Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerrechtliche Bewertung einer Befugnis zur privaten Nutzung eines Dienstwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

Differenzen zwischen eingetragenen Streckenlängen und Kilometerständen von insgesamt 14 km an 2 Tagen und Abweichungen der Streckenlängen von den Ergebnissen eines Routenplaners mit einer Quote von 1.5 % führen nicht zur Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs und zur Anwendung der 1 %-Regelung.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 4

 

Streitjahr(e)

2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Die Kläger wurden als Eheleute für 2003 - 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte als Geschäftsführer der Firma „A” GmbH (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die GmbH stellte dem Kläger einen PKW zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung dieses PKW's ermittelte sie nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Anlässlich einer bei der GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass dieser Vorgehensweise nicht zu folgen sei – der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des PKW's sei vielmehr nach §§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. Die von der GmbH zum Nachweis des Verhältnisses der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten geführten Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß.

Der Prüfer war den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern für die Zeiträume 2.1. - 18.2.2004 und 31.7. - 21.9.2004 näher nachgegangen. Für den Zeitraum 2.1. - 18.2.2004 stellte er - beispielhaft - 23 Auffälligkeiten fest und für den Zeitraum 31.7. - 21.9.2004 – beispielhaft – 24 Auffälligkeiten. Am 7.2.2006 seien der Kläger und der andere Geschäftsführer der GmbH an Amtsstelle erschienen und hätten vier Stehordner mit Belegen und Quittungen vorgelegt – dies seien die Kassenbelege für 2004 und 2005 gewesen; auf Nachfrage hätten beide bestätigt, dass es sich bei den Ordnern um alle Unterlagen handele. Etwaige Uraufzeichnungen seien nach Angaben des Klägers nicht vorhanden gewesen. Die vorgelegten Fahrtenbücher seien im Nachhinein erstellt worden. Der Prüfer wandte die sog. 1 % - Regelung an und berechnete folgende individuell nachzuversteuernde Beträge:

2003

2004

2005

618,15 EUR

7.421,40 EUR

7.421,40 EUR

Das beklagte Finanzamt schloss sich diesen Feststellungen an und änderte dementsprechend die ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen der Kläger. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen der Einspruchsentscheidung ergibt sich, dass von den ursprünglich zahlreichen Auffälligkeiten folgende Beanstandungen verblieben:

16.1.2004: Es seien 35 geschäftlich gefahrene km und 11 km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetragen (insgesamt 46 km); aus den Kilometerständen zu Fahrt-Beginn und zu Fahrt-Ende errechne sich jedoch nur eine Differenz von 37 km.

30.8.2004: Es seien 15 geschäftlich gefahrene km und 22 km für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eingetragen (insgesamt 37 km); aus den Kilometerständen zu Fahrt-Beginn und zu Fahrt-Ende errechne sich jedoch nur eine Differenz von 32 km.

Bei mehreren Stichproben wichen die Kilometerangaben teilweise erheblich von den Ergebnissen eines Routenplaners ab – bei insgesamt 10 Stichproben zwischen 2 km und 13 km (insgesamt 66 km).

31.7., 2. und 27.8.2004: Nicht nachvollziehbar seien die Eintragungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, bei denen die km für Hin- und Rückfahrt bei zwei Fahrten am Tag nur in einer Summe bei der ersten Fahrt eingetragen seien.

13.2.2004: Für zwei Reiseziele seien vier Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben.

Teilweise fehlten die genauen Adressen. Diese seien auch nicht leicht zu ermitteln gewesen. Dem Prüfer seien keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt bzw. später nachgereicht worden.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger behaupten, im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung dem beklagten Finanzamt ausdrücklich angeboten zu haben, Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die exakten Adressen der Baustellen ergäben bzw. auf Wunsch eine aufgrund dieser Unterlagen erstellte Liste zu fertigen. Das beklagte Finanzamt habe solche Unterlagen nicht für erforderlich gehalten und ihr Anerbieten abgelehnt.

Soweit das beklagte Finanzamt meine, mit einem sog. Routenplaner Abweichungen der tatsächlich gefahrenen Strecken von den im Fahrtenbuch notierten Strecken feststellen zu können, sei dem nicht zu folgen. Er – der Kläger – lebe und arbeite seit Jahren in „B”. Er sei ortskundig und mit den Straßen- und Verkehrsverhältnissen bestens vertraut. Er lasse sich nicht von einem Routenplaner leiten, sondern steuere seine Fahrtziele auf der schnellsten Strecke an. Hierbei beachte er das jeweilige Verkehrsaufkommen. Routenplaner berücksichtigten im innerstädtischen Verkehr das Verkehrsaufkommen nicht – außerdem nicht etwaige Baustellen. Deshalb könnten bei der Wahl der aktuell schnellsten Strecke auch erhebliche Abweich...

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