Entscheidungsstichwort (Thema)

Golfplatz keine Anlage, die dem Fremdenverkehr dient

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betrieb eines Golfplatzes dient nicht unmittelbar dem Fremdenverkehr und stellt folglich begünstigte Tätigkeit i.S. von § 2a Abs. 2 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1, § 17

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer dänischen Kapitalgesellschaft.

Der Kläger beteiligte sich im Streitjahr 1994 als Gründungsgesellschafter an der dänischen Kapitalgesellschaft K A/S (im Folgenden K), deren Gesellschaftszweck die Errichtung eines Golfplatzes und seine Überlassung zur Nutzung ist (vgl. § 2 der Satzung vom 02.05). Das Golfplatzgelände wurde mit Kaufvertrag vom 13.04.1994 durch die K von der B-Bank in A zu einem Kaufpreis von 4.000.000 Dänischen Kronen (DKK) erworben. Ein Teilbetrag von 1.995.576,47 DKK wurde durch Übernahme eines Darlehens der D-Danmark beglichen. Den Restbetrag von 2.004.423,53 DKK zahlte der Kläger aufgrund einer mündlichen Darlehensabrede mit der K am 13.04.1994 direkt an die B-Bank . Der Golfplatz ist der ... Golf A/S (im Folgenden Golf A/S), an der die K zu 100 % beteiligt ist, zur Nutzung überlassen worden. Deren Gesellschaftszweck ist es, den Golfplatz und damit verwandte Aktivitäten zu betreiben. Aufnahmegebühren und laufende Beiträge der Mitglieder des Golfclubs Golf A/S wurden direkt an die Golf A/S geleistet, ebenso die Greenfees von Spielern, die nicht Clubmitglieder waren. Die K sollte Einkünfte aus Gewinnausschüttungen der Golf A/S erzielen. Die Einlage des Klägers in Höhe von 225.000 DKK übernahm treuhänderisch der Mitgesellschafter C aufgrund zunächst mündlich vereinbarter und mit Vertrag vom 12.07.1994 schriftlich fixierter Treuhandabrede (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 13.10.1999). Die Stammeinlage des Klägers entsprach einer Beteiligung von 45 % am Stammkapital. Dem Projekt lagen Planungsberechnungen des Mitgesellschafters E zugrunde, der Inhaber eines Projektentwicklungsunternehmens im Bereich des Golfsports mit Sitz in London war. Diese Berechnungen gingen von einem kumulierten Überschuss von 16.446.834 DKK mit dem Ende des fünften Betriebsjahres aus (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 15.11.2001). Zunächst war eine Mitfinanzierung durch die B-Bank geplant, die später - in 1995 - tatsächlich aber nicht zustande kam.

Der Kläger gewährte der K 1994 neben dem oben genannten Betrag zur Begleichung des Kaufpreises für den Golfplatz weitere Darlehen, und zwar am 21.04.1994 mit der Zahlung der Stammeinlage 58.500 DKK, am 10.05.1994 3.319.016,01 DKK (= 850.000 DM ) und am 31.10.1994 360.000 DKK (= 90.000 DM, exakt 93.132 DM, Umrechnungskurs 100 DKK = 25,87 DM) unter Abkürzung des Zahlungsweges durch direkte Auskehrung an die Golf A/S. Neben der Finanzierung des Kaufpreises für den Golfplatz dienten die Darlehen dem weiteren Ausbau des Golfplatzes und der Ausstattung der Tochtergesellschaft Golf A/S mit Betriebsmitteln. Eine schriftliche Fixierung unterblieb ebenso wie eine Absprache über die Tilgung oder Kündigungsfristen. Mündlich wurde eine Verzinsung der Darlehensbeträge von 10 % vereinbart. Insoweit wurden dem Kläger am 31.03.1995 Zinsen in Höhe von 488.524 DKK (= 126.381,15 DM ) gutgeschrieben; die Gesamtdarlehenssumme erhöhte sich damit auf 6.230.463,50 DKK. Die Darlehen wurden refinanziert durch Darlehen des Bankhauses F, die Refinanzierungszinsen betrugen im Streitjahr 1994 54.519,32 DM und 1995 81.150 DM. Diese Beträge sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

In der Folgezeit konnten die prognostizierten Einnahmen nicht erreicht werden, insbesondere gelang es nicht in hinreichendem Maße, von eintretenden Mitgliedern neben der jährlichen Gebühr für die Mitgliedschaft einen maßgeblichen Betrag als Aufnahmegebühr zu erlangen. Die steigenden Mitgliedszahlen konnten stattdessen nur durch die Vergabe unterschiedlicher Spielberechtigungen und damit unterschiedlicher Aufnahme- und laufender Jahresgebühren gewonnen werden. Um eine drohende Insolvenz zu verhindern, verzichtete der Kläger am 31.05.1995 auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung in Höhe von 5.205.433 DKK. Mit Vertrag vom 21.12.1995 veräußerte der Kläger seinen Anteil an den Treuhänder C zu einem Kaufpreis von 200.000 DM und verzichtete auf die Rückzahlung seines Rechtsdarlehens in Höhe von 1.000.000 DKK. Ferner wurde in § 3 der Vereinbarung folgende Besserungsabrede getroffen:

§ 3 Besserungsschein

1. Die Herren C und E verpflichten sich, der Gesellschaft etwaig erforderliche Betriebsmittel in einer Größenordnung bis zu 250.000 DM in Form einer Kapitalerhöhung und/oder durch Gesellschafterdarlehen und/oder durch Abgabe persönlicher Garantieerklärungen zwecks Aufnahme von Bankkrediten zur Verfügung zu stellen.

2. Ferner verpflichten sich die Herren C und E, sämtliche Aktien der K zu veräußern. Der zu erzielende Mindestkaufpreis wird zwischen den Vertragsparteien festgelegt mit 1.090.000 DM. Der Differenzbetrag zum fest vereinb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge