Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer, wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch "typische" Unterhaltsleistungen dar.

2) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG anerkannt werden können (BFH v. 9.12.1966 - VI R 101/66, BStBl. III 1967, 246), ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar.

3) Ein "wichtiger Grund" zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt im Sinne von § 1585 Abs. 2 BGB stellt nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.

 

Normenkette

EheG § 62 Abs. 2; BGB § 1585 Abs. 2; EStG §§ 33a, 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2008; Aktenzeichen III R 57/05)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit 1974 mit Frau C verheiratet. Am 27.01.1999 schloss er mit seiner damaligen Ehefrau im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einen notariellen Vertrag. In diesem wurde unter anderem die sofortige Gütertrennung, Regelungen über den Zugewinnausgleich, ein Erbverzicht und das Einverständnis der Eheleute in eine Scheidungsklage vereinbart. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger für den Fall der rechtskräftigen Scheidung an seine Ehefrau eine einmalige Zahlung von 1.458.000,– DM zu leisten. Der Betrag ist dem notariellen Vertrag als Unterhaltszahlung bezeichnet. Er setzt sich ausweislich des Vertrags wie folgt zusammen:

a)

DM

320.000

für die Eigentumswohnung S-straße 3 in O,

b)

DM

60.000

für Käufe, Finanzierungs- und Umzugskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung der vorgenannten Eigentumswohnung sowie der Grunderwerbssteuer,

c)

DM

60.000

aus dem Verkaufserlös des Hauses I-Weg 2 in O,

d)

DM

168.000

(1/2-Anteil von 336.000,– DM) aus der Tilgung der Resthypotheken auf dem zu c) genannten Grundbesitz

e)

DM

250.000

aus dem Verzicht von Herrn C (Kläger) auf den ermittelten Zugewinnausgleich in gleicher Höhe,

f)

DM

600.000

als einmalige Zahlung.

Der Betrag zu f) sollte am 01.02.1999 fällig sein. Die übrigen Beträge waren ausweislich der Angaben in dem notariellen Vertrag bei Vertragsabschluss bereits durch Zahlung bzw. Verrechnung getilgt. Im Hinblick auf die vereinbarte Zahlungsverpflichtung des Klägers verzichten die Eheleute in dem notariellen Vertrag einvernehmlich auf ihre gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag (Bl. 56-62 der Akte) verwiesen.

In der Folgezeit wurde die Ehe des Klägers mit Frau C rechtskräftig geschieden. Entsprechend des notariellen Vertrags zahlte der Kläger ihr DM 600.000,–. Den Betrag finanzierte er mittels eines Darlehens. Für das Darlehen fielen in 1999 Schuldzinsen in Höhe von 27.416,67 an.

Seit dem 14.09.1999 ist der Kläger mit der Klägerin verheiratet. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben seinen Kosten für die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau C in Höhe von DM 9.690,– den im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistungsleistung bezifferten Betrag in Höhe von DM 1.458.000,– und die für die Finanzierung des Teilbetrags von DM 600.000,– aufgewendeten Schuldzinsen in Höhe DM 27.416,67 als außergewöhnliche Belastungen geltend. Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1999 der Kläger nur die Scheidungskosten in Höhe von DM 9.690,– als außergewöhnliche Belastungen und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 11.12.2001 entsprechend fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger aus diversen Gründen Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2002 wurde dem Einspruch der Kläger teilweise abgeholfen.

Mit der Klage begehren die Kläger die Berücksichtigung des im notariellen Vertrag als Unterhaltsleistung bezeichneten Betrags von DM 1.458.000,– und der Zinsen für die Finanzierung des Teilbetrags von DM 27.416,67 als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG. Die Kläger tragen dazu vor, die Abgeltung der künftigen Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Klägers durch einen Einmalbetrag sei zwangsläufig gewesen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hätte gemäß § 62 Abs. 2 EheG i.V.m. § 1585 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen in Form eines Einmalbetrags gehabt, da sowohl die geschiedene Ehefrau des Klägers als auch der Kläger im Zeitpunkt der Abfindungsvereinbarung an Krebs erkrankt gewesen seien. Deshalb hätte sich die geschiedene Ehefrau einem besonderem Zukunftsrisiko ausgesetzt gesehen. Bei monatlichen Ratenzahlungen hätte die Gefahr bestanden, dass diese wegen Tod oder Invalidität des Klägers ausfallen und die geschiedene Ehefrau der Sozialhilfe anheim falle. Weiterhin wäre ein Zukunfts...

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