Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchliche Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts i.R. der Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein bestandskräftiger Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem ergänzenden Hinweis auf bestimmte, noch nicht endgültig festgestellte Verlustanteile aus einem Bauherrenmodell ist inhaltlich hinreichend bestimmt und ermöglicht die nachträgliche Nichtberücksichtigung der Vorsteuer auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betroffenen Eigentumswohnung als Werbungskosten.
  2. Die Umsatzsteuerfestsetzung hat für die in § 9b EStG vorausgesetzte Berechtigung zum umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug keine Tatbestandswirkung.
  3. Die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen aufgrund eines von vornherein vereinbarten Gesamtkonzepts ist bei einem typischen Bauherrenmodell missbräuchlich.
 

Normenkette

AO §§ 165, 171 Abs. 8; EStG § 9b Abs. 1 S. 1; UStG § 15

 

Streitjahr(e)

1981, 1982, 1983

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger errichteten im Rahmen einer im Jahr 1981 eingegangenen Beteiligung an der Bauherrengemeinschaft in A-Stadt, A-Straße eine Eigentumswohnung. Das Beteiligungskonzept sah u. a. eine gewerbliche Zwischenvermietung und eine Option der Bauherren für die Steuerpflicht der Vermietungsumsätze vor.

Entsprechend dieser Vereinbarung wurde das Objekt von einem gewerblichen Zwischenvermieter für 5 Jahre in Höhe der bei Beitritt abgegebenen Mietgarantie angemietet.

Bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre (1981-1983) setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in Anlehnung an entsprechende Mitteilungen des FA B, dem die Durchführung von Feststellungsverfahren für die Bauherrengemeinschaft oblag, für dieses Objekt Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 26.054 DM (zuzüglich Vorsteuern von 4.132 DM) in 1981, von 26.893 DM (zuzüglich Vorsteuern von 8.908 DM) in 1982 und von 27.187 DM (zuzüglich Vorsteuern von 16.203 DM) in 1983 an. Die Vorsteuern waren nicht in den entsprechenden Feststellungsbescheiden vom 29.11.1984 erfasst, sondern dem FA nur nachrichtlich mitgeteilt worden.

Der Einkommensteuerbescheid 1981 vom 26.11.1982 wurde – ohne jegliche Erläuterung in der in der Anlage zum Bescheid hierfür vorgesehen Spalte – nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt. Für das Jahr 1982 erfolgte die Steuerfestsetzung zunächst nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; der Vorbehalt wurde mit Bescheid vom 10.12.1986 aufgehoben und zugleich ein Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 AO angebracht. In der Anlage zum Bescheid ist ausgeführt, dass die Festsetzung vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist, weil „die Verlustanteile noch nicht endgültig festgestellt worden sind”. Der Einkommensteuerbescheid 1983 vom 6.2.1985 wurde bereits von vornherein mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO „hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung” versehen.

Am 27.2.1986 ordnete das FA B bei der Bauherrengemeinschaft eine Außenprüfung u.a. wegen der Feststellung der Einkünfte für die Streitjahre an. Die Prüfung wurde erst im Jahre 1988 durch das FA für Großbetriebsprüfung A-Stadt durchgeführt.

Nach dieser Außenprüfung, bei der das Zwischenmietverhältnis nicht anerkannt worden war, erließ das FA B für die Streitjahre (geänderte) Feststellungsbescheide vom 13.9.1989, in denen die Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Streitjahre in derselben Höhe wie in den ursprünglichen Bescheiden festgestellt wurden. In den Erläuterungen zu den Änderungsbescheiden ist ausgeführt:

„Die Umsatzsteuer auf Herstellungskosten und nicht abzugsfähigen Gebührenanteilen ist nicht im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung erfasst worden. Insoweit handelt es sich um eine Teilfestsetzung i.S.d. § 180 Abs. 2 AO. Soweit einzelne Bauherren zur Umsatzsteuer optiert haben und die übrigen Voraussetzungen der §§ 14, 15 UStG vorliegen, können diese jeweiligen Umsatzsteuerbeträge noch zusätzlich – im Jahr des Abflusses – beim Wohnsitzfinanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden.”

Im Betriebsprüfungsbericht vom 27.4.1989 ist hierzu in Tz. 17 ausgeführt, dass die in den Herstellungskosten enthaltene Umsatzsteuer nicht als Werbungskosten berücksichtigt wurde. Die dem beklagten FA übersandte Mitteilung enthält im nachrichtlichen Teil u.a. folgenden Zusatz:

„Das endgültige Prüfungsergebnis hinsichtlich des Zwischenmietverhältnisses liegt vor. Das Zwischenmietverhältnis ist endgültig nicht anzuerkennen.

Dieser Mitteilung liegt das Ergebnis einer endgültigen ertragsteuerlichen Prüfung zugrunde.”

Das beklagte FA ließ in den am 8.3.1990 ergangenen, nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre die Vorsteuern unberücksichtigt und erklärte die Steuerfestsetzungen zugleich für endgültig. Die hiergegen ...

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