Entscheidungsstichwort (Thema)

Kinderbetreuungskosten bei getrenntlebenden Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bedeutet, dass das Kind bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen dessen Wohnung teilt oder sich mit Einwilligung des Steuerpflichtigen vorübergehend außerhalb der Wohnung aufhält. Bei getrenntlebenden Eltern wird das Kind i.d.R. zum Haushalt des Elternteils gehören, dem das Sorgerecht zusteht und der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

2. In Ausnahmefällen kann jedoch eine auch eine gleichzeitige Zugehörigkeit zu den Haushalten beider Elternteile bestehen, wenn das Kind tatsächlich zeitweise beim Vater und zeitweise bei der Mutter lebt und nach den tatsächlichen Umständen des einzelnen Falles als in beide Haushalte eingegliedert anzusehen ist.

3. Wenn die Eltern eines zwei- oder dreijährigen Kindes sich in einem familiengerichtlichen Vergleich hinsichtlich des Umgangsrechts darauf geeinigt haben und dies auch so handhaben, dass das Kind dienstags und an jedem zweiten Wochenende vom Vater betreut wird und bei diesem übernachtet, haben die Aufenthalte des Kindes beim Vater eher den Charakter zeitlich begrenzter Besuche, auch wenn dieser ein eingerichtetes Kinderzimmer vorhält und in die wöchentlichen Betreuungsabläufe, wie etwa das Bringen und Abholen aus der Kita, eingebunden ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen III R 8/23)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2018 über den Abzug von Kinderbetreuungskosten.

Der einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus zwei nichtselbständigen Tätigkeiten insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit als. Er ist Vater der am XX.XX.XXXX geborenen A (nachfolgend „Tochter” genannt). Mutter des Kindes ist Frau B (im Streitjahr wohnhaft „…straße, C”; nachfolgend „Kindesmutter” genannt), mit der der Kläger nicht verheiratet war und von der er seit … getrennt lebt. Der Kläger und die Kindesmutter sind gemeinsam sorgeberechtigt und bewohnten im Streitjahr zwei Wohnungen im D, die ca. 4 Kilometer entfernt voneinander liegen. Kindergeld wurde an die Kindesmutter ausgezahlt.

Das Umgangsrecht war im Streitjahr wie folgt geregelt: Von Januar bis Juli 2018 wurde die Tochter von Montag bis Donnerstag jeweils morgens gegen 7:30 Uhr zum Kläger gebracht. Sie frühstückte dort und der Kläger brachte sie anschließend in die Kindertagesstätte (Kita). Der Kläger holte sie außerdem aus der Kita ab, gegen 18:30 Uhr fand die Übergabe an die Kindesmutter statt. Außerdem hatte der Kläger das Umgangsrecht an einem Nachmittag unter der Woche, ferner (mit Übernachtung) von Freitagnachmittag bis Samstagvormittag sowie jede zweite Woche von Freitagnachmittag bis Sonntagabend. Seit August 2018 war die Tochter von Dienstagnachmittag bis Mittwochmorgen beim Kläger, ferner alle zwei Wochen von Freitagabend bis Montagmorgen. In den Wochen dazwischen war sie regelmäßig am Freitagnachmittag beim Kläger.

Der Kläger bewohnt ein „…straße1, C” gelegenes m² großes Haus alleine. In dem Haus ist ein 13,4 m² großes Kinderzimmer für die Tochter eingerichtet. Das Zimmer enthält auch Einrichtung, Kinderausstattung, Kinderkleidung, Spielsachen u.ä. Am Türschild stehen die Nachnamen des Klägers und der Tochter (A). Die Tochter war ausweislich einer Auskunft der Meldebehörde, die der Kläger bestätigt hat, im Streitjahr ausschließlich bei der Kindesmutter (Adresse: „…straße, C”) gemeldet.

Ein im Klageverfahren vorgelegter gerichtlicher Vergleich zum Umgangsrecht lautet auszugsweise wie folgt:

Die Tochter wurde im Streitjahr zunächst in einer n Kita („Die Kita E”) und später – ab August 2018 – in einer Kita („Kita F”) betreut.

Ausweislich von im Klageverfahren korrigierten und näher dargelegten Zahlungen erbrachte der Kläger an die Kita F Beiträge (ohne Essensgelder) i.H.v. 450 € im Streitjahr. Ferner überwies er im Streitjahr € an die „Kita E”, im Klageverfahren wurden auch korrigierte, nunmehr auf den Kläger ausgestellte Rechnungen vorgelegt. Ferner überwies der Kläger an die Kindesmutter im Streitjahr € für Kita-Beiträge, welche die Kindesmutter ihrerseits weiterzahlte. Die unmittelbar vom Kläger getragenen Kosten betrugen damit €, die von ihm geltend gemachten gesamten Kinderbetreuungskosten €. Ferner leistete der Kläger Kindesunterhalt als Barunterhalt entsprechend dem Höchstsatz der „Düsseldorfer Tabelle” von €

Zum Streitjahr 2018 veranlagte der Beklagte den Kläger zunächst – ohne Berücksichtigung von geltend gemachten Kinderbetreuungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) – mit Bescheid vom 16. Juli 2020 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu einer Einkommensteuer von €. Den fehlenden Abzug der Kinderbetreuungskosten begründete er mit der fehlenden Haushaltszugehörigkeit. Mit Änderungsbescheid vom 1. Oktober 2020 (Blatt – Bl. – 17 ff. der elektronischen Gerichtsakte – eGA) erhöhte der Beklagte aus hier nic...

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