Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulageberechtigung für nachträgliche Herstellungskosten zum Festpreis nach schuldrechtlichem Erwerb

 

Leitsatz (amtlich)

Wann Herstellung oder Erwerb vorliegt bzw. wer Hersteller und Erwerber ist bestimmt sich für das Investitionszulagenrecht nach den für das Einkommensteuerrecht entwickelten Grundsätzen.

Anspruchsberechtigte auf Investitionszulage i.S.v. § 1 InvZulG 1999, können für dieselbe Investition sowohl der Hersteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 als auch der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 sein. Das Gesetz sieht hierbei eine Anspruchsdualität vor, die einer Regelung zwischen den Berechtigten zugängig ist.

Im Fall doppelter Geltendmachung regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 (erst) in der Fassung des SteuerbereinG 1999 den Vorrang des jeweiligen Rechtsvorgängers. Dieser Vorrang ist für die Finanzbehörden verbindlich, ungeachtet eventuell zwischen den Berechtigten getroffener zivilrechtlicher Vereinbarungen.

Der Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 setzt die unabdingbare fünfjährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken gerade durch die Person des Anspruchsberechtigten nicht voraus.

 

Normenkette

InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, S. 3; AO § 121 Abs. 1, 2 Nr. 4, § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 127

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 83/07)

BFH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen III R 83/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Auslegung und Anwendung des in § 3 Abs. 1 Satz 3 Investitionszulagengesetz (-InvZulG-) 1999 geregelten Verbots einer doppelten Gewährung von Investitionszulage.

Die ... Bauträgergesellschaft mbH & Co mit Sitz in D (-B-KG-) war Eigentümerin des Grundstücks Gebäude und Freifläche X-Straße 2-6 (ger.) und 12-18 (ger.), Y-Straße 26-28, Z-Straße 41-49 (unger.) und V-Straße 2-6, belegen in E. Die Gebäude sind Bestandteil des unter Denkmalschutz stehenden, um das Jahr 1955 errichteten, sogenannten "... Ensemble".

Durch notarielle Urkunde des Notars Dr. N in E vom 08.09.1999 (Urkundenrolle Nr. .../1999) errichtete die B-KG eine sogenannte Grundlagenurkunde (Bl 137 ff FG-A). Hiernach beabsichtigte die B-KG die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude mit 182 Wohnungseigentumseinheiten instand zu setzen und zu modernisieren, das Grundstück nach § 8 WEG zu teilen sowie die gebildeten Eigentumseinheiten zu verkaufen. Die Instandsetzung sollte nach Maßgabe u.a. einer der Verhandlung als Anlage 3 beigefügten sechsseitigen, detaillierten "Baubeschreibung" von September 1999 erfolgen (Bl. 159 ff FG-A). Auf aus Denkmalschutzgründen gegebenenfalls erforderlich werdende Änderungen der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen wurde hingewiesen. Der Verkauf von Wohnungseigentumseinheiten sollte nach Maßgabe eines als Anlage 4 beigefügten mit "Werklieferungsvertrag über WEG-Eigentum" überschriebenen, der Verhandlung zur Grundlagenurkunde beigeschlossenen Vertragsmusters erfolgen (Bl. 165 ff FG-A). Die B-KG hatte sich am 11.03.1999 im Rahmen des Grundstückserwerbs gegenüber der Verkäuferin und den seinerzeitigen Wohnungsmietern u.a. dazu verpflichtet, für die Dauer von 10 Jahren weder Kündigungen wegen Eigenbedarfs, noch unter Berufung auf Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung zu erklären sowie auf eine Luxusmodernisierung zu verzichten. Sie verpflichtete sich weiter, diese Verpflichtungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen, die ggf. wiederum ihre Rechtsnachfolger zu binden haben.

Durch weitere notarielle Urkunde des Notars Dr. N in E vom 08.09.1999 (Urkundenrolle Nr. .../1999) teilte die B-KG das Grundstück nach § 8 WEG.

Mit notarieller Urkunde des vorgenannten Notars vom 10.09.1999 (Urkundenrolle Nr. .../1999) schloss die B-KG eine exklusive Vertriebsvereinbarung mit zwei Maklergesellschaften. Darin wurde u.a. festgelegt, dass die potentiellen Interessenten angebotenen Kaufverträge der Anlage 4 der Grundlagenurkunde entsprechen sollten. Weiter bestimmen § 3 Abs. 2b der Vertriebsvereinbarung, dass etwaige Investitionszulage dem jeweiligen Käufer zusteht und § 4 Abs. 1 Buchst. f, dass die B-KG den Maklergesellschaften ein für den Verkauf notwendiges Bestätigungsschreiben der B-KG über die steuerlichen und IZ-Bemessungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen hat.

Der Kl machte der B-KG am 30.12.1999 durch notarielle Urkunde des Notars Dr. L in Hamburg (Nr. ... der Urkundenrolle für 1999L) ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss eines "Kaufvertrages" gemäß Abschnitt III der nämlichen Urkunde über einen Miteigentumsanteil von 62,490/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 27 bezeichneten Wohnung V-Straße 6, 3. OG mit einer Größe von 68,61 qm (-Kaufgegenstand-). Unter Abschnitt III erklärten "Verkäufer" (B-KG) und "Käufer" (der Kl) einen "Werklieferungsvertrag über WEG-Eigentum" (-Vertrag-) im Wesentlichen entsprechend der Anlage 4 zur Grundlagenurkunde vom 08.09.1999. Der Vertrag regelt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge