Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe durcheinfache E-Mail

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bekanntgabe eines Vorsteuervergütungsbescheids mit einfacher E-Mail ist zulässig, sofern der Antragsteller mit dem Antrag eine E-Mail-Adresse zum Zwecke der elektronischen Kommunikation angibt. Ohne Bedeutung ist hierbei, dass die Angabe einer E-Mail-Adresse im Vorsteuervergütungsverfahren seit 2010 gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

Normenkette

AO §§ 124, 87a, 119

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob fristgerecht Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid eingelegt worden ist.

Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand der Großhandel mit … ist. Am 8. Februar 2016 stellte sie, die Klägerin, beim Beklagten einen – in elektronischer Form über das hierzu von der niederländischen Finanzverwaltung bereitgestellte Portal – Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 4.773,70 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015. Im Vergütungsantrag gab die Klägerin als Adresse für die elektronische Kommunikation die E-Mail-Adresse „m@…” an.

Mit E-Mail vom 9. Februar 2016, gerichtet an die Adresse „m@…”, forderte der Beklagte bei der Klägerin weitere Informationen an, da in einer Rechnung der Firma A in B, eine Lieferanschrift in Deutschland angegeben war und der Sachverhalt, der der Rechnung der Firma C GmbH zugrunde lag, nicht erkennbar gewesen ist. Des Weiteren fordere der Beklagte die Klägerin auf, zu den eingereichten Rechnungen Zahlungsnachweise beizubringen.

Als daraufhin seitens der Klägerin keine Rückmeldung beim Beklagten einging, erließ der Beklagte mit Datum 5. April 2016 einen Vorsteuervergütungsbescheid (Bl. 6 der Verwaltungsakte des Beklagten –VA–; Bl. 3 der Gerichtsakte –GA–) und lehnte die beantragte Vorsteuervergütung mit der Begründung ab, dass der Sachverhalt aufgrund unzureichender Mitwirkung seitens der Klägerin nicht vollständig aufgeklärt werden konnte. Dieser Bescheid wurde mit einfacher E-Mail wiederum an die von der Klägerin im Antrag angegebene E-Mail-Adresse versandt.

Am 7. Juni 2016 beantragte die Klägerin erneut im elektronischen Antragsverfahren die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2015 in Höhe von 4.773,70 €. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (übersandt mit E-Mail vom 11. Juli 2016; vgl. Bl. 12, 14 der VA) mit, dass es sich bei dem Antrag vom 7. Juni 2016 um einen Änderungsantrag betreffend den Vergütungszeitraum Januar bis Dezember 2015 handele, der als Einspruch gegen den Bescheid vom 5. April 2016 gewertet werde. Allerdings sei dieser Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den ablehnenden Vergütungsbescheid eingegangen, so dass eine Abänderung der ablehnenden Entscheidung über die Vorsteuervergütung für Januar bis Dezember 2015 nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 20. September 2016 übersandte der Beklagte ein inhaltsgleiches Schreiben nochmals an die Klägerin.

Daraufhin teilte die Klägerin mit E-Mail (Absenderadresse „t@…”) vom 3. November 2016 mit, dass sie mit der Ablehnung/Verwerfung des Einspruchs nicht einverstanden sei, da sie, die Klägerin, das Schreiben des Beklagten vom 11. Juli 2016 nicht erhalten habe. Die Klägerin bat gleichzeitig um Übersendung einer Kopie des Schreibens vom 11. Juli 2016 bzw. um Angabe, welche Belege von ihr noch einzureichen seien, um die beantragte Vorsteuervergütung zu erhalten. Sodann übersandte der Beklagte mit E-Mail vom 7. November 2016, gerichtet an die von der Klägerin bei der E-Mail vom 3. November 2016 verwandte E-Mail-Adresse „t@…”, nochmals das Erörterungsschreiben vom 11. Juli 2016 und teilte gleichzeitig mit, dass das Schreiben vom 20. September 2016 eine Erinnerung darstelle und eine Änderung des Bescheides vom 5. April 2016 aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Bestandskraft nicht möglich sei.

Nachdem keine weitere Äußerung seitens der Klägerin einging, verwarf der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. Januar 2017 unter der Rechtsbehelfslistennummer RBL 1 (Bl. 25 der VA; Bl. 14 der GA) als unzulässig, da sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 5. April 2016 erst mit dem Änderungsantrag vom 7. Juni 2016 und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist gewandt habe und auch keine Anhaltspunkte für eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Einspruchsfrist ersichtlich seien. Die Einspruchsentscheidung wurde am 6. Januar 2017 zur Post aufgegeben (vgl. Bl. 26R der VA).

Hiergegen wandte sich die Klägerin per E-Mail vom 21. März 2017 und teilte mit, dass sie zweimal, und zwar am 4. Februar und nochmals am 7. Juni 2016, vergeblich die erforderlichen Informationen und Belege eingereicht habe, diese digitalen Belege jedoch möglicherweise nicht durch den Spamfilter gelang...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge