vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 25/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Verlusten bei Anteilsverkauf einer inländischen Personengesellschaft, die Inhaberin einer ausländischen Betriebsstätte ist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Veräußert ein Steuerpflichtiger seine Anteile an einer inländischen Personengesellschaft, die Inhaberin einer ausländischen Betriebsstätte ist, dürfen im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 180 AO keine Feststellungen zu den Voraussetzungen der Nachversteuerungspflicht getroffen werden.
  2. Im Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO sind nur – für sämtliche Feststellungsbeteiligte übereinstimmend – Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 2a EStG und damit über die Qualifizierung der Verluste als solche im Sinne dieser Vorschrift zu treffen.
  3. Über die Frage der Hinzurechnung nach § 2a Abs. 4 EStG ist auf der Ebene der Einkommensteuerfestsetzung zu entscheiden.
 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 3, 4 Nr. 2; AO § 179 Abs. 1, §§ 180, 182 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen I R 25/07)

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen I R 25/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Z-Stadt. An der Gesellschaft waren beteiligt die A Vertriebs GmbH als Komplementärin ohne Einlage und als Kommanditisten der Beigeladene, Herr C, mit einer Kommanditeinlage von 80 v. H. und Herr D mit einer Kommanditeinlage von 20 v. H.

Ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 4. Dezember 1996 ist Gegenstand und Zweck des Unternehmens – bezogen auf ein gemäß Vertragshändler-Vertrag definiertes Teil-Gebiet in der Schweiz – der Direktvertrieb (Handel) von Produkten sowie die Bereitstellung und Ausführung von damit verbundenen Dienstleistungen aller Art. Die Gesellschaft erbringt ihre Tätigkeit durch ihre in der Schweiz eingerichtete, unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte). Auf den weiteren Inhalt des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen.

Die Klägerin begann ihre Tätigkeit zum 1. März 1997. Sie hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. März jeden Jahres bis zum 28. (bzw. 29.) Februar des nachfolgenden Jahres.

Mit Vertrag vom 25. Februar 2000 verkaufte und übertrug der Beigeladene im Wege der Sonderrechtsnachfolge seinen Gesellschaftsanteil an der Klägerin mit wirtschaftlicher Wirkung zum 29. Februar 2000, 23 Uhr an die A (Nord-Schweiz) Vertriebs AG, Schweiz. Gemäß § 2 dieses Vertrages entsprach der Kaufpreis dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils. Auf den weiteren Inhalt des Kauf- und Übertragungsvertrages wird verwiesen.

In der Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage für das Jahr 2000 erklärte die Klägerin laufende inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.456 DM. Aus der in der Schweiz belegenen Betriebsstätte erklärte sie in Zeile 77 der Erklärung einen Verlust in Höhe von./.287.617 DM, der sich ausweislich der Zeilen 82 und 83 wie folgt zusammensetzte: Verlust aus gewerblichen Betriebsstätten (§ 2 a Abs. 3 S. 1 EinkommensteuergesetzEStG –) in Höhe von./.658.450 DM, Gewinne aus gewerblichen Betriebsstätten in Höhe von 370.833 DM. Der Verlust in Höhe von ./. 658.450 DM wurde zu 80% =./. 526.760 DM dem Beigeladenen zugerechnet, der Gewinn in Höhe von 370.833 DM wurde zu 100% dem Beigeladenen zugerechnet.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2002 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2000 erklärungsgemäß fest. Dem Beigeladenen wurden nach § 2 a Abs. 3 EStG berücksichtigungsfähige Beträge vor Anwendung des § 15 a EStG in Höhe von./. 155.927 DM (=./. 526.760 DM + 370.833 DM) zugerechnet. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO –.

Nach Anhörung der Klägerin erließ der Beklagte am 19. April 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. In diesem Änderungsbescheid wurde folgende zusätzliche Feststellung getroffen:

„Es wird festgestellt, dass der Beteiligte Herr C am 29. Februar 2000 die in der Schweiz belegene Betriebsstätte entgeltlich übertragen hat (§ 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG).”

In der Anlage zum geänderten Bescheid führt der Beklagte u. a. aus, der Verkauf der Kommanditanteile von Herrn C an die A (Nord-Schweiz) Vertriebs AG stelle eine Übertragung der ausländischen Betriebsstätte dar und löse die Rechtsfolgen des § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG aus. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf ausländische Betriebsstätten im engeren Sinne und Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften sehe das Gesetz nicht vor.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein mit der Begründung, dass im Streitfall nur Anteile an einer inländischen Personengesellschaft entgeltlich übertragen worden seien und nicht – wie § 2 a Abs. 4 Nr. 2 EStG voraussetze – eine ausländische Betriebsstätte (Hinweis auf Wied in Blümich, ES...

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