Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung zur Vermeidung einer Haftung nach § 32a GmbHG kein Gestaltungsmissbrauch. Einkommensteuer 1987 und 1988

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einschaltung eines keinen weiteren Geschäftszweck verfolgenden Zwischenmieters in die Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an die von dem Eigentümer beherrschte GmbH kann nicht mit der Folge der Annahme einer Betriebsaufspaltung als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sie zur Vermeidung der Haftung des Eigentümer-Gesellschafters wegen eigenkapitalersetzender Gebrauchsüberlassung erfolgt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42; GmbHG § 32a Abs. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2001; Aktenzeichen X R 49/97)

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom … Mai 1994, soweit sie die Einkommensteuer 1987 und 1988 betrifft, wird aufgehoben.

Die Einkommensteuerbescheide 1987 vom … Juli 1992 und 1988 vom … September 1992 werden dahin abgeändert, daß die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks X-Straße monatlich mit 26.000,– DM statt 26.900,– DM berücksichtigt werden. Die Berechnung wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

beschlossen:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Begründung eines Zwischenmietverhältnisses einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

Die Klägerin zu 1. ist Ehefrau des am … November 1995 verstorbenen „AA”, mit dem sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt worden war. Die Klägerin zu 2. ist die Tochter des Erblassers. Sie war mit der Klägerin zu 1. zu gleichen Teilen Erbin des Erblassers; die Klägerin zu 1. übertrug sodann ihren Erbanteil schenkweise auf die Klägerin zu 2..

Der Erblasser war Eigentümer des bebauten Grundstücks X-Straße in Y. Mit Vertrag vom … Juli 1981 vermietete er das Grundstück für monatlich 26.000,– DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Beigeladene, die die Mieträume nur zum Zwecke der Weitervermietung nutzen durfte. Die Beigeladene verfügt weder über Personal noch über eigene Räume. Alleingesellschafterin ist die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Erblassers. Die Beigeladene vermietete das Grundstück mit Vertrag vom selben Tag für 26.900,– DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Fa. „AA” GmbH weiter, an der der Erblasser zu 98 % beteiligt war. Andere Geschäfte als die Zwischenvermietung führte die Beigeladene nicht durch.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte das Zwischenmietverhältnis wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 der AbgabenordnungAO – nicht an. Stattdessen ging er von einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Erblasser und der „AA” GmbH aus und setzte die Vermietungseinkünfte des Erblassers mit monatlich 28.900,– DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

Der Erblasser wandte ein, die Zwischenvermietung habe beachtliche außersteuerliche, wirtschaftlich vernünftige Gründe. Er habe für den Fall eines Konkurses der „AA” GmbH eine Rückgewähr des Mietzinses nach § 32 a des GmbH-GesetzesGmbHG – als kapitalersetzendes Darlehen vermeiden wollen. Der Beklagte meinte dagegen, der Erblasser hätte einer Haftung auch durch frühzeitige außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der „AA” GmbH entgehen können.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Erblassers und der Klägerin zu 1. verfolgen die Klägerinnen das Begehren mit der Klage weiter. Bei Eintritt der Insolvenz der „AA”-GmbH wäre der Erblasser an einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages gehindert gewesen.

Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,

die Einkünfte aus dem Grundstück X-Straße auf monatlich 26.000,– DM heranzusetzen und die angefochtenen Bescheide ersatzlos entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Vortrag im wesentlichen wie folgt ergänzt: Für einen Gestaltungsmißbrauch sprächen neben der Einschaltung der Schwester und der Beschränkung der Tätigkeit der Beigeladenen auf die Weitervermietung weitere Umstände. Der Erblasser habe schon bei Gründung der Beigeladenen als Vertreter seiner Schwester gehandelt. Die Beigeladene erziele eine Rendite von durchschnittlich nur 0,8 %. Eine solche Gesellschaft hätte ein fremder Dritter nicht gegründet, da dem geringen Erfolg hohe Risiken, etwa durch die Vermietung bzw. durch die Haftung für Steuerschulden, gegenüber gestanden hätten. Hinzu komme, daß die Schwester des Erblassers in der Schweiz wohne, die Beigeladene aber einen – nur formellen, in den Räumen der „AA” GmbH befindlichen – Sitz im Inland habe. Dadurch habe die Schwester vermutlich die Qualifizierung der Beigeladenen als Domizilgesellschaft vermeiden wollen. Zudem wirke sich der außersteuerliche Gesichtspunkt der Vermeidung einer Haftung nach § 32a GmbHG nur eingeschränkt aus. Bereits nach zweimonatigen Mietrückständen der „AA” G...

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