[Vorspann]

Auf Grund des § 11 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 14 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), von denen § 11 Nr. 2 bis 4 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe a bis c des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) geändert und § 11 Nr. 11 bis 14 durch Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2432, 2000 I S. 440) angefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Allgemeines

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

1Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung[1] nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. 2Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

[1] Eingefügt durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

§§ 1a - 1c zu § 2 des Gesetzes

§ 1a Versorger

 

(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.

 

(1a) 1Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. 3Für diejenigen, an die der Strom innerhalb der Kundenanlage geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.

 

(2) 1Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich

 

1.

an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,

 

2.

zur Nutzung für die Elektromobilität oder

 

3.

an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,

als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. 3Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.

 

(3) 1Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 2Dies gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezogener Strom geleistet wird. 3Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 10 des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.

 

(4) Versorger gelten als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie

 

1.

Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder

 

2.

in den Fällen nach Absatz 1a innerhalb einer Kundenanlage geleisteten Strom beziehen.

 

(5 ) 1Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. 2Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Gesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.

 

(6) 1Wer

 

1.

Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,

 

2.

diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und

 

3.

darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet,

gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. 2Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. 3Wird der bezogene Strom innerhalb dieser Kundenanlage geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4 Nummer 2 entsprechend.

 

(7) Für Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biom...

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