Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1980

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2000; Aktenzeichen IX R 93/97)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) erwarb im Dezember 1980 im Rahmen eines Bauherrenmodells ein Wohnhaus in …, das im Jahre 1983 bezugsfertig wurde. Mit Generalanmietungsvertrag vom 25. Oktober 1982 (Bl. 5 ff. der Bp-Akten) vermietete der Kl das Haus an die Vermietungs …-GmbH … als „gewerblichen Anmieter” (Zwischenmieter). Hinsichtlich der Vermietungsumsätze optierte der Kl für die Steuerpflicht und machte in den Umsatzsteuer (USt)-Erklärungen für die Jahre 1980 ff. die ihm in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer geltend.

In der am 27. April 1982 beim Beklagten (Bekl) eingereichten Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für das Jahr 1980 machte der Kl einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in … in Höhe von DM geltend. Da das Finanzamt (FA) … dem Bekl bereits mit Schreiben vom 10. Juni 1981 (Bl. 13 der ESt-Akten für 1980) – allerdings „nur für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen” – mitgeteilt hatte, die Einkünfte des Kl aus der Bauherrengemeinschaft … würden voraussichtlich … DM betragen, berücksichtigte der Bekl in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid 1980 vom 8. Juni 1982 jedoch lediglich einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM. In der Anlage zu dem genannten Bescheid führte der Bekl aus, „nach vorläufiger Mitteilung des Betriebsfinanzamts” betrage der Verlust aus der Bauherrengemeinschaft … lediglich … DM. Gegen den ESt-Bescheid 1980 vom 8. Juni 1982 legte der Kl Einspruch ein und führte zur Begründung aus, „gegen den Bescheid des Finanzamts …” für die Bauherrengemeinschaft … sei Einspruch eingelegt worden.

Bereits mit Schreiben vom 11. Mai 1982 (Bl. 26 der ESt-Akten für 1980) hatte das FA … dem Bekl mitgeteilt, die Voraussetzungen des BMF-Erlasses vom 26. April 1978 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1978, 194) für eine Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus der Bauherrengemeinschaft würden vorliegen. Die Mitteilung werde dem Bekl „nach Veranlagung” zugehen. Laut Erklärung der Gemeinschaft betrage der Verlust für 1980 … DM. Der Bekl erließ deshalb am 6. Juli 1982 einen ändernden ESt-Bescheid für das Jahr 1980, in dem er den Verlust des Kl aus Vermietung und Verpachtung entsprechend dem Einspruchsbegehren mit … DM ansetzte. Den Vorbehalt der Nachprüfung hielt der Bekl in dem genannten Bescheid ausdrücklich aufrecht.

Im Jahre 1985 wurde beim Kl eine Betriebsprüfung für die Jahre 1980 bis 1984 durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung wurden die Einkünfte des Kl aus dem Objekt in … jedoch nicht überprüft. Der Bekl setzte die genannten Einkünfte deshalb in dem aufgrund der Prüfungsfeststellungen ergangenen ESt-Bescheid 1980 vom 2. Juni 1986 unverändert mit … DM an. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Bekl auf, erklärte den Bescheid jedoch „hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Bauherrengemeinschaft …” für vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung (AO).

Bereits mit Schreiben vom 13. März 1985 (Bl. 23 der ESt-Akten für 1983) hatte das FA … dem Bekl mitgeteilt, die Voraussetzungen des BMF-Erlasses vom 14. Mai 1982 (BStBl I 1982, 550) für eine Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus der Bauherrengemeinschaft würden vorliegen. Eine „verwaltungsinterne Mitteilung” würde dem Bekl nach Überprüfung der Unterlagen zugehen. Auf dem genannten Schreiben des FA … ist folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: „Aufgrund des BFH-Urteils vom 27. April 1982 (BStBl II 1982, 636) ist eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nicht mehr zulässig.”

Im Einspruchsverfahren wegen der ESt-Festsetzung für das Jahr 1986 teilte der Bekl dem Vertreter und jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl mit Schreiben vom 2. Mai 1989 (Bl. 46 ff. der ESt-Akten für 1986) mit, von Seiten des FA … werde keine Prüfung des Bauherrenmodells … mehr stattfinden. Sämtliche Verluste, Vorsteuern und Herstellungskosten habe deshalb das Wohnsitz-FA des Bauherren selbst zu ermitteln und zu prüfen. Der Bekl bat den Vertreter des Kl deshalb um „Vorlage der Belege und Nachweis sämtlicher Zahlungen an den Baubetreuer und eigener Herstellungskosten ab 1980”. Da der Vertreter des Kl die Einreichung der angeforderten Unterlagen jedoch mit der Begründung ablehnte, daß die bei der Rechtsbehelfsstelle eingereichten Originalunterlagen eines anderen Mandanten „spurlos verschwunden” seien (vgl. das Schreiben des Vertreters des Kl vom 8. Juni 1989, Bl. 48 ff. der ESt-Akten für 1986), ordnete der Bekl mit Prüfungsanordnung vom 29. August 1989 (Bl. 3 der Bp-Akten) eine abgekürzte Außenprüfung (Ap) beim Kl an. Der Prüfungsgegenstand ist in der genannten Prüfungsanordnung wie folgt umschrieben:

  1. „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1986 und 1987, insbesondere Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten für das Objekt …
  2. Umsatzsteuer b...

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