Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung zur Einkommensteuer 1983 bis 1986

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.1999; Aktenzeichen VII R 51/98)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde für 1983 – 1985 einzeln und für 1986 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war bis Juni 1982 und ab Juli 1986 als Berufsfußballspieler bei Bundesligavereinen beschäftigt; von Juli 1982 bis Juni 1986 spielte er für den Verein V- in der C-liga Fußball. Daneben studierte er in C Rechtswissenschaften. Für diese Zeit erklärte er in seinen Einkommensteuererklärungen nichtselbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als „Berater” bzw. „kaufmännischer Angestellter” bei der Firma B- (für Juli 1982 bis Juni 1983) und bei einer Firma H- (für Juli 1983 bis Juni 1986). Von der Firma H erhielt der Kläger im Monat bei einem Bruttobetrag zwischen 3.000 DM und 3.500 DM durchschnittlich ca. 1.950 DM bis 2.150 DM ausbezahlt. Der Bruttolohn und die Abzugsbeträge waren auf der Lohnsteuerkarte bescheinigt. Der Kläger machte in seinen Steuererklärungen arbeitstägliche Fahrten nach H (zur Fa. H) als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt veranlagte den Kläger für 1983 bis 1986 im wesentlichen erklärungsgemäß zur Einkommensteuer; die Veranlagungen führten unter Berücksichtigung der auf den Lohnsteuerkarten bescheinigten Lohnsteuern jeweils zu Steuererstattungen.

Infolge einer Prüfung des Fußballvereins V kam es 1988 zu Ermittlungen der Steuerfahndung gegen den Kläger. Der Prüfer stellte fest, daß es sich bei der Fa. H um ein Scheinunternehmen gehandelt habe, das tatsächlich nicht tätig geworden sei. Die Firma habe „nur auf dem Papier” existiert, um unter ihrem Namen die Gehaltszahlungen der Fußballspieler des Vereins V abzuwickeln und so u. a. den Amateurstatus des Vereins nicht zu gefährden. Die auf der Lohnsteuerkarte des Klägers eingetragenen Lohnsteuerbeträge seien weder von der Scheinfirma H noch vom Verein V einbehalten, angemeldet und an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abgeführt worden. Außerdem wurde festgestellt, daß der Kläger vom Verein V (direkte) Prämienzahlungen in Höhe von monatlich (geschätzt) 750 DM erhalten und steuerlich nicht erklärt hatte. Die als Werbungskosten geltend gemachten Fahrtkosten seien hingegen in dieser Höhe tatsächlich angefallen. Der Kläger sei zwar nicht -wie angegeben- arbeitstäglich nach Hilden gefahren, sondern zu seinem wahren Arbeitgeber, dem Verein V, nach Köln; die gefahrenen Kilometer seien aber gleich.

Aufgrund des Prüfungsberichts vom 31. Januar 1992 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen des Klägers für 1982 bis 1986, wobei er die Prämienzahlungen des Vereins als zusätzliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfaßte. In den Änderungsbescheiden vom 13. Juli 1992 bzw. 6. August 1992 sind außerdem die von der Fa. H bescheinigten Lohnsteuerbeträge nicht im Anrechnungsteil berücksichtigt. Die nicht angerechneten Beträge beliefen sich auf 3.486 DM (für 1983), 6.773 DM (für 1994), 9.575 DM (für 1995) und 5.869 DM (für 1986). Da der Kläger gegen die Nichtanrechnung Einwendungen erhob, erließ der Beklagte Abrechnungsbescheide, in denen er feststellte, daß die Änderung der Steueranrechnung (Nichtberücksichtigung der von der Fa. H ausgewiesenen Lohnsteuerbeträge) zu Recht erfolgt sei.

Hiergegen erhob der Kläger Einsprüche. Er vertrat die Auffassung, der Beklagte müsse die auf den Lohnsteuerkarten von der Fa. H als einbehalten bescheinigten Beträge weiterhin auf seine Einkommensteuerschuld anrechnen. Gemäß § 42 d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- hafte der Arbeitnehmer nur dann für vom Arbeitgeber nicht einbehaltene Lohnsteuer, wenn er wisse, also tatsächlich Kenntnis davon habe, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet habe. Daran fehle es hier. Denn der Kläger sei stets in gutem Glauben gewesen, daß die Lohnsteuer vorschriftsmäßig abgeführt würde. Auf den monatlichen per EDV erstellten Gehaltsabrechnungen seien entsprechende Einbehalte für Lohnsteuer und Sozialabgaben ausgewiesen. Außerdem seien die Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich abgeführt worden. Im übrigen sei das Arbeitsverhältnis mit der Fa. H nicht vorgetäuscht worden; er habe vielmehr für sein Jurastudium praktische Erfahrungen im Bereich der Unternehmensberatung sammeln wollen. Dies habe er bei der Fa. B auch getan. Wegen der intensiven fußballerischen Tätigkeit und des Weiterbetreibens seines Studiums habe ihn die Fa. H allerdings völlig von seiner Arbeitsverpflichtung befreit. Eine Beschäftigung habe sich deshalb dort nicht ergeben. Er habe sich allerdings gegenüber der Fa. H und gegenüber dem Verein V darauf verlassen können, daß die Lohnsteuer für ihn ordnungsgemäß angemeldet werde.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg. Der Beklagte vertrat die Auffassung, Arbeitgeber des Klägers sei ausschließlich der Verein V gewesen. Nur für das Fußballspiel...

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