Entscheidungsstichwort (Thema)

Goldmünzen anstelle von Weihnachtsgeld stellt Sachbezug dar

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Überreichen von Krügerrand-Goldmünzen durch den Arbeitgeber an Betriebsangehörige anstelle der Zahlung von Weihnachtsgeld im Rahmen einer Weihnachtsfeier ist keine Leistung von Arbeitslohn aus Anlass der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nur mit pauschal 25% lohnsteuerpflichtig wäre. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Münzen als lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen zu behandeln.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zuwendung von Krügerrand-Goldmünzen an Arbeitnehmern auf einer Weihnachtsfeier als Arbeitslohn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal besteuert werden kann.

Die Klägerin – eine GmbH – hatte in den Jahren vor 1999 einem Teil ihrer Arbeitnehmer ein freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt. Jeweils im Dezember der Streitjahre – 1999 und 2000 – teilte sie in Einladungsschreiben mit, die „an die Belegschaft” adressiert waren, u. a. folgendes mit:

„Seit Jahren sind Sie es gewohnt, dass unser Unternehmen auf freiwilliger Basis Weihnachtsgeld an Sie auszahlt. Wir haben uns in diesem Jahr entschlossen, auf diese freiwillige Zahlung des Weihnachtsgeldes zu verzichten und möchten Ihnen im Rahmen einer Weihnachtsfeier ein Sachgeschenk überreichen. Die auf Geschenke entfallende Steuer wird von unserem Unternehmen für Sie übernommen. Mit der Unterschrift auf der ausgelegten Personalliste bestätigen Sie Ihr Einverständnis mit dieser Regelung und den Erhalt Ihres Geschenkes…”

Ausweislich dieser Personallisten haben nicht alle Arbeitnehmer eine Münze erhalten, wobei bei diesen Arbeitnehmern, die eine oder mehrere Münzen erhalten haben, Anzahl und Stückelung (von 1/10 bis 1/1) dieser Münzen jeweils unterschiedlich waren. In beiden Listen ist beim Namen des Arbeitnehmers Q handschriftlich vermerkt „Gehaltsumwandlung”.

Die Aufwendungen für die zugewendeten Münzen unterwarf die Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG einem pauschalen Steuersatz von – der Höhe nach unstreitig zu niedrig angesetzten – 20 %.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Pauschalbesteuerung gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht vorlägen, sondern eine reguläre Besteuerung vorzunehmen sei (Bericht vom 1.8.2001, Tz. 7). Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 1.8.2001 mit, dass eine auf die Schenkung der Münzen resultierende Steuer von ihr übernommen werde.

Der Beklagte erließ daraufhin am 08.08.2001 einen § 42d EStG gestützten Haftungsbescheid, in dem er die Klägerin – außer für nicht streitige Beträge – auch für die auf die Aufwendungen für die Krügerrand-Münzen entfallende Lohn- und Kirchensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags in Anspruch nahm.

Der Haftungsbetrag beläuft sich – nach rechnerischer Bemessungsgrundlage, Steuersatz sowie Steuerbetrag unstreitig – insoweit auf (in DM)

Lohnsteuer

Solidaritätszuschlag

Evangelische Kirchensteuer

Römischkatholische Kirchensteuer

Summe

1999

25.187,–

1.385,24

1.380,06

335,97

28.288,27

2000

20.473,–

1.125,97

1.252,71

216,45

23.113,13

Summe

51.401.40

Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein, den sie im wesentlichen wie folgt begründete: Die Voraussetzungen für eine pauschale Versteuerung lägen entgegen der Auffassung des Beklagten vor: Bei den Krügerrand-Münzen handele es sich nicht um unübliche Geschenke im Sinne der LStR. Zu den Weihnachtsfeiern seien ausweislich der Einladungen alle Arbeitnehmer eingeladen worden. Die Zuwendung der – unstreitig zeitlich in unmittelbarer Nähe zur Feier gekauften – Münzen habe auch in dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier gestanden, da es sich dabei um Weihnachtsgeschenke an einen Großteil der Arbeitnehmer gehandelt habe. Dass diese Feier nicht nur den Rahmen für die Übergabe der Münzen dargestellt habe, ergebe sich auch aus dem übrigen Programm. Einige Mitarbeiterinnen hätten Selbstgebackenes (Kuchen oder Weihnachtsgebäck) sowie Musik, ein Gedicht oder eine kurze Geschichte beigesteuert. Die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter bei der Verteilung der Münzen sei kein steuerrechtliches Problem, sondern eines der Personalführung.

Zudem handele es sich bei den Krügerrand nicht um ein Geldgeschenk, sondern eine Sachzuwendung. Diese Münzen seien keine gesetzlichen Zahlungsmittel, sondern eine Anlagemünze.

Mit Einspruchsentscheidung vom 4.09.2002 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus:

Eine Pauschalierung der Zuwendung der Krügerrand scheitere zum einen daran, dass der Krügerrand steuerrechtlich wegen einer entsprechenden Einstufung im südafrikanischem Recht und entgegen der strafrechtlichen Wertung des BGH ausländisches gesetzliches Zahlungsmittel sei. Diese sei vorliegend auch nicht als Zehrgeld für die Betriebsfeier ausgezahlt worden.

Zum anderen sei hier die Weih...

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