BMF, 03.01.1996, IV B 7 - S 2742 - 71/95

Mit Urteil vom 5. Oktober 1994 (BStBl 1995 II S. 549) hat der BFH zur Angemessenheit von Gewinntantiemen entschieden, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer verspricht. Danach spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, soweit Tantiemeversprechen gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschaftsführern – auch wenn sie nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt sind – insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen. Derart hohe Gewinntantiemen haben im Zweifel den Charakter einer Gewinnabschöpfung. Bei der Prüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die Kapitalgesellschaft bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Im allgemeinen müssen die Jahresgesamtbezüge wenigstens zu 75 v. H. aus einem festen und dürfen höchstens zu 25 v. H. aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen. Wollen die Beteiligten von diesen Sätzen abweichen, kann von ihnen eine Erläuterung verlangt werden, aus der sich die Veranlassung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses ergeben muß. Der absolute Betrag der variablen Komponente ist in eine Beziehung zu dem zu erwartenden durchschnittlichen Jahresgewinn zu setzen; aus diesem Vergleich ergibt sich der angemessene Tantieme-Vomhundertsatz. Die Tantieme ist anläßlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen; sie kann auf einen absoluten Betrag begrenzt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 (BStBl 1995 II S. 549) folgendes:

  1. Die Grundsätze des BFH-Urteils sind in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
  2. Gewinntantiemen für vor dem 1. Januar 1997 endende Wirtschaftsjahre, die auf einer vor dem 30. August 1995 (Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt) zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Vereinbarung beruhen, werden jedoch nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und als andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG behandelt, weil die Tantiemeversprechen nicht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1994 entsprechen.
 

Normenkette

KStG § 8

KStG § 27

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 53

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