Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuern vom Einkommen sowie Zinsen gemäß § 233a AO sind nicht abzugsfähig

 

Leitsatz (amtlich)

Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern ebenso wie darauf entfallende Nebenleistungen sind nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für Zinsen gemäß § 233a AO zur Einkommensteuer und Vermögensteuer. Dieser Regelung liegt nicht eine Durchbrechung des Nettoprinzips zu Grunde. Denn eine betriebliche oder berufliche Veranlassung der Einkommensteuer und der Vermögensteuer sowie darauf entfallender Zinsen ist nicht gegeben. Vielmehr knüpfen Einkommensteuer und Vermögensteuer an die persönliche Leistungsfähigkeit an. Es liegt hier auch keine (unzulässige) Rückwirkung in der Abschaffung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 1999 vor.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 3; AO §§ 233a, 234, 237

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1989 bis 1997 und zur Vermögensteuer 1989 bis 1994 in Höhe gezahlter 6.335 DM als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 1999.

Der Beklagte schrieb den Kläger unter dem 08.07.1999 im Hinblick auf von ihm erteilte zu hohe Freistellungsaufträge an. Mit Schreiben des Steuerberaters des Klägers vom 11.08.1999 reichte der Kläger (berichtigte) Vermögensteuer-Erklärungen auf den 01.01.1989, den 01.01.1993 und den 01.01.1995 sowie Anlagen KSO für die Jahre 1988 bis 1997 ein. Der Beklagte berücksichtigte die Erklärungen in Bescheiden vom 08.10.1999 zur Einkommensteuer und zur Vermögensteuer für die betreffenden Jahre unter Einschluss der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO). Der Kläger zahlte im Jahr 1999 6.335 DM, die er in der Einkommensteuer-Erklärung 1999 als Sonderausgaben geltend machte. Im Einkommensteuer-Bescheid 1999 vom 16.02.2001 wurde diese Sonderausgabenposition jedoch nicht berücksichtigt. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.06.2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 sei nur für Zinsen auf Steuern ab dem Veranlagungsjahr 1999 zulässig, verstoße aber für Zinsen auf Steuern für davor liegende Jahre gegen das Rückwirkungsverbot. Darüber hinaus liege in der Nichtabzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen eine Durchbrechung des Nettoprinzips und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Hinblick auf den betrieblichen Charakter der hier vom Kläger erbrachten Nebenleistungen. Stelle man auf den Zahlungszeitpunkt statt auf das Entstehen der Nebenleistung ab, bedeute dies eine Abhängigkeit der Abziehbarkeit der Zinszahlung vom Zufall. Die festgesetzten Zinsen in Höhe von 10.626 DM seien zu Gunsten des Klägers als Abzugsposten bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 zu berücksichtigen. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Zinsen auf Steuern für die Jahre vor 1999 bewirke eine nachträgliche Erhöhung der vom Steuerpflichtigen verlangten Zinsen für die Kapitalüberlassung durch den Staat. Der Gesetzgeber dürfe nicht in die bereits getroffenen Dispositionen des Steuerpflichtigen eingreifen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Einkommensteuer-Bescheid 1999 vom 16.02.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.06.2001 dahingehend zu ändern, dass 10.626 DM Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben einbezogen werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs.1 Nr. 5 EStG ab 1999 durch das Gesetz vom 24.03.1999. Nebenleistungen wie Zinsen auf persönliche Steuern seien nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig gemäß § 12 Nr. 3 EStG. Eine (unzulässige) Rückwirkung durch die Aufhebung des bis 1998 möglichen Sonderausgabenabzugs liege nicht vor. Es gehe hier nur um nach Inkrafttreten der Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gezahlte Zinsen.

Dem Gericht hat die Einkommensteuer-Akte bezüglich des Klägers zur St-Nr. ... vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berichterstatterin entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß §§ 79a Abs. 2 und 4, 90a FGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die Nichtberücksichtigung der Nachzahlungszinsen gemäß Bescheiden vom 08.10.1999 als Sonderausgaben bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).

Der Kläger hat für das Jahr 1999 keinen Sonderausgabenabzugstatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllt. Denn die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs für Zinsen gemäß §§ 233a, 234 und 237 AO ist durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 402) ab 1999 aufgehoben worden. Anders als in den Jahren bis 1998 ist damit ein Sonderausgabenabzug für Zinsen zur Einkommensteuer oder Vermögensteuer im Jahr 1999 vom Gesetz nicht mehr vorgesehen. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regel des §12 Nr. 3 EStG, wonach Steuern vom Einkomme...

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