Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Kläger bestimmt durch eine Verpflichtungsklage selbst den Umfang seiner Klage. Beantragt er den Erlass eines Ergänzungsbescheides gem. § 179 Abs. 3 AO, obliegt es nicht dem Gericht, zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Änderungsnorm bezüglich des Feststellungsbescheides vorliegen.

Das Ergänzungsverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, denn der Ergänzungsbescheid ist seiner Art nach ein Feststellungsbescheid und kann wie dieser selbständig angefochten werden.

Ob eine notwendige Feststellung in einem Feststellungsbescheid enthalten ist, ist durch Auslegung des Feststellungsbescheides zu ermitteln.

Bei der Feststellung, ob Sonderwerbungskosten vorliegen, handelt es sich um eine notwendige Feststellung.

Wenn Sonderwerbungskosten in Höhe von 0,00 € erklärt und festgesetzt werden, trifft das Finanzamt auch eine Entscheidung über Sonderwerbungskosten.

Stellt sich später heraus, dass tatsächlich Sonderwerbungskosten angefallen sind, deren Feststellung zu Unrecht unterblieb, ist der Feststellungsbescheid nicht lückenhaft, sondern unrichtig.

Fehler bei der Ermittlung der Höhe des Gewinns sind ausschließlich über die Änderungsnormen zu korrigieren.

 

Normenkette

AO § 179

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 43/07)

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 43/07)

 

Tatbestand

Es geht in diesem Verfahren um die Frage, ob ein Ergänzungsbescheid zu dem Feststellungsbescheid 1996 erlassen werden musste, weil im Feststellungsbescheid keine Sonderwerbungskosten des Klägers berücksichtigt wurden, da er diese Werbungskosten zunächst bei seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte.

Der Kläger hat am 15.08.1994 80,02 % Anteile an der GbR X-Straße 1 (GbR) erworben. Weitere Anteile an der GbR in Höhe von 18,98 % sind am 31.12.1996 auf ihn übergegangen, so dass er zum Zeitpunkt 31.12.1996 zu 99 % an der GbR beteiligt war.

Zusätzlich betreibt der Kläger ein Einzelunternehmen "A".

Im Streitjahr 1996 hat der Kläger zwei Rechnungen des Rechtsanwalts- und Steuerberatungsbüros B erhalten. Die eine Rechnung datiert vom 05.08.1996 und beträgt netto 48.753 DM, die andere Rechnung datiert vom 14.10.1996 und beträgt netto 66.070 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Rechnungen (FGA Bl. 13ff) verwiesen.

Der Kläger machte diese Rechnungen zunächst in voller Höhe als Betriebsausgaben bei seinem Einzelunternehmen geltend.

In der am 06.02.1997 abgegebenen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 wurden Sonderwerbungskosten nicht in einer bestimmten Höhe erklärt. In der Anlage EST 1,2,3 B ist bei den Beteiligten in der Spalte bei den Sonderwerbungskosten jeweils ein Strich gemacht worden (siehe Akten betreffend Feststellung Bl. 72).

Durch den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 21.03.1997 folgte das Finanzamt C der Erklärung und stellte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 458.810 DM fest. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Der Kläger gab am 30.04.1998 seine Einkommensteuererklärung 1996 ab. Bei dem Kläger wurde im Jahr 2004 eine Betriebsprüfung für sein Einzelunternehmen durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass der Kläger bei der Ermittlung seiner Einkünfte, Beratungskosten, die im Zusammenhang mit der GbR X-Straße 1 gestanden haben, bei seinem Einzelunternehmen berücksichtigt hatte. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1996 erging nach Durchführung der Betriebsprüfung am 12.04.2005. Hiergegen legte der Kläger am 11.05.2005 Einspruch ein. Das Rechtsbehelfsverfahren ist noch nicht abgeschlossen worden.

Durch am 24.05.2005 eingegangenes Schreiben beantragte der Kläger für die GbR X-Straße 1 den Erlass eines Ergänzungsbescheides nach § 179 Abs. 3 AO insbesondere für das Jahr 1996, damit die Beratungskosten in Höhe von 17.849,97 €, die bei seinem Einzelunternehmen nicht berücksichtigt worden waren, bei der GbR berücksichtigen werden.

Durch den Bescheid vom 07.07.2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides ab. Durch am 02.08.2005 eingegangenen Schreiben legte der Kläger Einspruch ein. Er beantragte die Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten in Höhe von 19.447,75 € (Rb-Akte Bl. 3).

Durch Einspruchsentscheidung vom 19.07.2006 wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom 06.03.2005 der Einspruch als unbegründet zurückwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 18.08.2006 eingegangene Klage. Der Kläger beantragte zunächst die Berücksichtigung von Sonderwerbungskosten in Höhe von 17.447,75 € (FGA Bl. 2) bzw. 19.447,75 € (FGA Bl. 7). Auf Nachfrage der Berichterstatterin korrigierte der Kläger den zu berücksichtigenden Betrag auf 22.364,92 € (FGA Bl. 49).

Zur Begründung trägt der Kläger vor, es seien bei der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrund...

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