rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustfeststellung und Lohnsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch nach Ablauf der Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist eine Verlustfeststellung gem. § 181 Abs. 5 AO möglich.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 3; AO § 181 Abs. 5; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI R 25/05)

BFH (Urteil vom 11.07.2007; Aktenzeichen XI R 25/05)

BFH (Beschluss vom 13.02.2007; Aktenzeichen XI S 14/05 (PKH))

 

Tatbestand

Bereits im Jahr 1997 (vgl. Aktenvermerk des Beklagten vom 09.07.1997) lagen dem Beklagten unvollständige Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Jahr 1993 vor (Anlage GSE für die Klägerin nebst Einnahme-Überschuss-Rechnung und Gewerbesteuererklärung, jeweils mit einem Verlust von 1.560.– DM).

Im Rahmen eines Klageverfahrens wegen Einkommensteuer 1991 und 1992 vor dem FG Köln machten die Kläger erstmals (am 14.08.1998) durch Vorlage eines Jahresabschlusses für die Zeit vom 01.01.1993 bis 06.07.1993 für das Jahr 1993 einen Verlust i. H. v. 191.718,00 DM geltend. Die Klage wurde wegen anderer, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht interessierender Punkte abgewiesen.

Die Einkommensteuererklärungen 1993 bis 1996 gingen am 06.01.1999 beim Beklagten ein. In der Erklärung für 1993 erklärten die Kläger (unter Einbeziehung der bereits im Jahr 1997 vorgelegten Unterlagen) die folgenden Besteuerungsgrundlagen:

Anlage GSE für die Klägerin

Vermittlung von Versicherungen

- 1.560,00 DM

Beigefügt war eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vom 01.01. bis 06.07.1993. Diese enthielt die folgenden Positionen:

Einnahmen

150,00 DM

Ausgaben

Zinsen kurzfristige Verbindlichkeiten

521,73 DM

Nebenkosten Geldverkehr

209,75 DM

Abschreibung Sachanlagen

979,00 DM

Summe der Ausgaben

1.710,48 DM

Verlust

1.560,48 DM

Anlage N

Bruttoarbeitslohn Ehemann

25.444,00 DM

Anlage GSE Ehemann

Verlust aus Gewerbebetrieb

- 191.718,00 DM

Beigefügt waren eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung. Die Gewinn- und Verlustrechnung betraf die Zeit vom 01.01. bis 06.07.1993 und enthielt die folgenden Positionen (ein Teil dieser Positionen ist mit denjenigen der Klägerin identisch):

Umsatzerlöse

150,00 DM

Abschreibungen

979,00 DM

sonstige betriebliche Aufwendungen

187.444,40 DM

Zinsen und ähnliche Aufwendungen

521,73 DM

Steuern vom Einkommen und Ertrag

2.923,00 DM

Verlust

191.718,13 DM

Die Position sonstige betriebliche Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung 1993 i. H. v. 187.444,40 DM entfällt i. H. v. 185.234,65 DM auf offene Verpflichtungen. Der Restbetrag von 1.863,88 DM ergibt sich aus Kosten und Zinsen.

Mit Bescheid vom 09.07.1999 lehnte der Beklagte eine Veranlagung für die Jahre 1993 bis 1996 ab. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG werde die Veranlagung nur durchgeführt, wenn ein entsprechender Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres eingehe.

Im Rahmen des gegen den Bescheid vom 09.07.1999 geführten Einspruchsverfahrens half der Beklagte lediglich für das Jahr 1996 ab. Er erließ den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 05.10.2000, mit dem er eine erklärungsgemäße Veranlagung durchführte und in dem er keinen Verlustvortrag berücksichtigte.

Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch für die Jahre 1993 bis 1995 mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2000 zurück. Zur Begründung führte er u. a. aus, Einkommensteuerveranlagungen seien für diese Jahre nicht mehr durchzuführen.

Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG komme nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift sei eine Veranlagung durchzuführen, wenn diese beantragt werde, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. Der Antrag sei bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Für das Kalenderjahr 1993 wäre der Antrag demnach bis zum 31.12.1995, für das Kalenderjahr 1994 bis zum 31.12.1996 und für das Kalenderjahr 1995 bis zum 31.12.1997 zu stellen gewesen. Die Abgabe der Einkommensteuererklärungen sei aber erst am 06.01.1999 erfolgt. Die zweijährige Antragsfrist sei damit für alle Streitjahre verstrichen. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht.

Die vorgenannte Einspruchsentscheidung wurde bestandskräftig.

Die Kläger beantragten nunmehr, den zum 31.12.1993 verbleibenden Verlustabzug gesondert festzustellen. Dieser sei gemäß § 181 Abs. 5 AO unabhängig von einem Ablauf der Antragsveranlagungsfrist für 1993 festzustellen. Er sei in erklärter Höhe festzustellen, soweit der Ermittlung des erklärten Verlustes gefolgt werden könne.

Der für 1993 festzustellende Verlust sei nicht zu mindern um einen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verlust, weil es keinen Einkommensteuerbescheid als insoweit bindenden Grundlagenbescheid gebe, falls die Antragsfrist für die Einkommensteuer für 1993 irreversibel abgelaufen sein sollte. Dasselbe gelte für die Folgejahre, also 1994 und 1995, falls di...

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