(1) Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
1. |
für die Elektrolyse, |
4. |
für chemische Reduktionsverfahren |
entnommen hat.
(2) Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.
[1] Nr. 2 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 27.08.2017. Anzuwenden ab 01.01.2018.
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