rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit einer Gewinntantieme bei deutlich schwankender Ertragslage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei aus Sicht des Zusagezeitpunkts deutlich schwankender Ertragslage eines auf Expansion angelegten Unternehmens kann die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Gewinntantieme nicht allein deshalb teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, weil sie nach ihrem Jahresbetrag 25% der angemessenen Gesamtbezüge überschreitet.
  2. Für den Fremdvergleich ist in diesen Fällen auf die Angemessenheit des Tantiemesatzes als solchem und der Gesamtbezüge des Geschäftsführers abzustellen.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit x Filialen im Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln tätig ist.

Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer ist seit der Gründung 19.. Herr B. A. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt Herr A neben einem Festgehalt von - im Streitjahr - DM 240.000 eine gewinnabhängige Tantieme. Diese ermittelte sich auf Grund der schriftlichen Tantiemevereinbarung vom 15.12.19.. wie folgt:

20 % für einen Gewinn bis DM 100.000,

30 % für einen Gewinn zwischen DM 100.000 und DM 200.000,

40 % für den darüberhinausgehenden Gewinn.

Als Bemessungsgrundlage für die Tantiemeberechnung war der Steuerbilanzgewinn vor Ertragssteuern vereinbart. Eine Begrenzung der Gesamtausstattung des Geschäftsführers auf einen Höchstbetrag war nicht vorgesehen. Die Tantieme sollte drei Jahre nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt werden.

Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 1991 wurde die Tantieme abweichend von der Vereinbarung insoweit gewährt, als für die Wirtschaftsjahre ab 1989 die Höhe der Tantieme nunmehr auf die Höhe des Festgehaltes (DM 240.000) begrenzt und die Tantieme regelmäßig im Folgejahr ausgezahlt wurde.

Eine weitere Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung A-Stadt - FA für Groß BP - fand 1998 für die Jahre 1994-1997 statt. Die Prüferin war der Ansicht, dass die Gesamtausstattung des Geschäftsführers mit DM 480.000 zwar grundsätzlich angemessen sei; das Aufteilungsverhältnis von Tantieme zu Festgehalt mit 50:50 könne aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 05.10.1994 I R 50/94 Bundessteuerblatt - BStBl - II 1995, 549) nach Ablauf der vom Bundesministerium für Finanzen festgelegten Übergangsfrist zum 31.12.1996 (Bundesministerium der Finanzen - BMF - Schreiben vom 03.01.1996, BStBl I 1996, 53) nicht mehr anerkannt werden. Bei dem vom BFH geforderten Verhältnis von 25:75 von Tantieme zu Festgehalt ergebe sich eine maximale Tantiemehöhe von DM 80.000. Die Prüferin schlug vor, neben einem weiteren - hier nicht streitigen - Betrag von DM 11.443, den über die als angemessen angesehene Tantieme von DM 80.000 hinaus gezahlten Betrag von DM 160.000 als verdeckte Gewinnausschüttung - vGA - anzusehen, gemäß § 8 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz - KStG - dem Einkommen hinzuzurechnen sowie hierfür die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG a.F. herzustellen.

Der Beklagte folgte dem Vorschlag und erließ am 06.01.1999 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1997. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin änderte er den Bescheid erneut, indem er, weil die Tantieme für 1997 erst in 1998 abgeflossen war, die Ausschüttungsbelastung für die Tantiemezahlung 1997 nicht mehr herstellte. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Klage.

Mit Urteil vom 11.02.2003 hat der Senat der Klage stattgegeben und im wesentlichen ausgeführt, eine vGA liege nicht vor, weil die Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers, was auch zwischen den Beteiligten unstrittig war, angemessen sei. Sie sei nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Zwar habe der Beklagte die Tantieme auf Grundlage des Urteils des BFH vom 05.10.1994 (I R 50/94, BStBl II 1995, 549) und der darin aufgestellten 75:25-Aufteilungsregel zwischen fixen und variablen Gehaltsbestandteilen zutreffend mit einem Drittel als vGA angesehen. Die Klägerin habe auch keine vernünftigen und tragfähigen Gründe für die Regelabweichung vorgebracht. Richtigerweise komme es jedoch nicht auf eine derartige Aufteilung an, sondern nur darauf, ob die Gesamtausstattung insgesamt angemessen sei. Eine starre 75:25-Begrenzung sei nicht hinzunehmen. Sie führe zu dem befremdlichen Ergebnis, dass der Prozentsatz der Tantiemeteilhabe sinken müsse, je erfolgreicher der Geschäftsführer sei. Bei gleichbleibendem Festgehalt würde er am Unternehmenserfolg immer weniger partizipieren.

Auf die zugelassene Revision des Beklagten hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2003 (I R 42/03, GmbHRundschau 2004, 512-514, Sammlung von Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 669-670) das Urteil vom 11.02.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, sofern die Gesamtausstattung eines Gesells...

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