rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen. Einkommensteuer 1999

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für nach § 233a AO 1977 anfallende Zinsen auf Steuernachforderungen durch die zum 1.1.1999 wirkende Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot).

2. Der Einwand, dass die Festsetzung der Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1995 erst in 1999 erfolgt und dies auf einer verzögerten Veranlagung des FA beruht, ist im Verfahren gegen den Zinsbescheid statt im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 geltend zu machen, in dem die Nachzahlungszinsen wegen der Änderung des § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 233a; EStG § 11; GG Art. 20 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Zinsen auf Steuernachforderungen als Sonderausgaben i. S. des § 10 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die zusammenveranlagten Kläger hatten im Streitjahr 1999 aufgrund von Steuernachzahlungen für die Jahre 1993, 1995 und 1997 sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 4.813 DM zu bezahlen. Die Zinsen für Einkommensteuer 1993 und 1994 waren am 18.03.1999 fällig, die für Einkommensteuer 1997 noch später. Die Kläger machten alle Nachzahlungszinsen in ihrer Steuererklärung für 1999 als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung bis 1998 geltend. Dem folgte der Beklagte (Finanzamt/FA) nicht. Mit Bescheid vom 02.03.2001 setzte das FA die Einkommensteuer 1999 auf 53.564 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 11.06.2001 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage, die im wesentlichen entsprechend dem Vortrag im Einspruchsverfahren begründet wird: Ab dem Veranlagungszeitraum sei zwar der bis dahin gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mögliche Abzug von Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben weggefallen. Die von den Klägern im Jahr 1999 bezahlten Zinsen seien jedoch für Steuern aus solchen Veranlagungszeiträumen angefallen, für welche der Sonderausgabenabzug noch möglich gewesen wäre. Dass die Steuern erst im Jahr 1999 nachzuzahlen waren, sei allein durch die in der Zeit vom 27.10.1997 bis 09.10.1998 für die Jahre 1993 bis 1995 durchgeführte Betriebsprüfung zu verantworten. Diese hätte längstens Ende 1998 nach der abschließenden Besprechung der Prüferergebnisse am 01.07.1998 abgeschlossen sein können. Die Kläger hätten auch wiederholt schriftlich und fernmündlich den Abschluss der Betriebsprüfung moniert. Es sei geradezu peinlich, wie lange und in welcher Weise der Abschluss der Außenprüfung, d. h. die Durchführung der Schlussbesprechung und anschließend die Ausfertigung des Betriebsprüfungsberichtes als Grundlage für die Umsetzung der Prüfungsergebnisse durch die Veranlagungsstelle hinausgezögert worden sei. Die Kläger bieten hierzu Beweis an.

Unabhängig davon verstoße es gegen das im Einkommensteuerrecht vorherrschende Nettoprinzip, wenn Zinsen auf Steuererstattungen zu versteuern, also steuerrelevant seien, Zinsen auf Steuernachzahlungen dagegen steuerlich nicht berücksichtigt würden. Zur Vermeidung der Ungleichbehandlung von Erstattungs- bzw. Nachforderungszinsen habe das BMF mit Schreiben vom 05.10.2000 (koordinierter Ländererlass) zugestanden, dass auf Antrag Nachforderungszinsen mit Erstattungszinsen zu verrechnen sind. Insoweit werde der Ungleichbehandlung von Nachzahlungszinsen aus den Jahren vor 1999 abgeholfen. Die bis 31.12.1998 entstandenen Zinsen seien auch problemlos von den danach entstandenen Zinsen abzugrenzen. Für das Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen für Steuern aus den Jahren 1998 und früher gebe es daher keine Rechtfertigung, zumal es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen könne, wenn Nachzahlungsbeträge allein wegen unverständlicher Verzögerung seitens der Finanzbehörde erst im Jahr 1999 fällig würden. Im übrigen stelle die Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot dar.

Nachzahlungszinsen seien steuerlich auch nicht wie private Schuldzinsen zu behandeln. Während private Schulden in der Regel aus rein privaten Motiven aufgenommen und damit auch vermieden werden könnten, sei dies bei Zinsen auf Steuernachforderungen nicht der Fall. Diese seien, gerade wenn sie auf den Feststellungen einer Außenprüfung beruhten und der Abschluss der Außenprüfung – wie im Streitfall – seitens der Finanzverwaltung über Gebühr verzögert werde, für den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar.

Die Kläger beantragen, zur Abhilfe offensichtlichen Unrechts die von ihnen im Jahr 1999 bezahlten Zinsen gem. § 233 a AO für Nachzahlungen Einkommensteuer...

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