Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsbescheide vom 1997 (ESt 1994 und ESt 1995). Erstattung von Lohnsteuer 1994 und 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.06.1998; Aktenzeichen I R 18/98)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für die Zeit bis zum 16.12.1997 beträgt … DM, ab 16.12.1997 …DM.

 

Tatbestand

Der Kläger, …Staatsangehöriger, wohnte in den Streitjahren in Belgien und erzielte als … einen Bruttoarbeitslohn in folgender Höhe:

1994: … DM, 1995: … DM einschließlich einer Abfindung in Höhe von … DM.

Er hatte in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Aufgrund seiner Einkommensteuererklärungen 1994 und 1995, in denen als Wohnsitz „B … 45” angegeben ist, führte das Finanzamt mit Steuerbescheiden vom …1996 und vom….1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO Veranlagungen zur unbeschränkten Steuerpflicht durch. Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde am….1996 auf Antrag des Klägers unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten geändert; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Die Veranlagungen führten zu Erstattungen in folgender Höhe:

1994

Einkommensteuer

…DM

Zinsen zur Einkommensteuer

…DM

insgesamt

…DM

1995

ESt

…DM

Solidaritätszuschlag

…DM

insgesamt

…DM.

Mit Schreiben vom 08.11.1996 beantragte der Kläger, unter Änderung der Einkommensteuerbescheide seine Einkünfte als Einkünfte aus der Ausübung einer Tätigkeit als Berufssportler im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) zu besteuern. Zur Begründung führte er aus, er sei seit Verlegung seines Wohnsitzes nach Belgien im Jahre 1993 mit seinen Einkünften im Sinne des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach § 50 a Abs. 4 EStG werde bei beschränkt Steuerpflichtigen, die einer bestimmten Berufsgruppe zugehören oder die eine diesen Berufsgruppen typischerweise zuzuordnende Tätigkeit ausübe, die Besteuerung im Wege des Steuerabzugs durchgeführt. Seiner Meinung nach habe er als … seinen Beruf als Berufssportler nicht aufgegeben.

Das Finanzamt wies den Kläger mit Schreiben vom 25.03.1997 darauf hin, daß für sein Begehren zunächst die Art der Steuerpflicht zu klären sei. Sofern ein Antrag nach § 50 Abs. 4 EStG gestellt werde und dessen Voraussetzungen vorlägen, sei eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht durchzuführen. Jedoch seien dann auch die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland nicht steuerpflichtigen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Sofern er einen entsprechenden Antrag stelle, möge er eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht auf gesondertem Erklärungsvordruck einreichen.

In Betracht komme weiterhin eine Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht als EU-Staatsangehöriger nach § 1 a EStG. Auch in diesem Falle seien die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland nicht steuerpflichtigen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Hierfür sei u.a. die Abgabe einer berichtigten Einkommensteuererklärung, die auch die ausländischen Einkünften enthalte, erforderlich. Werde weder Antrag nach § 50 Abs. 4 EStG noch nach § 1 a EStG gestellt, sei die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug nach § 50 Abs. 5 EStG abgegolten.

Hierauf antwortete der Kläger mit Schreiben vom 16.04.1997, er sei nach § 1 Abs. 4 EStG in Deutschland mit seinen inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig. Für das Jahr 1994 habe er weder einen Antrag nach § 50 Abs. 4 EStG noch nach § 1 a EStG gestellt. Er vertrete weiterhin die Auffassung, daß er aufgrund seiner Tätigkeit in den Streitjahren als … Berufssportler im Sinne des § 50 a Abs. 4 Nr. 2 EStG sei. Da die Einkommensteuer in diesem Fall mit dem Steuerabzug in Höhe von 15 % abgegolten sei, beantrage er, die Veranlagung für 1994 und 1995 in diesem Sinne durchzuführen.

Mit Schreiben vom 15.05.1997 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, es gehe nunmehr davon aus, daß er eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1 a EStG und § 50 Abs. 4 EStG für die Jahre 1994 und 1995 nicht beantrage. Die Veranlagungen zur unbeschränkten Steuerpflicht seien daher für diese Jahre nicht mehr durchzuführen.

Mit Bescheiden vom 16.07. und 22.08.1997 hob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre nach § 164 Abs. 2 AO auf, weil der Kläger im Streitjahr beschränkt steuerpflichtig gewesen sei und eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG i.V.m. § 1 a EStG nicht beantragt habe. Die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide hat der Kläger nicht angefochten.

Am… und….1997 erließ der Beklagte Rückforderungsbescheide, in denen er die zu Unrecht erfolgten Erstattungen aufgrund der zwischenzeitlich aufgehobenen Steuerbescheide in Höhe von … DM (1994) und … DM (1995) zurückforderte.

Mit seinen Einsprüchen vom 14.08. und 11.09.1997 machte der Kläger geltend, die Rückforderungsbescheide seien unzulässig und rechtswidrig...

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