Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei späteren Hinzukommen von steuerfreien Umsätzen

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Aussetzung der Vollziehung bei Vorsteuerabzugsberichtigung von umsatzsteuerlich selbstständigen Unternehmen, die ausschließlich steuerpflichtige Umsätze ausführten und deshalb unbeschränkt vorsteuerabzugsberechtigt waren, wenn sie Teil eines Unternehmens werden, das in erheblichem Umfang umsatzsteuerfreie Tätigkeiten ausübt. Durch Vorsteueraufteilung bzw. Vorsteuerabzugsberichtigung wird sichergestellt, dass für die Verwendungsdauer der angeschafften Wirtschaftsgüter der Anteil der abziehbaren Vorsteuer und der Anteil der steuerpflichtigen Umsätze an den gesamten Außenumsätzen korrespondieren.

 

Normenkette

FGO § 69; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 16, § 15a

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides vom 23.1.2001 in Höhe von noch 107.554,90 DM zuzüglich Zinsen, nachdem sie den zunächst in Höhe von 139.816,20 DM zuzüglich Zinsen gestellten Antrag in Höhe von 32.261,30 DM der Höhe nach beschränkt hat.

Die Ast ist Rechtsnachfolgerin der G GmbH, die im Streitjahr umsatzsteuerliche Organträgerin zahlreicher Tochter-Organgesellschaften war. Mittels ihrer Organtöchter führte die ASt weit überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze aus. Steuerpflichtige Umsätze erzielte die ASt u.a. durch die Außenumsätze der Organgesellschaften A GmbH und B GmbH.

Die A GmbH und die B GmbH waren bis zum 31.12.1994 umsatzsteuerlich selbstständig, führten nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und waren deshalb vollen Umfangs vorsteuerabzugsberechtigt. Für die bis zum 31.12.1994 angeschafften Wirtschaftsgüter wurde daher die gesamte in Rechnung gestellte Vorsteuer abgezogen. Zum 1.1.1995 wurden die genannten Gesellschaften umsatzsteuerliche Organgesellschaften der G GmbH, die zum 1.1.1996 durch Formwechsel in die G AG & Co KG umgewandelt wurde; zum 1.7.1996 brachte der Kommanditist Herr G seine 100%ige Beteiligung an der AG & Co KG in die Komplementärin G AG ein (Verschmelzung); die G AG ist dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der G GmbH geworden.

Im Zuge einer Außenprüfung gelangte der Antragsgegner (Ag) zu dem Ergebnis, die Vorsteuer sei nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen, soweit die bis zum 31.12.1994 mit vollem Vorsteuerabzug angeschafften Wirtschaftsgüter der Organgesellschaften A GmbH und B GmbH im Streitjahr zur Durchführung innerorganschaftlicher Umsätze verwendet wurden. Der Ag schätzte die auf das Streitjahr entfallende Verwendungsänderung der Wirtschaftsgüter an Hand des Verhältnisses der innerorganschaftlichen (und damit zu steuerfreien Außenumsätzen der Ast führenden) Leistungen zu den steuerpflichtigen Außenumsätzen, die von der A GmbH und der B GmbH ausgeführt wurden. Er erließ auf Grund des Berichtes über die Außenprüfung vom 8.9.2000 den Umsatzsteueränderungsbescheid für 1995 vom 23.1.2001, der zu einer gegenüber der auf der Umsatzsteuererklärung der Ast vom 28.5.1996 beruhenden ursprünglichen Umsatzsteuerveranlagung um 145.966,20 DM höheren Umsatzsteuer führte. Dieser Differenzbetrag beruhte in Höhe von 107.554,90 DM auf der Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG.

Die Ast legte gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 vom 23.1.2001 am 29.1.2001 Einspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 23.2.2001 Aussetzung der Vollziehung. Der Ag lehnte mit Bescheid vom 28.3.2001 die Aussetzung der Vollziehung ab. Hiergegen legte die Ast am 24.4.2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 14.9.2001 bestätigte der Ag die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung.

Die Ast ist der Auffassung, § 15a UStG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Vorschrift stelle allein ab auf eine Änderung beim gleichen Rechtsträger. Eine Änderung bei den Gesellschaften A GmbH und B GmbH, die die Wirtschaftsgüter angeschafft hätten, sei jedoch nicht eingetreten. Diese hätten seit Begründung der Organschaft keine steuerfreien Umsätze, sondern lediglich nicht steuerbare Innenumsätze erbracht. Die nicht steuerbaren Innenumsätze seien jedoch gar keine Umsätze im Sinne des UStG. Ein solcher Nichtumsatz entspreche dem Fall, dass ein für steuerbare Umsätze angeschafftes Wirtschaftsgut in der Zukunft überhaupt nicht mehr verwendet werde. Anders als bei der Nutzung für steuerfreie Umsätze handele es sich bei der Nichtverwendung gerade nicht um eine Verwendung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Da jedoch für die Änderung der Verwendung nach § 15a UStG eine Verwendung zwingend notwendig sei, könnten steuerfreie Innenumsätze keine Änderung nach § 15a UStG auslösen.

Die Ast beantragt, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1995 vom 23.1.2001 in Höhe von 107.554,90 DM zuzüglich Zinsen auszusetzen.

Der Ag beantragt, den Antrag abzuweisen.

Der Ag ist der Auffassung, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Umsatzsteuerbescheides und es sei daher kein Raum für eine Aussetzung der Vollziehung. Die Voraussetzungen f...

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