Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Gewinnen einer US-amerikanischen Limited Partnership nach dem DBA-USA 1989

 

Leitsatz (redaktionell)

Die gewerblichen Gewinnanteile eines inländischen Steuerpflichtigen aus der Beteiligung an einer Limited Partnership US-amerikanischen Rechts sind auch dann nach dem DBA-USA im Inland steuerbefreit und demnach nur bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn das Unternehmen von einer US-Kapitalgesellschaft als Hauptgesellschafter einer atypisch stillen Innengesellschaft in einer in den USA belegenen Betriebsstätte betrieben wird.

 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 32b; DBA-USA Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 23 Abs. 2 Buchst. a S. 1

 

Streitjahr(e)

1994

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Erfassung einer Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung in den Vereinigten Staaten.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1994 als Einzelunternehmer unter der Firma „Q” einen Versandhandel in „F-Stadt”. Gegenstand des Unternehmens war der Vertrieb von Schlankheitsmitteln. Insgesamt erklärte der Kläger in seiner Feststellungserklärung für das Jahr 1994 einen Gewinn aus dem Einzelunternehmen in Höhe von 1.099.072,00 DM. Darin enthalten waren ausländische Einkünfte aus einer Beteiligung an der „Q-Inc.” in Höhe von 448.198,00 DM (= 253.795,71 US$). Dieser Betrag war an den Kläger im April 1994 seitens der „Q-Inc.” mit Sitz in „O-Stadt (USA)” ausgezahlt worden. Die „Q-Inc.” betrieb im Streitjahr in den Vereinigten Staaten einen Versandhandel mit Schlankheitsmitteln und trat auch unter dieser Bezeichnung nach außen hin auf. Die Veranlagung erfolgte mit Feststellungsbescheid vom 17.02.1997 erklärungsgemäß.

Beim Kläger fand vom 21.08.1997 bis zum 23.05.2000 eine Betriebsprüfung durch das – damalige – Finanzamt für Großbetriebsprüfung „L-Stadt” statt. Die Prüferin erfasste den im April 1994 an den Kläger ausgezahlten Betrag als Dividendeneinkünfte (vgl. Tz. 18 des BP-Berichts). In Höhe von 5 v. H. (= 22.049,00 DM) erfolgte eine Steueranrechnung.

Der Kläger trug im Rahmen der Betriebsprüfung hierzu vor, er habe am 23.03.1994 mit der „Q-Inc.”, vertreten durch den Geschäftsführer „S”, die „S-Limited Partnership” gegründet. Herr „S” sei General Partner, er selbst sei Limited Partner gewesen. Sein (Kommandit-) Anteil beliefe sich auf 50.000,00 US$. Der General Partner „S” hielte ebenfalls 50.000,00 US$. Seine eigene Gewinnbeteiligung habe 50% betragen. Es liege daher keine Gewinnausschüttung seitens der „Q-Inc.” als Kapitalgesellschaft, sondern seitens der „S-Limited Partnership” als Personengesellschaft vor. Damit sei der Gewinn aus der Beteiligung nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

In den Vereinigten Staaten wurde daraufhin in 2001 für die „S-Limited Partnership” eine Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck bei der US-amerikanischen Steuerbehörde abgegeben, die einen Gewinn in Höhe von 507.592,00 US$ auswies. Auf den Kläger sollte von den Gewinnen ein Betrag von 253.795,71 US$ entfallen. Die für die „Q- Inc.” zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Steuererklärung, in der der Gewinn aus dem Versandhandel erfasst worden war, wurde durch Abgabe einer geänderten Erklärung auf 0,00 US$ berichtigt. Die bisherige Steuerzahlung zugunsten der „Q-Inc.” wurde auf Veranlassung des Klägers in 2002 auf das nunmehr im Soll stehende Steuerkonto der „S-Limited Partnership” umgebucht.

Nachdem die Prüferin von diesen Vorgängen Kenntnis erlangte, ging sie weiterhin davon aus, dass eine Ausschüttung seitens der „Q-Inc.” vorlag und dass der Kläger an dieser Gesellschaft beteiligt war. Die „S-Limited Partnership” war ihrer Auffassung nach nur gegründet worden, um die steuerliche Erfassung der Ausschüttung der „Q-Inc.” beim Kläger zu umgehen. Am 23.08.2001 erging daher ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für 1994, in dem der Beklagte der Auffassung der Betriebsprüferin folgte. Die erhaltene Zahlung wurde in vollem Umfang gewinnerhöhend erfasst. Der Gewinn für 1994 wurde auf 1.130.840,00 DM festgestellt.

Der Kläger legte am 07.09.2001 gegen den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 1994 Einspruch ein. Er hielt weiterhin daran fest, dass es sich bei der Gewinnausschüttung nicht um die Ausschüttung einer Inc. als Kapitalgesellschaft, sondern um den Gewinnanteil an einer Limited Partnership als Personengesellschaft gehandelt habe. Der Sachbearbeiter seines Steuerberaters sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich um die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft und damit um Dividendenzahlungen einer ausländischen Gesellschaft gehandelt habe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2002 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung blieb er bei der bereits während der Betriebsprüfung geäußerten Auffassung, dass es sich um die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft und nicht um die einer Personengesellschaft gehandelt habe.

Der Kläger trägt im Rahmen der nunmehr anhängigen Klage vor, er sei a...

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