Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhebung des Höchstbetrages

 

Leitsatz (redaktionell)

Die durch das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 vorgenommene Anhebung des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auf 1.200 gilt erstmals für Auswendungen, die in 2009 geleistet werden und denen nach dem 31.12.2008 erbrachte Leistungen zugrunde liegen.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 50 Buchst. b S. 4, § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr beantragten sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.H.v. insgesamt … EUR. Mit Einkommensteuerbescheid vom 27.03.2009 berücksichtigte der Beklagte hiervon … EUR (20 % von … EUR) als Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Hiergegen wendeten sich die Kläger mit dem Einspruch vom 02.04.2009. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von maximal 600,– EUR auf 1.200,– EUR verdoppelt worden sei. Diese Regelung sei am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft getreten. Dies sei der 30.12.2008 gewesen. Demgegenüber sei die dazugehörige Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG erst am 01.01.2009 in Kraft getreten. Mithin seien nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Handwerkerleistungen bereits im Veranlagungszeitraum 2008 bis zu 1.200,– EUR begünstigt. Unter Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten weiteren Handwerkerrechnungen über insgesamt … EUR sei ihnen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG mit dem Höchstbetrag von 1.200,– EUR zu gewähren.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Die Neuregelung des § 35a EStG gelte erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Für den Veranlagungszeitraum 2008 verbleibe es dabei, dass die Steuerermäßigung auf Handwerkerleistungen auf 600,– EUR begrenzt sei. Nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG gelte die Neuregelung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG erstmals für Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden seien. An diese Anwendungsvorschrift sei er gebunden mit der Folge, dass für das Streitjahr 2008 keine höhere Steuerermäßigung gewährt werden könne.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie halten daran fest, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” bereits am 30.12.2008, die dazugehörige Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG jedoch erst am 01.01.2009 in Kraft getreten sei. Insofern verweisen sie auf Art. 4 Abs. 1 u. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakts „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung”, mit dem das Inkrafttreten der geänderten Vorschriften ausdrücklich geregelt worden sei. Da der Gesetzestext insoweit eindeutig sei, komme es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber möglicherweise eine andere Anwendungsregelung habe treffen wollen. Im Übrigen möge das vorliegende Verfahren ruhen im Hinblick auf das beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz unter dem Az. III K 2002/09 anhängige Musterverfahren.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 27.03.2009 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.07.2009 die Einkommensteuer für 2008 unter Berücksichtigung einer weiteren Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 600,– EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung vollinhaltlich auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, § 52 EStG enthalte regelmäßig besondere Anwendungsvorschriften zu den Einkommensteueränderungsvorschriften. Vorliegend sei in § 52 Abs. 50 Buchst. b Satz 4 EStG eindeutig geregelt, dass § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmepakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sei. Hierfür spreche im Übrigen auch der in den Gesetzesbegründungen dokumentierte Wille des Gesetzgebers. Ein Ruhen des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil zur Zeit kein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) oder beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig sei.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hält es für zweckmäßig, im vorliegenden Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu entscheiden.

Die Klage ist unb...

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