Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhter Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erstmals für Aufwendungen nach dem 31.12.2008

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (BGBl. I 2008, 2896) mit dem auf 1.200 erhöhten Höchstbetrag ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im VZ 2009 geleistet und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind.

2) Das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (BGBl. I 2008, 2896) ist bereits seinem Wortlaut nach widersprüchlich und insoweit nicht eindeutig. Es ist daher unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck auszulegen.

3) Die Auslegung zeigt, dass der Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 des genannten Gesetzes auf einem Redaktionsversehen beruht. Der Gesetzgeber wollte nach seinem eindeutigen Willen den Höchstbetrag der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG erst ab dem VZ 2009 verdoppeln.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 2008 für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ein Höchstbetrag i.H.v. 600 EUR oder ein Höchstbetrag i.H.v. 1.200 EUR zu berücksichtigen ist.

Die Antragsteller sind Eheleute und werden im Veranlagungszeitraum 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 2008 wendeten die Antragsteller für Maler- und Tapezierarbeiten, Dacharbeiten, Heizungs- und Sanitärarbeiten, die Erneuerung von Fenstern sowie die Erneuerung eines Kaminofens einen Betrag i.H.v. insgesamt 4.120,66 EUR für Lohnarbeiten einschließlich Umsatzsteuer auf.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2008 machten die Antragsteller daher für 20 % der von Ihnen getragenen Aufwendungen i.H.v. 4.121 EUR = 824,20 EUR die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG geltend. Zum Nachweis der im Jahr 2008 entstandenen Aufwendungen fügten sie die dazugehörigen Rechnungen sowie Überweisungsbelege bei. Die Höhe der für die Handwerkerleistungen entstandenen Aufwendungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Antragsgegner berücksichtigte im Rahmen des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 28.9.2009 gem. § 35a EStG eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerksleistungen i.H.v. 600 EUR (20 % von 4.121 EUR = 824,20 EUR, höchstens jedoch 600 EUR). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen ließ der Antragsgegner nicht zum Abzug zu, da insoweit der Höchstbetrag von 600 EUR überschritten sei.

Mangels Vorlage eines entsprechenden Beleges sah der Antragsgegner bei der Einkommensteuerfestsetzung 2008 zudem von der Berücksichtigung eines Verlustes aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ab.

Mit dem hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wandten sich die Antragsteller gegen die Nichtberücksichtigung des Verlustes aus dem privaten Veräußerungsgeschäft sowie gegen die Begrenzung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf 600 EUR.

Da die Antragsteller im Zuge des Einspruchsverfahrens den Nachweis für den erlittenen Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft erbrachten, berichtigte der Antragsgegner die Einkommensteuerfestsetzung 2008 mit Bescheid vom 23.10.2009 insoweit. Im Hinblick auf die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erfolgte keine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2008.

Bereits am 19.10.2009 hatten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 insoweit beantragt, als die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen auf einen Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt worden war. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 10.11.2009 ab.

Die Antragsteller haben sodann den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 bei Gericht gestellt.

Die Antragsteller sind der Auffassung, der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG betrage im Veranlagungszeitraum 2008 1.200 EUR.

Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 sei der Höchstbetrag der Steuerermäßigung i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auf 1.200 EUR verdoppelt worden. Nach Art. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes trete die Regelung des Art. 1 Nr. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dies sei, da das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 am 29.12.2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden war, der 30.12.2008.

§ 52 Abs. 1 EStG in der am 30.12.2008 gültigen Fassung regele, dass diese Fassung des Gesetzes, soweit in den folgenden Absätzen des § 52 EStG und in § 52a EStG nichts anderes bestimmt sei, ...

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