Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Besteuerung des geldwerten Vorteils nur durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vermeidbar

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die 1% -Regelung stellt eine grundsätzlich zwingende Bewertungsvorschrift für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz dar, deren Anwendung nur durch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann.
  2. Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch werden in R. 31 Abs. 7 Nr. 2 LStR 1996 zutreffend umschrieben.
  3. Die Eintragungen im Fahrtenbuch müssen mit den Angaben in den zusätzlich zu sammelnden Kfz-Belegen übereinstimmen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 8 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 42d; LStR 1996 R. 31 Abs. 7 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1997, 1998, 1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.12.2005; Aktenzeichen VI R 79/04)

BFH (Beschluss vom 23.12.2005; Aktenzeichen VI R 79/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Gestellung von Pkw für die Jahre 1997 bis 2000.

Die Klägerin, die „A” GmbH (GmbH), die Industrieerzeugnisse vertreibt, stellte ihren Gesellschafter/Geschäftsführern „B” (80 % GmbH-Anteile) und „C” (20 % GmbH-Anteile) firmeneigene Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Arbeitnehmer führten Fahrtenbücher und die Klägerin erfasste die Kosten der Kfz getrennt nach den genutzten Fahrzeugen. Der geldwerte Vorteil wurde mit dem individuellen Kilometersatz der Besteuerung unterworfen.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin kam der Prüfer in seinem Bericht vom 29.03.2000 u. a. zu folgendem Ergebnis:

Die Überprüfung habe ergeben, dass in nicht unbedeutendem Umfang Fahrten nicht aufgezeichnet worden seien. Dies habe für die Besteuerung dieses Sachbezugs zur Folge, dass im Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 der geldwerte Vorteil nur mit der 1 %-Regelung erfasst werden könne. Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei gemäß § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - pro Monat mit 0,03 % des Listenpreises des Pkw für jeden Entfernungskilometer anzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 29.03.2000 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 10.04.2000 nahm der Beklagte gemäß § 42 d EStG die Klägerin wie folgt in Haftung:

Arbeitnehmer

Jahr

Lohn (DM)

LSt (DM)

rk KiSt (DM)

SolZ (DM)

"B"

1997

13.113,00

6.955,00

521,62

1998

13.664,00

7.241,00

398,25

1999

16.184,00

8.558,00

471,69

2000

1.342,00

661,00

36,35

Summe I

23.415,00

1.427,91

"C"

1997

3.061,00

1.632,00

146,88

122,40

1998

5.762,00

3.062,00

275,58

168,41

1999

6.838,00

3.635,00

327,15

199,92

2000

209,00

111,00

9,99

6,10

Summe II

8.440,00

759,60

496,83

Summe I u. II

31.855,00

759,60

1.923,77

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 samt der als Anlagen beigefügten Aufstellungen über die Mängel der Fahrtenbücher wird Bezug genommen.

Mit ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Die von den Gesellschafter/Geschäftsführern geführten Fahrtenbücher seien - wie auch die beigefügte Stellungnahme des Arbeitnehmer „C” zur Anlage 2 der Einspruchsentscheidung zeige - trotz einiger formaler Mängel zu berücksichtigen. Diese Mängel beeinträchtigten nicht die Aussagekraft des Nachweises für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung der Firmen-Pkw. In Anbetracht der Fülle von Eintragungen im Laufe eines Jahres seien die Mängel von untergeordneter Bedeutung und könnten nicht zur Versagung der Anerkennung des Fahrtenbuchs führen. Im Übrigen werde es für rechtswidrig gehalten, in diesem Falle an Stelle der Fahrtenbücher die 1 %-Regelung anzuwenden. Die Typisierungsregelung greife nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige überhaupt keine Fahrtenbuch- bzw. Entnahmeaufzeichnungen geführt habe. Die 1 %-Regelung ersetze nur dann die für solche Fälle nach allgemeinen Grundsätzen vorgesehene Schätzungsbefugnis.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 22.03. und 24.06.2002 sowie vom 01.04.2004 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungsbescheid vom 10.04.2000 und die Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 aufzuheben,

hilfsweise, die Ergebnisse des Fahrtenbuchs für eine prozentuale Schätzung der Kfz-Kosten zu verwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt u. a. vor:

Bezüglich der Stellungnahme hinsichtlich des Fahrtenbuchs des Arbeitnehmer „C” werde auf die mit Schreiben vom 10.04.2002 vorgelegte Anlage verwiesen. Im Übrigen werde auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2002 hingewiesen.

Auf das Schreiben des Beklagten vom 10.04.2002 wird im Übrigen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Gericht folgt der zutreffenden Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

Von einer weiteren Begründung wird deshalb abgesehen (§ 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass auch die i...

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