Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit als freier Börsenmakler

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 36 Abs. 2 EStG in der für die Jahre 1989 und 1990 geltenden Fassung lässt die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nur dann zu, wenn sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfallen.
  2. Sind in den für diese Jahre ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden Wertpapierstichtagsgeschäfte mit der Zielsetzung des sog. Dividendenstrippings unter Hinweis auf § 42 AO unberücksichtigt geblieben und die hiergegen gerichteten Klagen im Revisionsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Gewinnerhöhung als unzulässig verworfen worden, kann die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge entgegen der Auffassung des BFH (Urteil vom 30.11.2005 I R 128, 129/04, BFH/NV 2006, 1261) nicht im Abrechnungsverfahren erfolgen.
 

Normenkette

EStG 1987 § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 3 Buchst. F; EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nrn. 2, 3 Buchst. F; AO §§ 42, 218

 

Streitjahr(e)

1989, 1990

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.03.2009; Aktenzeichen I R 71/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechenbarkeit von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als freier Börsenmakler tätigte der Kläger in den Streitjahren Wertpapierstichtagsgeschäfte mit der Zielsetzung des sog. Dividendenstrippings. Die hieraus erzielten Kursverluste zuzüglich An- und Verkaufskosten berücksichtigte er bei den Erklärungen für die gesonderte Feststellung des Gewinns aus Gewerbebetrieb gewinnmindernd, die Bruttodividende zuzüglich Körperschaftsteuer erfasste er als Ertrag. Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Außenprüfung kam es zwischen dem Feststellungsfinanzamt und dem Kläger zum Streit über die einkommensteuerrechtliche Anerkennung der aus diesen Geschäften erzielten Ergebnisse. Die Betriebsprüfung und ihr folgend das Feststellungsfinanzamt gingen davon aus, dass insoweit ein den Tatbestand des § 42 Abgabenordnung (AO) erfüllender Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliege. Das Feststellungsfinanzamt erließ daraufhin geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, in denen es die Wertpapierstichtagsgeschäfte unberücksichtigt ließ. Nach jeweils erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Kläger die beim Finanzgericht Düsseldorf unter den Aktenzeichen 17 K 3418/98 F sowie 17 K 3420/98 F geführten Klagen, in denen er zum einen die Aufhebung der gesonderten Feststellungen der Kapitalertragsteuer und der anrechenbaren Körperschaftsteuer sowie zum anderen die Erhöhung der in den Streitjahren erzielten Gewinne begehrte. Das Finanzgericht Düsseldorf folgte im Ergebnis der Auffassung des Klägers. In seinen hier wegen der näheren Einzelheiten in Bezug genommenen Urteilen vom 04.03.2002 hob es die gesonderten Feststellungen der anrechenbaren Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer ersatzlos auf. Des weiteren hob es die vom Beklagten erlassenen geänderten Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung mit der Folge auf, dass die Bescheide mit Berücksichtigung der Ergebnisse aus den Wertpapierstichtagsgeschäften wieder in Kraft traten. Zur Begründung des letztgenannten Ausspruches führte das Finanzgericht aus, dass die auf Gewinnerhöhung gerichteten Klagen zulässig seien. Das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzbegehren sei zum einen die steuerliche Anerkennung der bei den Anteilskäufen und -verkäufen erzielten Verluste, zum anderen die Einbeziehung der diese Verluste übersteigenden Bruttodividenden als Einnahmen, letzteres mit dem eigentlichen Ziel der Anrechnung der entsprechenden Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerbeträge. Dieses Rechtsschutzziel sei nur durch Gewinnerhöhung erreichbar. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz in der für die Streitjahre gelten Fassung (EStG) setze eine Anrechnung der Körperschaftsteuer zwar nicht voraus, dass die Körperschaftsteuer zuvor bei den Einnahmen erfasst werde. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG werde die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (hier: die Kapitalertragsteuer) aber nur angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfalle. Eine Anrechnung der Körperschaftsteuer finde nach § 36 Abs. 2 lit. f EStG nicht statt, wenn die Einnahmen (hier: die Bruttodividende) bei der Veranlagung nicht erfasst seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Gerichtsbescheid vom 30.11.2005 in den Verfahren I R 128, 129/04 (BFH/NV 2006, 1261) die vorgenannten Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf hinsichtlich der Gewinnfeststellungen aufgehoben und die Revisionen im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen führte der BFH aus, dass den gegen die Gewinnfeststellungen gerichteten Klagen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Eigentliches Rechtsschutzziel des Klägers sei die Anrechnung der Kapitalertragsteuer- sowie Körperschaftsteuerbeträge. Dieses Ziel sei mit Klagen gegen die Feststellungsbescheide grundsätzlich nicht erreichbar. ...

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