Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Tonnagesteuer: Keine Mindestbetriebszeit; "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 a. F.

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG setzt keine bestimmte Mindestdauer für den Einsatz eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr voraus. "Erstjahr" i. S. d. § 5a Abs. 3 (a. F.) ist das Jahr, in dem das Schiff erstmals überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist und in dem das Schiff - tatsächlich - überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im internationalen Verkehr eingesetzt wird; allein der Abschluss eines Schiffsbauvertrags führt noch nicht zum Anlaufen der Antragfrist nach § 5a Abs. 3 (a. F.).

 

Normenkette

EStG § 5a a.F.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2015; Aktenzeichen IV R 10/12)

BFH (Urteil vom 22.01.2015; Aktenzeichen IV R 10/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin für das Jahr 2004 nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist.

Die Klägerin wurde am ... 2001 von der A Verwaltungsgesellschaft als Komplementärin und der B Reederei GmbH (B-Reederei) als Kommanditistin gegründet. Unternehmensgegenstand war laut Gesellschaftsvertrag der "Betrieb eines Seeschiffs sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggfs. auch die Veräußerung von Seeschiffen."

Am ... 2001 schloss die B-Reederei mit der C und der D einen Shipbuilding Contract über den Neubau eines Containerschiffs mit der Hull-No. .../.../... für eine noch zu benennende Gesellschaft. Als spätestes Lieferdatum wurde der ... 2004 vereinbart. Bei dem Schiffstyp handelte es sich um eine Neuentwicklung, von der man sich insbesondere eine höhere Geschwindigkeit erhoffte; Erfahrungen mit dem Bau und dem Betrieb dieses Schiffstyps gab es zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Am ... 2001 beauftrage die Klägerin die B-Reederei mit der Bauaufsicht über das Schiff und vereinbarte mit ihr eine Gegenleistung i. H. v. ... US-$. Unter Datum vom ... 2001 wurde die Klägerin von der B-Reederei als Schiffsabnehmerin benannt.

Ab Sommer 2003 begann die B-Reederei damit, konkret nach Vercharterungsmöglichkeiten für das abzuliefernde Schiff zu suchen. Das Schiff sollte zunächst im Wege der sog. Bareboat-Charter verchartert werden, weil dadurch bestimmte betriebliche Risiken - insbesondere solche, die sich aus der noch fehlenden Erfahrung mit dem Schiffstyp ergaben - auf den Charterer übertragen werden konnten. Die Verhandlungen wurden vor allem mit der ... E geführt. Diese beabsichtigte, das zu charternde Schiff von einer ... Crew fahren zu lassen. Da die B-Reederei wegen mangelnder Ausbildung einer solchen Crew allerdings Sicherheitsbedenken hatte, einigte man sich schließlich darauf, dass die Klägerin die Crew und die E einen Teil der Offiziere stellen sollte. Ein entsprechender Time-Charter-Vertrag wurde am ... 2004 von der E und der Klägerin unterzeichnet.

Im Mai 2004 zeigte die F Gesellschaft, eine Tochtergesellschaft der B-Reederei, Bedarf an einem Schiff für einen Schiffsfonds an, für den Kapital eingeworben werden sollte. Da das Angebot wegen des damaligen Schiffsmarkts wirtschaftlich sehr günstig war, entschied sich die Klägerin für den Verkauf des Schiffs. Dieser erfolgte durch Vertrag - sog. "Memorandum of Agreement" (MOA) - vom ... 2004 und sah eine Übertragung des Schiffs an die B Schifffahrtsgesellschaft (B-KG) am ... 2004 vor. Der Time-Charter-Vertrag sollte ebenfalls übertragen werden; dem stimmte die E am ... 2004 zu.

Am ... 2004 schloss die Klägerin mit der B-Reederei einen Bereederungsvertrag, der mit der "Übergabe des Schiffs" in Kraft treten sollte. Am ... 2004 meldete die Klägerin das Schiff zum Seeschifffahrtsregister an, in das es am ... 2004 eingetragen wurde. Ebenfalls am ... 2004 wurde das Schiff an die Klägerin ausgeliefert. Diese setzte das Schiff unter dem Namen "..." zunächst für drei Monate selbst ein, nämlich zur Erfüllung des Time-Charter-Vertrags mit der E, bevor sie das Schiff am ... 2004 entsprechend dem MOA an die neue Eigentümerin, die B-KG, übergab. Die während dieses Zeitraums erzielten Umsatzerlöse beliefen sich auf... õ.

Am ... 2004 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin deren Liquidation. Am ... 2004 wurde der Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister gestellt.

Mit Schreiben vom ... 2004, dem Beklagten zugegangen am ... 2004, beantragte die Klägerin für das Jahr 2004 die Gewinnermittlung nach § 5a EStG (sog. Tonnagebesteuerung). Obwohl sich die Gesellschaft in Liquidation befand, wurde dies auf dem Briefkopf nicht offengelegt, insbesondere waren noch die vorherigen Geschäftsführer aufgeführt.

Antragsgemäß wurden mit Bescheid vom 15.11.2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Klägerin mit ... Euro festgestellt; von diesen entfielen ... € auf die GmbH und ... € auf die KG. Außerdem wurde mit Bescheid vom selben Tag der Gewerbesteuermessbetrag für 2004 auf ... Euro festgesetzt. Beid...

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