Leitsatz

Um einbehaltene Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet zu bekommen, müssen die zugrunde liegenden Einkünfte steuerlich erfasst sein.

 

Sachverhalt

Ein freier Börsenmakler war gewerblich tätig. Zu seinen Geschäften gehörten auch Wertpapierstichtagsgeschäfte mit der Zielsetzung des sog. Dividendenstrippings. Das Finanzamt verweigerte die Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer auf die als Einnahmen erklärten Bruttodividenden. Es ging insgesamt von einem Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO aus und ließ die Wertpapierstichtagsgeschäfte sowie die Steuerabzugsbeträge unberücksichtigt.

 

Entscheidung

Das FG verneint ebenfalls eine Anrechnung. Denn für die Streitjahre 1989 und 1990 ist eine Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nur möglich, wenn diese auf steuerlich erfasste Einkünfte entfallen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und § 36 Abs. 2 EStG). Da aber die Bruttodividende nicht als Einnahme berücksichtigt wurde, fehlt es an dieser Anrechnungsvoraussetzung.

 

Hinweis

Das Verfahren ist bereits im 2. Rechtsgang. Frühere Klagen beim Finanzgericht Düsseldorf gegen die Gewinnfeststellungsbescheide waren zunächst erfolgreich, jedoch hat der BFH diese Entscheidungen mangels Rechtsschutzbedürfnis aufgehoben (BFH, Gerichtsbescheid v. 30.11.2005, I R 128, 129/04, BFH/NV 2006, 1261). Denn dem Kläger geht es primär um die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge, dazu ist aber in formeller Hinsicht ein Abrechnungsbescheid nach § 218 AO Mittel der Wahl. Den hat das Finanzamt zwischenzeitlich erteilt, ohne darin eine Anrechnung zu berücksichtigen. Da dies vom FG nun entgegen den Ausführungen in der vorhergehenden Entscheidung des BFH als richtig bestätigt wurde, hat der Kläger gegen diese Entscheidung des FG bereits wieder Revision eingelegt (Az des BFH: I R 71/08).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2008, 12 K 4046/06 AO

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