Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Tantiemezusage zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers: Maßgeblich sind die Gesamtbezüge (Abweichung zu BFH)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Angemessenheit einer Tantiemezusage gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kann mangels Absehbarkeit der Ertragsentwicklung zum Zusagezeitpunkt und Feststellbarkeit einer entsprechenden allgemeinen Übung nicht nach der im BFH-Urteil vom 05.10.1994 I R 50/94 (BStBl II 1995, 549) befürworteten 25:75-Relation zum Festgehalt, sondern - vorbehaltlich anderweitiger Begrenzungen - nur als Teil der Gesamtbezüge beurteilt werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.11.2003; Aktenzeichen I R 42/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit 25 Filialen im Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln tätig ist.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit der Gründung 1984 Herr A . Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt Herr A neben einem Festgehalt von - im Streitjahr - DM 240.000 eine gewinnabhängige Tantieme. Diese ermittelte sich auf Grund der schriftlichen Tantiemevereinbarung vom 15.12.1984 wie folgt:

20 % für einen Gewinn bis DM 100.000,

30 % für einen Gewinn zwischen DM 100.000 und DM 200.000,

40 % für darüber hinausgehende Gewinn.

Als Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung war der Steuerbilanzgewinn vor Ertragssteuern vereinbart. Ein Höchstbetrag für die Gesamtausstattung des Geschäftsführers war nicht vereinbart worden. Die Tantieme sollte erst drei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden.

Die Tantieme wurde von der Klägerin nach einer Betriebsprüfung im Jahr 1991 für die Wirtschaftsjahre ab 1989 abweichend von der Vereinbarung insoweit gewährt, als nunmehr die Höhe der Tantieme auf die Höhe des Festgehaltes (DM 240.000) begrenzt wurde und die Tantieme regelmäßig im Folgejahr abfloss.

1998 fand eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung - FA für Groß BP - für die Jahre 1994-1997 statt. Die Prüferin vertrat die Auffassung, dass bei einer mit DM 480.000 grundsätzlich angemessenen Gesamtausstattung des Geschäftsführers, das Aufteilungsverhältnis von Tantieme zu Festgehalt mit 50:50 nach Ablauf der Übergangsregel bis 31.12.1996 (Bundesministerium der Finanzen - BMF - Schreiben vom 03.01.1996, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1996, 53) nicht mehr anerkannt werden könne. Bei einem von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - geforderten Verhältnis von 25:75 ergebe sich eine maximale Tantiemehöhe von DM 80.000. Die Prüferin schlug vor, den darüber hinaus gezahlten Betrag von DM 160.000 sowie aus anderen Gründen einen weiteren - hier nicht streitigen - Betrag von DM 11.443 als verdeckte Gewinnausschüttung - vGA - anzusehen und gemäß § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz - KStG - dem Einkommen hinzuzurechnen und als andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG hierfür die Ausschüttungsbelastung herzustellen.

Der Beklagte folgte dem Vorschlag und erließ am 6.1.1999 einen Körperschaftsteuerbescheid 1997, in dem er das Einkommen u.a. um eine verdeckte Gewinnausschüttung von DM 160.000 erhöhte und die Ausschüttungsbelastung herstellte. Auf den Einspruch der Klägerin hin änderte er mit Einspruchsentscheidung vom 23.10.2000 die Festsetzung und stellte die Ausschüttungsbelastung für die Tantiemezahlung nicht mehr her, weil die Tantieme für 1997 erst in 1998 abgeflossen war. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage und macht geltend, der Beklagte sei schon wegen einer tatsächlichen Verständigung, die im Rahmen einer früheren Betriebsprüfung zu Stande gekommen sei, daran gehindert, einen anderen als den Aufteilungsmaßstab von 50:50 für die Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses von Festgehalt und Tantieme anzulegen. Die Klägerin stützt ihre Ansicht im Wesentlichen auf den Betriebsprüfungsbericht vom 8.11.1991 und die Schreiben des FA für Groß-BP vom 20.06.1991 und März 1999, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Klägerin meint, im Übrigen sei eine verdeckte Gewinnausschüttung schon deshalb nicht gegeben, weil der Aufteilungsmaßstab 25:75 auf Grund neuerer Finanzrechtsprechung nicht mehr anzuwenden sei. Auch auf Grund der verbreiteten Kritik im Schrifttum sei zweifelhaft, ob der BFH an seiner Rechtsprechung auch heute noch festhalten werde. Es sei aus Sicht der Unternehmen zudem wünschenswert, wenn ein relativ geringes Festgehalt durch eine stark erfolgsabhängige Tantieme ergänzt würde. Die Begrenzung der Tantieme auf 1/3 des Festgehaltes führe zu dem widersinnigen Ergebnis, dass bei einer Anpassung der Tantiemeberechnung der Tantiemeanteil am Unternehmenserfolg sinken müsse, je erfolgreicher der Geschäftsführer gewesen sei. Schließlich habe der Tantiemeanteil an der Gesamtvergütung im Jahr 1996 nur 31% betragen. Auf Grund der zu erwartenden Umsatzrückgänge habe auf dieser Grundlag...

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