Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG bei Einbringung von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandsgemeinschaft. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 42/21)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einbringung von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandsgemeinschaft und damit die Fortsetzung der gesamthänderischen Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft an den betreffenden Grundstücken, ist nicht steuerbefreit nach § 3 Nr. 3 GrEStG.

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen II R 42/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die teilweise Versagung von Grunderwerbsteuerbefreiungen nach § 6 Abs. 3 GrEStG rechtens ist und ob eine flächenweise Teilung im Sinne des § 7 GrEStG vorliegt.

Ursprüngliche Eigentümer der Grundstücke in A, D-Straße, Grundbuchblatt-Nr. 1, Flur 2, Flurstücke 3 (2985 qm; lt. Grundbuchauszug ausgewiesen als Gebäude- und Freifläche D-Straße) sowie 4 und 5 (2244 qm und 5 qm; im Grundbuch zunächst ausgewiesen als Gebäude- und Freifläche D-Straße) waren B, B1, B2, C, B3 und B4 (letzterer auch Kläger im Verfahren 5 K 755/20 – B4 –) als Beteiligte zu gleichen Teilen in Erbengemeinschaft nach B5 zu je 1/6-Anteil (GA Bl. 47). Des Weiteren waren sie zu je 1/6-Anteil in GbR, gegründet am ….2005 zunächst ohne Namen (vgl. Grundbuchauszug auf ….2005, GA Bl. 47, 49), Eigentümer der Grundstücke, D-Straße, Grundbuchblatt-Nr. 6, Flur 2, Flurstücke 7 und 8 (2732 qm und 1649 qm; im Grundbuch jeweils ausgewiesen als Gebäude- und Freifläche D-Straße), 9 (2240 qm; im Grundbuch zunächst ausgewiesen als Gebäude- und Freifläche D-Straße) sowie 10 und 11 (1097 qm und 1185 qm; lt. Grundbuchauszug ausgewiesen als Landwirtschaftsfläche, D-Straße). Nach einer im Februar 2020 für das Flurstück 9 erfolgten Grundbuchberichtigung und einer weiteren Grundbuchberichtigung im Juni 2020 handelte es sich bei den Flurstücken 4 und 5 allerdings tatsächlich um Ackerland und bei dem Flurstück 9 ebenso wie bei den Flurstücken 10 und 11 um eine Landwirtschaftsfläche (GA Bl. 40, 122 ff.).

Die Flächen gehörten ursprünglich zum … im Besitz der Familie befindlichen E. Mit Vertrag vom ….1958 verpachtete Herr B6, der Großvater der Mitglieder der Erbengemeinschaft, die zum Hof gehörenden Felder an die Landwirte F und F1. Der E wurde in der Folgezeit auf den Vater der Mitglieder der Erbengemeinschaft, Herrn B5, übertragen und später in wesentlichen Teilen auf Herrn B7, den Bruder des B4. Die weichenden Geschwister erhielten stattdessen als Abfindung von ihrem Bruder B7 bzw. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach ihrem Vater die Flächen zwischen G-Straße und H-Straße sowie eine Parzelle an der K-Straße (Flurstück 12; 2800 qm, Gebäude- und Freifläche K-Straße). Ungeachtet dieser Veränderungen ging das Pachtverhältnis bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen – ohne eine schriftliche Neufassung des Pachtvertrags vom ….1958 – nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin auf B7 sowie die übrigen sechs Geschwister (Verpächter) und auf F2, Sohn von F (Pächter) über (GA Bl. 77 v. 23.7.2020).

Am 19.2.2014 stellte der Sohn des B4, Herr B3, einen Bauantrag betreffend das Flurstück 10. Die entsprechende Baugenehmigung wurde am ….2014 erteilt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 wurde das Flurstück 10 vom Sohn des B4 mit einem Haus bebaut. Die Fertigstellung erfolgte am 8.12.2014, der Bezug durch den Sohn des B4 am 1.1.2015 (GA Bl. 30).

Mit notariellem Vertrag vom ….2014 (UR-Nr. b/14 des Notars M), also etwa 6 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung, gründeten die Beteiligten der Erbengemeinschaft die Klägerin als D-Straße X GbR, an der sie – ebenso wie an der Erbengemeinschaft und auch an der GbR ohne Namen – zu jeweils 1/6-Anteil (= ca. 16,66%) beteiligt waren. Dabei brachten die Beteiligten aus ihrem in Erbengemeinschaft zustehenden Grundvermögen in die Klägerin die Flurstücke 4 und 5 ein und – in einem zweiten Schritt im Rahmen des gleichen Vertrages – aus der namentlich zunächst nicht bezeichneten GbR, die zur besseren Abgrenzung fortan die Bezeichnung D-Straße Y GbR (B-GbR) tragen sollte, die Flurstücke 9 sowie 10 und 11. Der Beklagte hielt diese Vorgänge zunächst für grunderwerbsteuerfrei gemäß § 3 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 GrEStG (vgl. Aktenvermerk v. 24.7.2014).

Im Anschluss an die Einbringung waren die Geschwister in ihrer Verbundenheit in der Klägerin gesamthänderisch Eigentümer der Grundstücke A, D-Straße, Grundbuchblatt-Nr. 1, Flur 2, 4 und 5, sowie Grundbuchblatt-Nr. 6, Flur 2, Flurstücke 9, 10 und 11. Das Flurstück 3 verblieb bei der nach wie vor bestehenden Erbengemeinschaft, die Flurstücke 7, 8 sowie 12 (K-Straße) verblieben bei der ebenfalls fortbestehenden B-GbR, deren Gesellschaftszweck auf Anfrage des Gerichts vom 16.6.2020 mit dem „Halten von Grundbesitz” mitgeteilt wurde; einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gab es danach ebenso wenig wie für die Klägerin (GA Bl. 47). Nach den nicht bestrittenen...

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