Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusammenwirken von Begründung einer Organschaft und Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG bezüglich von der Organgesellschaft angeschaffter Wirtschaftsgüter bei Begründung der Organschaft nach dem Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 2, § 15a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.05.2003; Aktenzeichen V B 220/02)

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Ast) begehrt die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Umsatzsteuerbescheides vom 27.4.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2001 in Höhe von noch 102.343 DM zuzüglich Zinsen, nachdem sie den zunächst in Höhe von 153.829,12 DM zuzüglich Zinsen gestellten Antrag der Höhe nach beschränkt hat.

Die Ast war im Streitjahr umsatzsteuerliche Organträgerin zahlreicher Tochter-Organgesellschaften. Mittels ihrer Organtöchter führte die Ast weit überwiegend umsatzsteuerfreie Umsätze aus. Steuerpflichtige Umsätze erzielte die Ast u.a. durch die Außenumsätze der Organgesellschaften A GmbH und B GmbH.

Die A GmbH und die B GmbH waren bis zum 31.12.1994 umsatzsteuerlich selbstständig, führten nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus und waren deshalb vollen Umfangs vorsteuerabzugsberechtigt. Für die bis zum 31.12.1994 angeschafften Wirtschaftsgüter wurde daher die gesamte in Rechnung gestellte Vorsteuer abgezogen. Zum 1.1.1995 wurden die genannten Gesellschaften umsatzsteuerliche Organgesellschaften der C GmbH, die zum 1.1.1996 durch Formwechsel in die C AG & Co KG umgewandelt wurde; zum 1.7.1996 brachte der Kommanditist Herr C seine 100 %ige Beteiligung an der AG & Co KG in die Komplementärin C AG ein (Verschmelzung); die C AG ist dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der C GmbH geworden.

Im Zuge einer Außenprüfung gelangte der Antragsgegner (Ag) zu dem Ergebnis, die Vorsteuer sei nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) zu berichtigen, soweit die bis zum 31.12.1994 mit vollem Vorsteuerabzug angeschafften Wirtschaftsgüter der Organgesellschaften A GmbH und B GmbH im Streitjahr zur Durchführung innerorganschaftlicher Umsätze verwendet wurden. Der Ag schätzte die auf das Streitjahr entfallende Verwendungsänderung der Wirtschaftsgüter an Hand des Verhältnisses der innerorganschaftlichen (und damit zu steuerfreien Außenumsätzen der Ast führenden) Leistungen zu den steuerpflichtigen Außenumsätzen, die von der A GmbH und der B GmbH ausgeführt wurden. Er erließ auf Grund des Berichtes über die Außenprüfung vom 12.1.2001 den Umsatzsteueränderungsbescheid für 1996 vom 27.4.2001, der zu einer gegenüber der auf der Umsatzsteuererklärung der Ast vom 11.3.1999 beruhenden ursprünglichen Umsatzsteuerveranlagung um 153.828,90 DM höheren Umsatzsteuer führte. Dieser Differenzbetrag beruhte in Höhe von 102.343 DM auf der Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG.

Die Ast legte gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 27.4.2001 am 11.5.2001 Einspruch ein und beantragte mit Schreiben vom 28.5.2001 Aussetzung der Vollziehung. Der Ag lehnte mit Bescheid vom 13.6.2001 die Aussetzung der Vollziehung ab. Hiergegen legte die Ast am 22.6.2001 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidungen vom 17.9.2001 bestätigte der Ag die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung und die Festsetzung der Umsatzsteuer 1996.

Die Ast hat in der Hauptsache Klage erhoben beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen V 263/01. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie die Aussetzung der Vollziehung in Höhe von noch 102.343 DM.

Die Ast ist der Auffassung, § 15a UStG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Vorschrift stelle allein ab auf eine Änderung beim gleichen Rechtsträger. Eine Änderung bei den Gesellschaften A GmbH und B GmbH, die die Wirtschaftsgüter angeschafft hätten, sei jedoch nicht eingetreten. Diese hätten seit Begründung der Organschaft keine steuerfreien Umsätze, sondern lediglich nicht steuerbare Innenumsätze erbracht. Die nicht steuerbaren Innenumsätze seien jedoch gar keine Umsätze im Sinne des UStG. Ein solcher Nichtumsatz entspreche dem Fall, dass ein für steuerbare Umsätze angeschafftes Wirtschaftsgut in der Zukunft überhaupt nicht mehr verwendet werde. Anders als bei der Nutzung für steuerfreie Umsätze handele es sich bei der Nichtverwendung gerade nicht um eine Verwendung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes. Da jedoch für die Änderung der Verwendung nach § 15a UStG eine Verwendung zwingend notwendig sei, könnten steuerfreie Innenumsätze keine Änderung nach § 15a UStG auslösen.

Die Ast beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 1996 vom 27.4.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.9.2001 in Höhe von 102.343 DM zuzüglich Zinsen auszusetzen.

Der Ag beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Der Ag ist der Auffassung, es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Umsatzsteuerbescheides und es sei daher kein Raum für eine Aussetzung der Vollziehung. Die Voraussetzungen für eine Vorsteuerabzugsberichtigung nach § 15a UStG lägen vor. Vor Begründung des Organschaftsverh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge