Tatbestand

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erklärte er Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von … DM – davon … Pf Zinsen aus Bausparguthaben (EStA Bl.28).

Der Kläger hatte zum 1.1.1992 einen Bausparvertrag bei der … über eine Bausparsumme von 150.000 DM abgeschlossen und monatlich 150 DM einbezahlt. Verbunden mit monatlichen vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von … DM, abzüglich einer Abschlußgebühr von 2.400 DM und abzüglich 15 DM Kontoführungsgebühren ergab sich zum Jahresende ein positiver Saldo von … DM, auf den die o.g. … Pf Zinsen entfielen. Der Guthabenzins des Bausparvertrages beträgt 2,5% per anno.

In seiner Einkommensteuererklärung 1992 verlangte der Kläger den Abzug von 2.415 DM (Abschlußgebühr + Kontoführungsgebühren) als „Geldbeschaffungskosten” vor Bezug der Wohnung (Sonderausgaben nach § 10 e Abs. 6 EStG (Anlage FW): Aufwendungen vor erstmaliger Nutzung zu eigenen Wohnzwecken).

Im Einkommensteuerbescheid 92 vom 24.1.1994 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht an.

U. a. gegen diese Abweichung von seiner Einkommensteuererklärung legte der Kläger am 14.2.1994 Einspruch ein. Der Beklagte änderte in seiner Einspruchsentscheidung vom 9.9.1994 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1992 in einem hier nicht strittigen Punkt, setzte die Einkommensteuer niedriger, nämlich auf … DM (Grundtabelle) fest und wies den Einspruch im übrigen als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung heißt es u.a.: Voraussetzung für die Anwendung des § 10e Abs. 6 EStG sei, daß ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung oder Herstellung einer bestimmten Wohnung bestehe. Nach dem BFH-Urteil vom 11.3.1992 X R 113/89 (BStBl II 1992, 886) müsse ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Vorkosten und dem Wohnungserwerb vorliegen. Daran fehle es, weil der Kläger noch keine bestimmte Wohnung im Auge habe. Die geltend gemachten Aufwendungen seien auch nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar; denn der Höchstbetrag nach dieser Bestimmung sei ausgeschöpft.

Dagegen hat der Kläger am 20.9.1994 Klage erhoben. Er trägt vor:

Verluste nach § 10e Abs. 6 EStG könnten auch dann wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, wie er, der Kläger, noch kein bestimmtes Objekt im Auge habe. Eine bestimmte Wohnung komme erst dann in Betracht, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Das Gericht hat im Erörterungstermin vom 20.9.1995 auf das BFH-Urteil vom 24.7.1990 VIII R 45/85 (BStBl II 1990, 975) hingewiesen. Auf Nachfrage hat die Bausparkasse … mitgeteilt, daß der Kläger bei Einhaltung der vereinbarten monatlichen Zahlungen mit einer Zuteilung des Bauspardarlehens nach 11 Jahren und 7 Monaten rechnen könne (FGA Bl.33). Der Kläger hat eine Aufstellung der bis zum Jahre 2007 (inklusive) zu erwartenden Zinserträge aus dem künftigen Bausparguthaben vorgelegt – bei den laut Bausparvertrag vorgesehenen Jahressparleistungen von 3.000 DM per anno (1996 und 1997) bzw. 4.200 DM per anno (1998 ff) /FGA Bl. 31/. Darauf wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24.1.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9.9.1994 dahin zu ändern, daß 2.415 DM als Kosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden,

hilfsweise,

daß bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die genannten Kosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Frage der Anwendbarkeit des § 10e Abs. 6 EStG auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Zu der Frage, ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorliegen, meint er, das Urteil des BFH vom 24.7.1990 VIII R 45/85 (aa0) sei nicht einschlägig, weil der Steuerpflichtige in dem vom BFH entschiedenen Fall die Abschlußgebühr bereits in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei Einkünften als Kapitalvermögen geltend gemacht habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll über den Erörterungstermin vom 20.9.1995 Bezug genommen.

Dem Senat haben vorgelegen ein Band Einkommensteuerakten (Band I) des Klägers sowie ein Heft Rechtsbehelfsakten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten „Vorkosten” für den Abschluß des Bausparvertrages sind keine Aufwendungen i.S. § 10e Abs.6 EStG (Hauptantrag). Zu Recht weist der Beklagte auf das Urteil des BFH vom 11.3.1992 X R 113/89 (BStBl II 1992, 886) hin (vgl. auch BMF-Schreiben vom 25.10.1990 Abs. 53 BStBl I 1990, 626). Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG kommen nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein konkretes Bauobjekt plant. Nur dann besteht – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – ein enger zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des zu nutzenden Gebäudes.

Die Abschlußgebühr und die Kontoführungsgebühr sind aber – wenn eine k...

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