Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1986

 

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 16.173, 40 DM zu ändern. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt 1/5, die Kläger tragen 4/5 der Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1986 vom machten sie Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für ihr Wohnungseigentum im Haus sowie für ihre im selben Haus belegene und mit notariellem Vertrag vom 10.12.1985 veräußerte Obergeschoßwohnung geltend. Wegen der Einzelheiten der Rechtsverhältnisse hinsichtlich der mehreren Wohnungen des Hauses wird auf die Einspruchsentscheidung vom verwiesen.

Mit unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Einkommensteuerbescheid 1986 vom lehnte das FA die Berücksichtigung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf die Anwendbarkeit des § 21a EStG ab. Dagegen legten die Kläger am mit der Bitte um Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist Einspruch ein.

Daraufhin fand am zwischen der Sachbearbeiterin des FA, und dem Kläger ein Gespräch statt, über das die Sachbearbeiterin folgenden handschriftlichen Vermerk gefertigt hat:

„Vermerk:

Hr. sprach heute an Amtstelle vor und teilte zur Klärung des Sachverhalts Est '86 (Eink. aus V+V Grst.) folgendes mit:

  1. Das Grst.wurde im VZ '86 nur selbstgenutzt, Mieter wurden nicht gefunden.
  2. Die drei Wohnungen verteilen sich wie folgt auf das Gebäude:

    Eigene Wohnung:

    530/1000

    = § 21a

    Elternwhg:

    270/1000

    am 1.7.86 veräußert.

    Dachgeschoß:

    200/1000

    ab '88 an Sohn vermietet.

    ab '90 voraussichtlich an diesen verkauft.

Es wurde vereinbart:

  1. Ansatz der selbstgenutzten Wohnung mit 0,– DM, da § 21a EStG
  2. Ansatz von 270/1000 für 6/12 des Jahres an Werbungskosten für die zum 1.7.86 veräußerte Elternwohnung (Beleg kommt).
  3. Ansatz von 200/1000 für die Wh.im Zshang mit der Dachgeschoßwhg.”

Daraufhin erging an die Klägerin das folgende, vom Sachgebietsleiter gezeichnete Schreiben vom:

„Sehr geehrte Frau,

sehr geehrter Herr,

aufgrund unserer Unterredung vom beabsichtige ich nunmehr die Einkommensteuerangelegenheit 1986 bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wie folgt zu erledigen:

  1. Für die selbstgenutzte Wohnung erfolgt der Ansatz des pauschalierten Nutzungswerts nach § 21a EStG mit 0,–DM.
  2. Die zweite Wohnung wurde in 1986 nicht mehr vermietet, sondern zum 01.07.1986 veräußert. Nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Hauses sind hierfür 270/1000 × 6/12 der gesamten Hauskosten als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
  3. Die Dachgeschoßwohnung stand das gesamte Jahr 1986 leer. Auch hierfür sind die anteiligen Hauskosten (= 200/1000) als Werbungskosten abzugsfähig.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 1987 sind lediglich noch 200/1000 der Aufwendungen für die Dachgeschoßwohnung als Werbungskosten abzugsfähig.

Abschließend teile ich Ihnen nochmals mit, daß der Einspruch verspätet und damit unzulässig im Sinne des § 358 AO ist. Ich verweise diesbezüglich auf mein Schreiben vom. Ich bitte sie daher, unter Berücksichtigung der von mir vorgeschlagenen Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 1986 nach § 164 Abs.2 AO Ihren Einspruch zu überprüfen und ggf. zurückzunehmen.

Weiterhin bitte ich noch um Abgabe der Steuererklärung 1987.

Ihre Stellungnahme erbitte ich innerhalb von 4 Wochen.”

Mit Schreiben vom beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 1986 nach Maßgabe des § 164 Abs.2 AbgabenordnungAO- in der Weise zu ändern, daß die Einkünfte für ihr Wohneigentum nicht nach § 21a Einkommensteuergesetz -EStG- mit 0 DM, sondern unter Anwendung des § 21 EStG mit einem Verlust aus der vorgelegten Einnahme-Überschußrechnung in Höhe von 80.867 DM angesetzt würden. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 19.4.1990 ab. Dagegen haben die Kläger am Einspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom nahmen die Kläger den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 zurück.

Der Einspruch gegen die Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheids hatte keinen Erfolg.

Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben.

Sie haben zunächst -unter Verzicht auf den im Vorverfahren noch streitigen Werbungskostenansatz für die Obergeschoßwohnung- geltend gemacht, § 21a EStG finde auf ihr Wohneigentum entgegen der Auffassung des FA keine Anwendung, da das Haus bereits vor den Umbaumaßnahmen ein Zweifamilienhaus gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom (Bl. der FG-Akte) verwiesen.

Auf den Hinweis des Gerichts, daß zwischen den Beteiligten eine bindende tatsächliche Verständigung auf der Grundlage des Aktenvermerks vom und des Schreibens vom zustandegekommen ist, beantragen sie nunmehr,

den Einkommensteuerbescheid 1986 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten bei den Einkünften aus Ve...

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