rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Für Zwecke einer vgA besteht auf Gesellschaftsebene der Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung eines an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen betrieblichen Pkw auch bei Vereinbarung eines Privatnutzungsverbots.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Klägerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) und unentgeltliche Wertabgaben wegen privater Nutzung eines betrieblichen Pkw durch ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine im Jahre 19… gegründete, ursprünglich unter „B GmbH” firmierende GmbH mit Sitz in A. Gegenstand ihres Unternehmens sind die Beratung und Betreuung in den Bereichen Gastronomie und Event, der Betrieb von Gastronomiebetrieben, die Organisation von Veranstaltungen im In- und Ausland sowie die Erbringung von Marketingleistungen. Alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer ist Herr C.

Laut § 3 des … zwischen Herrn C und der Klägerin geschlossenen Geschäftsführer-Anstellungsvertrags sollte Herr C für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung von … erhalten. Ferner wurde ihm laut Vertrag von der Klägerin zusätzlich zu seinem Gehalt ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für private Zwecke nutzen durfte.

In den Jahren … wurden diverse Änderungsvereinbarungen zu dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geschlossen, mit denen u.a. die Höhe des Herrn C zustehenden Monatsgehalts angepasst wurde. Erstmals mit Änderungsvereinbarung vom … wurde zudem geregelt, dass Herrn C eine private Nutzung des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Firmenwagens ab dem 01.01.2004 nicht mehr gestattet war. Diese Regelung blieb durch die nachfolgenden Änderungsvereinbarungen unberührt oder wurde in diesen ausdrücklich bestätigt.

Für die Streitjahre 2014 bis 2016 wurde die steuerlich beratene Klägerin zunächst gemäß ihren im Folgejahr des jeweiligen Besteuerungszeitraums beim Beklagten eingereichten Steuererklärungen veranlagt. Sämtliche Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Umsatzsteuererklärungen standen Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Ab dem 15.02.2018 begann der Beklagte bei der Klägerin mit einer steuerlichen Außenprüfung (Bp.) betreffend die Jahre 2014 bis 2016, in der er u.a. die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge aufgriff. Nach den Feststellungen der Bp. befanden sich im Betriebsvermögen der Klägerin zwei Firmenfahrzeuge, darunter ein dem Angestellten D überlassener, am 18.12.2014 angeschaffter Audi A4 Avant. Das zweite Fahrzeug, ein Porsche Cayenne (Kennzeichen XX-X 000; Erstzulassung im Mai 2013, angeschafft als Vorführwagen am 24.07.2013 für netto … €) stand in den Prüfungsjahren dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer Herrn C zur Verfügung. Ausweislich einer Kopie des in den Bp.-Handakten befindlichen Fahrzeugscheins war auf Herrn C privat ein Pkw Porsche Boxster Cabriolet (Kennzeichen XX-X 000; Zweisitzer mit Faltdach, Euro 2-Norm, Erstzulassung 03/1998) zugelassen.

Die Bp. vertrat hinsichtlich des betrieblichen Fahrzeugs Porsche Cayenne die Auffassung, das im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbarte Verbot der Privatnutzung sei nicht zu akzeptieren, da Herr C privat über kein gleichwertiges Fahrzeug verfüge. Der betriebliche Pkw Porsche Cayenne sei deutlich hochwertiger als der Porsche Boxster Cabriolet, der ihm privat zur Verfügung stehe.

Die Klägerin wandte hiergegen bereits während der Bp. ein, bei Vergleich der beiden genannten Fahrzeugtypen im Luxussegment könne kaum davon gesprochen werden, dass eines deutlich hochwertiger sei als das andere. Außerdem sei die Existenz eines gleichwertigen privaten Kfz nach der einschlägigen BFH-Rechtsprechung – insbesondere nach den Urteilen vom 21.03.2013 (VI R 46/11), vom 18.04.2013 (VI R 23/12) und vom 14.11.2014 (VI R 25/13) – keine Voraussetzung dafür, dass ein vertraglich fixiertes privates Nutzungsverbot zu akzeptieren sei. Den vorgenannten Urteilen lasse sich entnehmen, dass der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung nicht zur Anwendung gelange, wenn die private Nutzung vertraglich untersagt sei und keine objektiven Anhaltspunkte für eine Privatnutzung vorlägen. Auch aus Rn. 16 des BMF-Schreibens vom 04.04.2018 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz ergebe sich dies. Objektive Nachweise (wie z.B. Tankbelege o.Ä.), aus denen auf eine private Nutzung des Fahrzeugs Porsche Cayenne in den Prüfungsjahren geschlossen werden könne, lägen der Bp. – soweit ersichtlich – nicht vor.

Die Bp. gelangte in ihrem abschließenden Prüfungsbericht vom 02.07.2018 unter Tz. 2.7 gleichwohl zu der Einschätzung, in den Jahren 2014 bis 2016 seien ungeachtet des im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausgesprochenen Nutzungsverbots vGA im Z...

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