(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. 2Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können. 3Hält sich die in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, im anderen Vertragsstaat auf, gilt sie für diese Zwecke als eine Person, der im anderen Vertragsstaat gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. 4Die Einkünfte aus den oben genannten Tätigkeiten, die im anderen Staat ausgeübt werden, können dieser festen Einrichtung zugerechnet werden. 5In diesem Fall können die der festen Einrichtung zuzurechnenden Einkünfte entsprechend den für die Ermittlung der Unternehmensgewinne geltenden Grundsätzen des Artikels 7 in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge