Revision eingelegt (BFH VII R 4/16) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 155/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt verbrauchten Strom

 

Leitsatz (amtlich)

1. Stromsteuerentlastung für im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbrauchten Strom nach § 14a Abs. 1 StromStV i. V. m. § 9 Abs. 3 StromStG ist auch zu gewähren für den während eines Werftaufenthalts eines Schiffes für die Aufrechterhaltung der bordeigenen Infrastruktur des Schiffes verbrauchten Strom.

2. Weder aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 StromStG noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, jeweils unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Regelung, die auf eine Ermächtigung Deutschlands nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG zurückzuführen ist, noch aus dem systematischen Regelungszusammenhang des § 9 Abs. 3 StromStG innerhalb der Vorgaben zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom nach der Richtlinie 2003/96/EG ergibt sich eine Begrenzung der Steuerbegünstigung auf den Stromverbrauch zur Stromversorgung des Schiffes während solcher Liegezeiten im Hafen, die nicht im Zusammenhang mit einem Werftaufenthalt des Schiffes stehen.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 3; StromStV §§ 14, 14a; EGRichtl-2003/96 Art. 14 Abs. 1 Buchst. c, Art. 15 Abs. 1 Buchst. f, j, Art. 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen VII R 4/16)

BFH (Urteil vom 13.12.2016; Aktenzeichen VII R 4/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entlastung von Stromsteuer.

Die Klägerin, vormals A GmbH, stellte am 05.11.2012, vertreten durch die bevollmächtigte B AG, einen Antrag auf Entlastung von Stromsteuer nach § 14a der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes (Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV -) - Steuerentlastung für die Landstromversorgung - in Höhe von 46.837,52 € für den Zeitraum 2011 betreffend Landstrom, der für die Versorgung der seinerzeit im Reparaturdock der Klägerin befindlichen diversen Schiffe verwendet wurde.

Mit Bescheid vom 26.03.2013 lehnte der Beklagte die beantragte Steuerentlastung ab mit der Begründung, dass Werftaufenthalte, die der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen dienten, nicht von den Regelungen nach § 9 Abs. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) und § 14a StromStV erfasst seien.

Den dagegen durch die bevollmächtigte B AG für die Klägerin eingelegten Einspruch, der auf die Strommengen begrenzt war, die vom 30.09.2011 bis 31.12.2011 von der Klägerin als Landstrom zur Versorgung von Schiffen abgegeben wurden, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2014 als unbegründet zurück. Die Regelungen der §§ 9 Abs. 3 StromStG, 14a StromStV über einen Anspruch auf Steuerentlastung für die landseitige Stromversorgung begünstigter Schiffe basierten auf Art. 19 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. Nr. L 283/51, im Folgenden: Energiesteuerrichtlinie). Mit Durchführungsbeschluss des Rates vom 12.07.2011 sei Deutschland ermächtigt worden, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom ("landseitige Elektrizität") einen ermäßigten Satz der Stromsteuer anzuwenden. Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebe Deutschland eine Förderung der breiteren Nutzung der landseitigen Elektrizität an, damit am Liegeplatz im Hafen liegende Schiffe ihren Bedarf an elektrischem Strom in einer gegenüber der Verbrennung von Bunkeröl an Bord weniger umweltschädlichen Weise decken könnten. Die Begrifflichkeit "am Liegeplatz im Hafen" beziehe sich ausschließlich auf die Stromversorgung während der üblichen Liegezeiten im Hafen, beispielsweise während der Be- oder Entladung und nicht auf Werftaufenthalte zur Wartung der Wasserfahrzeuge. Die Energiesteuerrichtlinie, die Steuern auf Energieerzeugnisse und Strom regle, unterscheide zwischen Schifffahrt und Wartung. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) Energiesteuerrichtlinie sei Kraftstoff, der für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verwendet werde, von der Steuer befreit. Kraftstoffe zur Verwendung für die Schifffahrt in Binnengewässern der Gemeinschaft mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt könnten nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. f) Energiesteuerrichtlinie begünstigt werden. Diese Regelungen seien in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) umgesetzt. Art. 15 Abs. 1 Buchst. j) Energiesteuerrichtlinie besage unter anderem, dass auf Kraftstoffe, die bei der Wartung von Schiffen verwendet würden, eine Steuerbegünstigung oder Steuerermäßigung angewendet werden könne. Diese Regelung sei in § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG umgesetzt. In konsequenter Fortführung der Unterscheidung zwischen Schifffahr...

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