Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenvermietung zum Zwecke der Vermeidung einer Haftung nach § 32a GmbHG als Gestaltungsmissbrauch

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Einschaltung eines Zwischenmieters in die entgeltliche Nutzungsüberlassung eines als wesentliche Betriebsgrundlage fungierenden Grundstücks an die von dessen Eigentümer beherrschte GmbH wird keine Betriebsaufspaltung begründet, wenn diese Gestaltung nicht zum Zwecke der Steuerumgehung, sondern zur Vermeidung der Haftungsrisiken der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung gewählt worden ist.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42; GmbHG § 32a Abs. 1, 3

 

Streitjahr(e)

1986, 1987, 1988, 1989, 1990, 1991

 

Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 28.11.2001; Aktenzeichen X R 50/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Begründung eines Zwischenmietverhältnisses einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten darstellt.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres 1995 verstorbenen Vaters…. Sie war mit ihrer Mutter…zu gleichen Teilen Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers; die Mutter übertrug dann ihren Erbteil schenkweise auf die Klägerin.

Der Erblasser war Eigentümer des bebauten Grundstücks X Straße in A. Mit Vertrag vom 1. Juli 1981 vermietete er das Grundstück für monatlich 26.000,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Beigeladene, die die Mieträume nur zum Zwecke der Weitervermietung nutzen durfte. Die Beigeladene verfügt weder über Personal noch über eigene Räume. Alleingesellschafterin ist die in der Schweiz wohnhafte Schwester des Erblassers. Die Beigeladene vermietete das Grundstück mit Vertrag vom selben Tag für 26.900,-- DM zuzüglich Umsatzsteuer an die Fa. G weiter, an der der Erblasser zu 98 % beteiligt war. Andere Geschäfte als die Zwischenvermietung führte die Beigeladene nicht durch.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte das Zwischenmietverhältnis wegen Mißbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 der Abgabenordnung - AO - nicht an. Stattdessen ging er von einer Betriebsaufspaltung zwischen dem Erblasser und der Fa. G aus und setzte die Vermietungseinkünfte des Erblassers mit monatlich 28.900,-- DM als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

Der Erblasser wandte ein, die Zwischenvermietung habe beachtliche außersteuerliche, wirtschaftlich vernünftige Gründe. Er habe für den Fall eines Konkurses der Fa. G eine Rückgewähr des Mietzinses nach § 32 a des GmbH-Gesetzes - GmbHG - als kapitalersetzendes Darlehen vermeiden wollen. Der Beklagte meinte dagegen, der Erblasser hätte einer Haftung auch durch frühzeitige außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Fa. G entgehen können.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren des Erblassers verfolgt die Klägerin, dessen Begehren mit der Klage weiter. Bei Eintritt der Insolvenz der Fa. G wäre der Erblasser an einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages gehindert gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Vortrag im wesentlichen wie folgt ergänzt: Für einen Gestaltungsmißbrauch sprächen neben der Einschaltung der Schwester und der Beschränkung der Tätigkeit der Beigeladenen auf die Weitervermietung weitere Umstände. Der Erblasser habe schon bei Gründung der Beigeladenen als Vertreter seiner Schwester gehandelt. Die Beigeladene erziele eine Rendite von durchschnittlich nur 0,8 %. Eine solche Gesellschaft hätte ein fremder Dritter nicht gegründet, da dem geringen Erfolg hohe Risiken, etwa durch die Vermietung bzw. durch die Haftung für Steuerschulden, gegenüber gestanden hätten. Hinzu komme, daß die Schwester des Erblassers in der Schweiz wohne, die Beigeladene aber einen - nur formellen, in den Räumen der Fa. G befindlichen - Sitz im Inland habe. Dadurch habe die Schwester vermutlich die Qualifizierung der Beigeladenen als Domizilgesellschaft vermeiden wollen. Zudem wirke sich der außersteuerliche Gesichtspunkt der Vermeidung einer Haftung nach § 32a GmbHG nur eingeschränkt aus. Breits nach zweimonatigen Mietrückständen der Fa. G hätte die Beigeladene Konkurs anmelden und anschließend der Erblasser doch wieder unmittelbar an die GmbH vermieten müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Mit der Vermietung des Grundstücks an die Beigeladene erzielte der Erblasser Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Erblasser und der Fa. G bestand nicht.

Gemäß § 42 AO bleibt eine mißbräuchliche Anwendung von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zum Zweck der Steuervermeidung steuerlich unberücksichtigt; an die Stelle der gewählten Gestaltung tritt die angemessene Gestaltung. Unangemessen ist eine Gestaltung, die ungewöhnlich, umständlich oder unvernünftig ist, die abwegige rechtliche Kniffe und Schliffe enthält, statt den einfachsten rechtlichen Weg zu dem wirtschaftlich Gewollten zu...

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