritt gegenüber Kunden, ein einheitliches Reporting sowie die Erzielung von Synenergieeffekten zur Kosteneinsparung. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden sämtliche Geschäftsbetriebe der B Kommanditgesellschaften – mit Ausnahme des Geschäftsbetriebs der A B-KG – im Wege der erweiterten Anwachsung zum 30.06.2005 auf die Klägerin übertragen. Die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge der insoweit untergegangenen Kommanditgesellschaften wurden steuerlich auf die Klägerin übertragen und in der Folgezeit von dieser genutzt.

Grund für die Ausnahme der A B-KG war, dass diese vor einer Anwachsung auf die Klägerin zunächst ihr Grundvermögen, insbesondere ein Betriebsgrundstück in H, veräußern wollte, auf welchem eine Fabrik für N1 betrieben wurde. Um den doppelten Anfall von Grunderwerbsteuer (einerseits durch die Anwachsung und andererseits durch einen anschließenden Grundstücksverkauf) zu vermeiden, sollte der Geschäftsbetrieb der A B-KG bis zum Verkauf des betreffenden Grundvermögens an die Klägerin verpachtet werden. Nach dem Verkauf des Grundvermögens sollte dann die A B-KG ebenfalls auf die Klägerin anwachsen. Nach Angaben der Klägerin war der Abschluss des Betriebspachtvertrags somit lediglich als „Zwischenlösung” im Rahmen des Gesamtplans der Restrukturierung zwischen der A B-KG und der Klägerin gedacht.

Dementsprechend schloss die A B-KG hinsichtlich des von ihr betriebenen Unternehmens mit Wirkung ab dem 1.7.2005 einen Betriebspachtvertrag mit der Klägerin ab. Danach wurde das Anlagevermögen der A B-KG an die Klägerin verpachtet. Das Umlaufvermögen der A B-KG wurde zu diesem Stichtag an die Klägerin veräußert und übertragen. Weiterhin gingen zu diesem Stichtag die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern der A B-KG nach § 613a BGB auf die Klägerin über. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebspachtvertrag Bezug genommen.

Der Betriebspachtvertrag wurde am 30.6.2006 aufgehoben. Hintergrund hierfür war nach Angaben der Klägerin das Interesse, die Strukturen der Deutschen Gruppe weiter zu vereinfachen, nachdem man zu der Erkenntnis gelangt war, ...

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