vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn durch Veräußerung einer Managementbeteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der einem leitenden Angestellten einer britischen Tochtergesellschaft im Anschluss an den Zeitraum seiner Entsendung an die inländische Muttergesellschaft zugeflossene Kaufpreis aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung an der Muttergesellschaft ist in Ermangelung einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, wenn er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung ist.
  2. Ein Treuhandverhältnis in Gestalt der fremdnützigen Verwaltungstreuhand vermittelt nicht das wirtschaftliche Eigentum an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Treuhandvertrag eine durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht gerechtfertigte Einschränkung des Weisungsrechts des Treugebers und eine Einschränkung des diesem zustehenden Herausgabeanspruchs bei außerordentlicher Kündigung vorsieht.
  3. Obwohl eine Pflicht des entsandten, beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht besteht, wenn die inländische Muttergesellschaft aufgrund des ab 2004 geltenden geltenden wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist, greift dennoch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein, wenn die inländische Muttergesellschaft die von der britischen Tochtergesellschaft gewährten Bezüge nicht nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt hat.
  4. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG greift auch dann ein, wenn ein im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer früher im Inland tätig war, diese Tätigkeit inzwischen aufgegeben hat und nunmehr eine Nachzahlung für die frühere Tätigkeit erhält.
  5. Der für die Zuordnung nachträglicher Ausübungseinkünfte zu den inländischen Einkünften erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang ist zu bejahen, soweit die nachträglich geleistete Sonderzahlung auf Tage entfällt, an denen der Stpfl. Arbeitsleistungen im Inland ausgeübt hat.
 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 3 S. 1, § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Sätze 2-3, Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 4 lit. a, § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 5; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 665, 675

 

Streitjahr(e)

2002, 2004, 2005

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.2014; Aktenzeichen I R 42/12)

 

Tatbestand

Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger und lebt in Großbritannien. Er war in der Zeit vom 4.2.1980 bis zum 30.6.2002 Angestellter der „D-Ltd.” (künftig „D-Ltd.”) mit Sitz in Großbritannien. Hierbei handelte es sich um eine Tochtergesellschaft der „T-AG” (künftig „T-AG”) mit Sitz in „S-Stadt”. Ab dem 1.10.1999 wurde der Kläger von der „D-Ltd.” für 5 Jahre an die „T-AG” abgeordnet. Dort übte er die Funktion des Präsidenten der Sparte „Q” „Europa” aus. Diese Funktion umfasste umfangreiche Tätigkeiten außerhalb Deutschlands. Das hierfür vereinbarte Gehalt belief sich auf „...” DM und wurde durch die „D-Ltd.” ausgezahlt. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.1999 wurde der Kläger zum Geschäftsführer der „TQ-NV” mit Sitz in „C-Stadt” (Belgien) bestellt. Hierfür bezog er im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses ein zusätzliches Gehalt von ca. „...” DM. Vom 1.7.2002 an war der Kläger Arbeitnehmer der Firma „AQ-Ltd.” „UK”. Dort übte er die Funktion des Präsidenten der Sparte „Q” „Europa/Asien” aus. Die Tätigkeit für diese Firma endete im April 2006.

Am 18.7.2001 erwarb der Kläger einen Anteil von „..."% an der Firma „B-GmbH” („B”) zu einem Preis von „...” EUR. Diesem Beteiligungserwerb ging folgendes voraus: Im Jahr „...” schlossen sich die Konzerne „W1-AG” und „W2-AG” zur „F- AG” zusammen (nachfolgend „F”). Nach der Fusion trennte sich der „F"-Konzern von seinen Randaktivitäten. Hierzu zählte auch die Beteiligung an der „T-AG”, einem „-hersteller, der in den drei Geschäftsbereichen „N”, „R” und „Q” tätig war. Die Beteiligung sollte mehrheitlich an eine Beteiligungsgesellschaft der „Z-AG”, der „Z-GmbH” („Z”), verkauft werden. In einer Grundsatzvereinbarung vom „...”, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vereinbarten die „W1-AG” und „Z”, innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren den Wert der Aktivitäten der „T-AG” durch eine Restrukturierung maßgeblich zu erhöhen und zu veräußern. Ferner sah § 13 der Grundsatzvereinbarung vor, „dem Vorstand und leitenden Angestellten von „T” eine Beteiligung von insgesamt ca. 5% des Stammkapitals der „O” einzuräumen. Die Beteiligung an der „O” soll den Begünstigten nur Vermögensrechte, jedoch keine Stimmrechte gewähren”.

Der teilweise Verkauf der „T-AG” an die „Z” wurde über ein Investmentvehikel, die „B” (in der Grundlagenvereinbarung noch als „"O"” bezeichnet), abgewickelt. Die „B” erwarb zu diesem Zweck im Wege der Sacheinlage (zum Buchwert) durch „F” ...

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