Die Abschlussgebühr eines Bausparvertrags sowie die Kontoführungsgebühren können zu den Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, wenn der Abschluss des Bausparvertrags in keinem engen ­zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens steht und wenn auf Dauer gesehen ein Überschuss aus Zinsgutschriften zu erwarten ist[1]; vgl. § 21 EStG Rz. 133.

Abschlussgebühren und Kontoführungsgebühren eines Bausparvertrags können auch vorab entstandene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung sein, wenn der Bausparvertrag anhand objektiver Kriterien nachweisbar zur Finanzierung eines konkreten Hausbaus, nicht zum allg. Sparen abgeschlossen wurde.[2] Solche objektiven Indizien können etwa Vorhandensein eines Grundstücks, Bauvoranfrage, Beauftragung eines Architekten usw. sein. Werbungskosten liegen auch vor, wenn der Bausparvertrag mit der Absicht abgeschlossen wurde, die Finanzierung eines Mietwohngrundstücks abzulösen.[3] Die allg. Absicht, den Bausparvertrag später für den Hausbau einzusetzen, wenn ein geeignetes Objekt vorhanden ist, genügt nicht. Die Abschlussgebühren eines Bausparvertrags, der bestimmungsgemäß der Ablösung eines Darlehens dient, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert worden ist, gehört hingegen zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG.[4] Zu beachten ist, dass, soweit der Bausparvertrag lediglich als Kapitalanlage dient, nach § 20 Abs. 9 EStG der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist,

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