Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundlagenbescheid, Feststellungsbescheid; Änderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tatsache der Feststellungsverjährung führt nicht zu einem Aufleben einer eigenen Ermittlungs- und Beurteilungskompetenz des Festsetzungsfinanzamtes. Folge einer Festsetzungsverjährung ist vielmehr, dass die betreffenden Besteuerungsgrundlagen nicht mehr gesondert festgestellt werden können und damit nicht mehr in der betreffenden Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden können.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen X R 3/07)

BFH (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen X R 3/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet ist, die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 dahingehend zu ändern, dass die vom Kläger begehrten Verluste aus einer gewerblichen Beteiligung anerkannt werden.

Der Kläger war in den Streitjahren 1978 bis 1981 an der ehemaligen Firma … Gesellschaft für Investitionen mbH & Co. Dritte Öl- und Gas-Explorations KG (K. P. III.) beteiligt. Bei der K. P. III. handelte es sich um eine Publikumskommanditgesellschaft, an der sich auf der Grundlage eines einheitlichen Beteiligungsvertrages zahlreiche stille Gesellschafter beteiligten.

Der Kläger gab im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für die Streitjahre 1978 bis 1981 die auf ihn aus dieser Beteiligung entfallenden Verluste an und zwar i.H.v. 58.800 DM für 1978, 79.242 DM für 1979, 18.736 DM für 1980 und 19.107 DM für 1981. Diese Verluste waren ihm zuvor seitens der K. P. III. als die auf ihn entfallenden negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mitgeteilt worden.

Für die Streitjahre 1978 bis 1981 wurde der Kläger entsprechend seiner Einkommensteuererklärungen veranlagt. Dabei wurden die von ihm erklärten Verluste aus der Beteiligung an der K. P. III., ohne Ergehen eines Grundlagenbescheides durch das für die Firma K. P. III. zuständige Betriebsstättenfinanzamts für Körperschaften IV in …, gemäß §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 AO berücksichtigt. Diese ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 1978 bis 1981 datieren vom 06.11. bzw. 16.11.1989.

Auf die von der K. P. III. eingereichten Feststellungserklärungen für die Jahre 1978 bis 1981 hin nahm das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zunächst einmal keine Veranlagung vor, sondern begann am 08.12.1982 mit einer Betriebsprüfung bei der K. P. III. In dem hierzu ergangenen Außenprüfungsbericht vom …1986 gelangten die Betriebsprüfer zu der Auffassung, dass die aufgrund von Tätigkeiten in ausländischen Unternehmen geltend gemachten Verluste nicht als gewerbliche Einkünfte zu beurteilen seien, da es an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle.

In Auswertung dieser Prüfungsfeststellungen der Außenprüfung erließ das Betriebsstättenfinanzamt am …1989 einen an die ehemalige stille Gesellschaft in der ehemaligen Firma K. P. Gesellschaft für Investitionen mbH & Co. Dritte Öl- und Gas-Explorations KG gerichteten Feststellungsbescheid, in dem eine Feststellung von gewerblichen Beteiligungsverlusten für die 532 stillen Gesellschafter abgelehnt wurde.

In der Begründung dieses Bescheids führte das Betriebsstättenfinanzamt aus, dass die aufgrund von Tätigkeiten in ausländischen Unternehmen im Inland geltend gemachten Verluste nicht als gewerbliche Einkünfte nach den Vorschriften des deutschen Einkommensteuerrechts zu qualifizieren seien, da es der stillen Gesellschaft an einer Gewinnerzielungsabsicht fehle und dass zudem die an der K. P. III. beteiligten stillen Gesellschafter nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz, EStG, anzusehen seien.

Gegen den Feststellungsbescheid vom …1989 wurden Rechtsbehelfe eingelegt.

Über diesen Feststellungsbescheid vom …1989 erhielt der Beklagte am …1990 eine Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamts.

Daraufhin änderte er mit auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheiden vom …1990 die Einkommensteuerbescheide 1978 bis 1981 dahingehend, dass nunmehr keine gewerblichen Einkünfte mehr aus der Beteiligung des Klägers an der K. P. III. in den Einkommensteuerbescheiden angesetzt wurden.

Am …1991 erließ das Betriebsstättenfinanzamt sodann einen Feststellungsbescheid für die Jahre 1978 bis 1982, in dem den an der K. P. III. als stille Gesellschafter Beteiligten ein Verlust i.H.v. jeweils 0 DM angerechnet wurde. In der Anlage zu diesen Feststellungsbescheiden vom … 1991 führte das Betriebsstättenfinanzamt folgendes aus:

„Der Nichtfeststellungsbescheid für die ehemalige stille Gesellschaft an dem Unternehmen der ehemaligen K. P. Gesellschaft für Investition mbH & Co. Dritte Öl- und Gas-Explorations KG für 1978 bis 1982 vom …1989 wird hiermit aufgehoben. Damit erledigen sich die eingelegten Rechtsbehelfe und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung dieses Nichtfeststellungsbescheides.”

Über diesen dem Kläger einen Verlustanteil von 0 DM zuweisenden Feststellungsbescheid sowie über die Aufhebung des Nichtfeststellun...

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