rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der „festen Einrichtung” nach DBA Bulgarien/Jugoslawien/Kasachstan

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Besteuerungsrecht für die freiberuflichen Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberaters, die dieser in auf längere Dauer angelegten festen Geschäftseinrichtungen in Bulgarien, Bosnien, Kosovo und Kasachstan erzielt, steht auch dann dem jeweiligen ausländischen Staat zu, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat jeweils 183 Tage im Kalenderjahr unterschreitet.
  2. Eine solche feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen in den jeweiligen Ländern Büros mit der erforderlichen Ausstattung für die jeweiligen Projekte dauerhaft zur Verfügung stehen, die Anlaufstelle und Ausgangspunkt seiner Tätigkeit sind und in denen seine örtlichen Mitarbeiter während seiner Abwesenheit (aufgrund paralleler Tätigkeit in anderen Staaten) seine weitere Tätigkeit vor Ort vorbereiten.
 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3; AO § 12; DBA-Bulgarien Art. 13; DBA-Jugoslawien Art. 15 Abs. 1; DBA Kasachstan Art. 14 Abs. 1 S. 2; OECD-MA Art. 5, 14

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.06.2006; Aktenzeichen I R 92/05)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Unternehmensberater selbständig tätig. Er arbeitete in den Jahren 2000 bis 2002 für die Firma Z in Bosnien-Herzegowina und für die Firma Y in Bulgarien sowie in 2001 bis 2002 für die Firma X im Kosovo als freier Mitarbeiter, und zwar im Jahr 2001 in folgenden Zeiträumen

7.2.2001–17.2.2001 Bulgarien

11 Tage

25.2.2001–10.3.2001 Bosnien-Herzegowina

14 Tage

11.3.2001–23.3.2001 Bulgarien

13 Tage

25.3.2001–13.4.2001 Bosnien-H.

20 Tage

13.5.2001–1.6.2001 Bulgarien

20 Tage

18.6.2001–30.6.2001 Bosnien-H.

13 Tage

1.7.2001–7.7.2001 Bosnien-H.

7 Tage

18.7.2001–25.7.2001 Bosnien-H.

8 Tage

12.8.2001–30.8.2001 Bulgarien

19 Tage

28.10.2001–10.11.2001 Bulgarien

14 Tage

18.11.2001–20.12.2001 Kosovo

33 Tage,

im Jahr 2002 hielt er sich insgesamt an 145 Tagen im Kosovo auf.

Laut Vertrag vom 23.8.2000 mit der Firma Z sollte er Beratungsleistungen im Rahmen des Projekts „Industrielle Modernisierung und wirtschaftliche Beratung in Bosnien-Herzegowina” erbringen, und zwar in der Zeit vom 17.8.2000 bis 30.6.2003. Laut Vertrag war der Einsatz des Klägers mit 5,5 Monaten in Bosnien-Herzegowina vorgesehen, der Einsatz im Inland mit 1,5 Monaten.

Nach einem weiteren Vertrag mit der Firma Z sollte der Kläger im Zeitraum vom 17. 5. 2001 bis 30.11.2001 im Rahmen einer Entwicklungsstudie für die Schuh- und Lederindustrie in Bosnien-Herzegowina tätig werden.

Nach einem Vertrag vom 7.2.2001 mit der Firma Y (handelnd für die Firma Z) hatte der Kläger Leistungen von Februar 2001 bis 15.12.2001 in Bulgarien zu erbringen; der tatsächliche Einsatz des Klägers war mit 2,5 Monaten veranschlagt.

Laut Vertrag mit der Firma X vom 18.11.2001 sollte der Kläger im Rahmen eines Projekts im Kosovo im Zeitraum vom 18.11.2001 bis 31.7.2002 tätig werden; die Einsatzzeit war mit 7 Monaten angesetzt.

In Bosnien-Herzegowina war er im Rahmen einer ARGE der Firma Z für das Projekt „Industrielle Modernisierung und wirtschaftspolitische Beratung” federführend tätig. Projektbüros befanden sich in Sarajewo und Banja Luka. Der tatsächliche Einsatz des Klägers erstreckte sich von August 2000 bis Ende Juli 2001; ein Büro stand ihm bereits in einem vorhergehenden Projekt seit Februar 2000 zur Verfügung. Mitarbeiter der ARGE nutzten die Projektbüros noch bis Juni 2002.

In Bulgarien war der Kläger im Rahmen des Projekts „Förderung der Baukeramikbranche/Verbandsaufbau/Training von Branchenberater/innen” als Teamleiter eingesetzt. Dem Team stand ein Projektbüro in Sofia ununterbrochen zur Verfügung. Vertraglich war festgelegt, dass mindestens 80 % der Leistungen in Bulgarien zu erbringen waren. Der tatsächliche Einsatz des Klägers erstreckte sich auf die Zeit von April 2000 bis Oktober 2001. Der Einsatzzeitraum der deutschen Fachexperten, die das Projektbüro nutzten, dauerte von Ende April 2000 bis Jahresmitte 2002.

Im Kosovo war der Kläger als Valuation Expert eingesetzt. Ihm stand ein Projektbüro in Pristina ununterbrochen zur Verfügung. Die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers erstreckte sich vom 18.11.2001 bis zum 15.6.2002.

Die im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 269.990,17 DM entfielen in Höhe von 3.167,84 DM auf eine im Jahr 1998 im Auftrag der W Treuhandgesellschaft mbH in Kasachstan ausgeübte Tätigkeit, in Höhe von 195.866,31 DM auf die Tätigkeit für die Firma Z in Bosnien, in Höhe von 65.956,02 DM auf die Tätigkeit für die Firma Y in Bulgarien und in Höhe von 5.000 DM auf die Tätigkeit für die Firma X im Kosovo.

Der Kläger machte die gesamten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit von 113.520 DM in 2001 als steuerfreie Einkünfte nach DBA geltend, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Der Beklagte erließ zunächst einen entsprechenden Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Im Jahr 2003 fand bei dem Kläger eine steuerliche Betriebsprü...

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