Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungsanordnung bei vollbeendeter Schifffahrtsgesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Die Prüfungsanordnung „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen“ umfasst auch die Prüfung der gesonderten und einheitlichen Feststellung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 EStG bei der Tonnagesteuer.

Nach Vollbeendigung der Personengesellschaft infolge Verschmelzung auf eine andere Personengesellschaft ist letztere als Gesamtrechtsnachfolgerin Adressatin der Prüfungsanordnung.

Der nach Vollbeendigung an die ehemaligen Gesellschafter gerichtete Gewinnfeststellungsbescheid kann nicht durch die Gesamtrechtsnachfolgerin angefochten werden; bei ausdrücklicher Klage als Gesamtrechtsnachfolgerin scheitert eine anderweitige Auslegung oder Umdeutung.

 

Normenkette

AO § 45 Abs. 1, § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 171 Abs. 4, §§ 179-180, 181 Abs. 1, § 183 Abs. 3 S. 1, § 193 Abs. 1, § 194 Abs. 1, §§ 196, 199; BGB § 133; EStG § 2a Abs. 3, § 5a Abs. 4; FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2, § 60 Abs. 3; HGB § 157 Abs. 2; UmwG § 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 39

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob in einer Prüfungsanordnung der Prüfungspunkt „gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1999-2003“ die gesonderte und einheitliche Feststellung des Unterschiedsbetrages gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (i.d.F. des Streitjahres --EStG--) bei der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr auf den 31.12.2001 umfasst.

I.

1. Die Klägerin, die D Schiffsbeteiligungs-KG (GmbH & Co.), ist Gesamtrechtsnachfolgerin der - vorher identisch firmierenden - D Schiffsbeteiligungs-KG (GmbH & Co.) --künftig KG-- (Handelsregisterauszug, Finanzgerichtsakte --FG-A-- Bl. 45 f.).

a) An der KG waren am 31. Dezember 2001 die B Beteiligungsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin --phG-- sowie die D Schifffahrts-KG (GmbH & Co.) --künftig Schiffahrts-KG-- mit 90 v.H. und die Herren P. D. mit 6 v.H. und J. D. mit 4v.H. als Kommanditisten beteiligt. Die Schiffahrts-KG war zunächst phG. Sie schied am 03. Dezember 2001 als phG aus und trat als Kommanditistin ein (Handelsregisterauszug, FG-A Bl. 55).

Die Beteiligungsverhältnisse zum Ende des Streitjahres 2001 im Schaubild:

0 %

90 %

4 %

6 %

b) Der Kommanditist P. D. verstarb am ….. 2002. Seine Kommanditeinlage in Höhe von 600.000 Euro ging über auf die Erben und Rechtsnachfolger Frau S.D. in Höhe von 300.000 Euro, Frau C. C. und Frau K. K. jeweils in Höhe von 150.000 Euro. Die Erben übertrugen ihre Anteile gemäß Übertragungsvereinbarung vom 18. September 2002 mit schuldrechtlicher Wirkung zum 24. Mai 2002 auf die Schiffahrts-KG (Betriebsprüfungsakten --Bp-A-- Bd. 1 Bl. 93; Handelsregisterauszug, FG-A Bl. 56).

c) Im Streitjahr 2003 waren neben der B Beteiligungsgesellschaft mbH als phG die Schiffahrts-KG mit 96 v.H. und Herr J. D. mit 4 v.H. als Kommanditisten an der KG beteiligt (Handelsregisterauszug, FG-A Bl. 56).

Die Beteiligungsverhältnisse zum Ende des Streitjahres 2003:

0 %

96%

4 %

d) Die KG wurde durch notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag vom 25. August 2004 als übertragender Rechtsträger mit Handelsregistereintragung vom 13. Oktober 2004 auf die Klägerin verschmolzen (Handelsregisterauszug, FG-A Bl. 56 f.; Verschmelzungsvertrag, KG-Registerakten Sonderband --HRA-Sdb-- Bl. 61 ff.). An der Klägerin sind seitdem die B Beteiligungsgesellschaft mbH als phG sowie die Schiffahrts-KG als Kommanditistin und seit dem 26. November 2008 auch Herr J. D. als phG beteiligt (Handelsregisterauszug, FG-A Bl. 45 ff.).

2. Die KG war Teil einer in Hamburg ansässigen Reedereifirmengruppe, welcher auch die Klägerin angehört. Beide waren zunächst in Hamburg unter der Geschäftsadresse P. 33 ansässig. Nach der Verschmelzung verlegte die Klägerin ihren Sitz in die E. 370.

Gegenstand des Unternehmens der KG waren der Betrieb der Seeschifffahrt und die Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften und Werften sowie die Vornahme aller Geschäfte, die der Erreichung des Gesellschaftszweckes dienten (HRA-A Bl. 1).

Die KG nahm hierzu im Jahr 2001 das Neubau-Containerschiff MS C. in Betrieb. Es wurde am 05. September 2001 von einer polnischen Bauwerft abgeliefert. Es war im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg unter dem Namen A. eingetragen. Vom 05. September 2001 bis 04. September 2003 führte das Schiff die Flagge von Antigua und Barbuda. Die Schifffahrts-KG war Vertragsreeder.

Mit Vertrag vom 15. September und 29. Oktober 2003 wurde das Schiff veräußert und am 05. Dezember 2003 an den Käufer übergeben (Bp-A Bd. 1 Bl. 93 f.).

II.

1. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 beantragte die KG beim damals zuständigen Finanzamt (FA), die Gewinnermittlung ab dem Jahr 2002 gemäß §5a EStG (Tonnagebesteuerung) vorzunehmen (Akte Allgemeines und Tonnage TonnA- Bl. 52).

2. Zusammen mit der Feststellungserklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung 2002, eingegangen bei...

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